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Full text : Jahresbericht 1999

Allgem.  Anforderungen

Allgemeine  Anforderungen  an
Navigations-  und  Funkausrüstung
Nautische  und  Funk-Ausrüstungen  müssen
bestimmte  Leistungsmerkmale  erfüllen  damit  sie
an  Bord  eingesetzt  werden  können.  Die  Internationale ­
  Seeschifffahrts-Organisation  (IMO)  empfiehlt ­
  Eignung  und  Betriebssicherheit  der  Geräte
sicherzustellen  und  gibt  Mindestanforderungen
dafür  an.
Seit  dem  1.  Januar  1999  ist  das  BSH  für
nautische  und  Funk-Ausrüstung  die  nationale,  benannte ­
  Stelle,  die  das  Konformitätsbewertungsverfahren ­
  durchführt.  Die  EG-Baumusterprüfung
ist  Teil  dieses  Verfahrens,  das  von  den  Geräteherstellern ­
  beantragt  werden  muss.  Die  benannte
Stelle  prüft  die  Übereinstimmung  mit  den  Normen. ­
  Wird  eine  EG-Baumusterprüfbescheinigung
ausgestellt,  so  ist  das  Gerät  mit  der  „Steuerrad-Marke“,
  der  Kennnummer  0735  (für  BSH)  und
den  letzten  beiden  Stellen  des  Jahres  z.  B.00  für
das  Jahr  2000  zu  kennzeichnen.
Der  Rat  über  Schiffsausrüstung  der  Europäischen ­
  Gemeinschaft  hat  Richtlinien  für  die
Navigations-  und  die  Funkausrüstung  festgelegt.
Die  Richtlinie  unterscheidet  nautische  Gegenstände, ­
  für  die  es  bereits  genaue  Prüfnormen  in
internationalen  Übereinkünften  gibt  und  solche  für
die  es  sie  noch  nicht  gibt.  Die  für  den  jeweiligen
nautischen  Gegenstand  geltenden  Prüfnormen
sind  dort  angegeben.

Die  Erfüllung  der  Prüfnorm  „Allgemeine
Anforderungen“  wird  danach  für  alle  Systeme,
Anlagen  und  Geräte  verlangt.  Die  Deutsche  Norm
heißt:  Navigations-  und  Funkkommunikationsgeräte ­
  für  die  Seeschiffahrt  -  Allgemeine  Anforderungen ­
  -  Prüfverfahren  und  geforderte  Prüfergebnisse. ­

Allgemeine  Anforderungen  betreffen  im  Wesentlichen ­
  die  Klimabeständigkeit,  die  Resistenz
gegen  Vibrationen  und  die  elektromagnetische
Verträglichkeit  (Abb.  6).
Die  Prüfvorschrift  enthält  weitere  Prüfanforderungen, ­
  die  spezifisch  für  das  jeweilige  Navigations- ­
  oder  Funkgerät  gelten.  Diese  funktionellen
Prüfungen  werden  bei  der  Prüfung  der  Eigenschaften ­
  des  Gerätes  von  dem  fachlich  zuständigen ­
  Sachgebiet  des  BSH  vorgenommen.  Die
Baumusterprüfungen  werden  in  Zukunft  in  zwei
Referaten  der  Abteilung  Seeschifffahrt  konzentriert. ­
  Für  den  Nachweis  der  Erfüllung  der  Allgemeinen ­
  Anforderungen  genereller  Art  wird  die
Vorlage  eines  Prüfberichts  erwartet.  Die  Prüfungen
müssen  von  einem  dafür  akkreditierten  Prüflabor
vorgenommen  werden.
Die  Geräteklassifikation
Die  nautische  Schiffsausrüstung  unterliegt  je
nach  ihrem  Standort  an  Bord  unterschiedlichen
Umgebungsbedingungen.  Geräte,  die  ständig  der
Seeluft  ausgesetzt  sind,  müssen  härteren  Klimabedingungen ­
  widerstehen  als  geschützte  Brückengeräte. ­
  Für  einen  sicheren  Dauerbetrieb  müssen
Außengeräte  aus  korrosionsfestem  Material  hergestellt ­
  sein.

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