Allgem. Anforderungen
Allgemeine Anforderungen an
Navigations- und Funkausrüstung
Nautische und Funk-Ausrüstungen müssen
bestimmte Leistungsmerkmale erfüllen damit sie
an Bord eingesetzt werden können. Die Internationale
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) empfiehlt
Eignung und Betriebssicherheit der Geräte
sicherzustellen und gibt Mindestanforderungen
dafür an.
Seit dem 1. Januar 1999 ist das BSH für
nautische und Funk-Ausrüstung die nationale, benannte
Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren
durchführt. Die EG-Baumusterprüfung
ist Teil dieses Verfahrens, das von den Geräteherstellern
beantragt werden muss. Die benannte
Stelle prüft die Übereinstimmung mit den Normen.
Wird eine EG-Baumusterprüfbescheinigung
ausgestellt, so ist das Gerät mit der „Steuerrad-Marke“,
der Kennnummer 0735 (für BSH) und
den letzten beiden Stellen des Jahres z. B.00 für
das Jahr 2000 zu kennzeichnen.
Der Rat über Schiffsausrüstung der Europäischen
Gemeinschaft hat Richtlinien für die
Navigations- und die Funkausrüstung festgelegt.
Die Richtlinie unterscheidet nautische Gegenstände,
für die es bereits genaue Prüfnormen in
internationalen Übereinkünften gibt und solche für
die es sie noch nicht gibt. Die für den jeweiligen
nautischen Gegenstand geltenden Prüfnormen
sind dort angegeben.
Die Erfüllung der Prüfnorm „Allgemeine
Anforderungen“ wird danach für alle Systeme,
Anlagen und Geräte verlangt. Die Deutsche Norm
heißt: Navigations- und Funkkommunikationsgeräte
für die Seeschiffahrt - Allgemeine Anforderungen
- Prüfverfahren und geforderte Prüfergebnisse.
Allgemeine Anforderungen betreffen im Wesentlichen
die Klimabeständigkeit, die Resistenz
gegen Vibrationen und die elektromagnetische
Verträglichkeit (Abb. 6).
Die Prüfvorschrift enthält weitere Prüfanforderungen,
die spezifisch für das jeweilige Navigations-
oder Funkgerät gelten. Diese funktionellen
Prüfungen werden bei der Prüfung der Eigenschaften
des Gerätes von dem fachlich zuständigen
Sachgebiet des BSH vorgenommen. Die
Baumusterprüfungen werden in Zukunft in zwei
Referaten der Abteilung Seeschifffahrt konzentriert.
Für den Nachweis der Erfüllung der Allgemeinen
Anforderungen genereller Art wird die
Vorlage eines Prüfberichts erwartet. Die Prüfungen
müssen von einem dafür akkreditierten Prüflabor
vorgenommen werden.
Die Geräteklassifikation
Die nautische Schiffsausrüstung unterliegt je
nach ihrem Standort an Bord unterschiedlichen
Umgebungsbedingungen. Geräte, die ständig der
Seeluft ausgesetzt sind, müssen härteren Klimabedingungen
widerstehen als geschützte Brückengeräte.
Für einen sicheren Dauerbetrieb müssen
Außengeräte aus korrosionsfestem Material hergestellt
sein.
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