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Volltext : Jahresbericht 1999

Schiffssicherheit

akkreditiert  ist,  den  Nachweis  bringen,  dass  die
Anforderungen  der  Norm  erfüllt  sind.  Damit  wird
das  Verfahren  erweitert,  das  bisher  bereits  für
den  Nachweis  der  elektromagnetischen  Verträglichkeit ­
  gilt.
Für  eine  Vielzahl  von  Schiffsausrüstung  wurden ­
  die  Mindestabstände  zum  Magnet-Regel-  und
zum  Magnet-Steuerkompass  bestimmt.
Für  187  nicht  als  Baumuster  zugelassene
nautische  Systeme,  Anlagen  und  Geräte  der
Schiffsausrüstung  wurden  die  nach  den  Rechtsvorschriften ­
  möglichen  Ausnahmen  erteilt.  Dafür
waren  in  Einzelfällen  Untersuchungen  an  Bord
erforderlich.

Genehmigungen
Die  Anbringung  von  Positionslaternen  und
Schallsignalanlagen  sowie  die  Aufstellung  von
Magnetkompassen  und  Ortungsfunkanlagen  müssen ­
  vom  BSH  genehmigt  werden.  Genehmigt
wurde  die  Anbringung  von  Positionslaternen  auf
79  Schiffen,  der  Schallsignalanlagen  auf  76  Schiffen ­
  und  der  Manöversignalanlagen  auf  62  Schiffen. ­
  Die  Aufstellung  der  Magnetkompasse  wurde
auf  105  Schiffen  genehmigt.
Außerdem  wurden  330  Aufstellungsgenehmigungen ­
  für  Ortungsfunkanlagen  erteilt.  Als  Ersatz ­
  für  fehlende  Pläne  und  Zeichnungen  wurden
auf  74  Schiffen  Feststellungsprotokolle  gefertigt
und  danach  Aufstellung  und  Anbringung  genehmigt. ­


Prüfungen,  Überwachung
Das  Internationale  Übereinkommen  zum
Schutz  des  menschlichen  Lebens  auf  See
(SOLAS)  verlangt  vor  der  Erteilung  von  Sicherheits-
  und  Bau-  und  Ausrüstungszeugnissen
Besichtigungen  von  Ausrüstungen  und  Anlagen.
Für  die  Prüfung  und  Überwachung  der  Funkanlagen ­
  bediente  sich  das  BSH  1999  noch  des
Seefunk-Prüf-  und  Überwachungsdienstes  der
Regulierungsbehörde  für  Telekommunikation  und
Post.
Die  Erstbesichtigung  von  Navigationsausrüstung ­
  wird  vom  BSH  als  Prüfung  vor  Verwendung
an  Bord  durchgeführt.  Diese  Prüfung  stellt  sicher,
dass  zugelassene  Navigationsausrüstung,  deren
Aufstellung  vom  BSH  genehmigt  worden  ist,  im
eingebauten  Zustand  unter  den  Bedingungen  des
Schiffsbetriebs  wirksam  und  betriebssicher  ist.
Bei  der  Prüfung  vor  Verwendung  an  Bord  macht
das  BSH  von  der  gesetzlichen  Möglichkeit  Gebrauch, ­
  die  Arbeit  soweit  wie  möglich  von  Beauftragten ­
  wahrnehmen  zu  lassen.  Als  Beauftragte
des  BSH  kommen  sowohl  natürliche  als  auch
juristische  Personen  infrage.  Das  BSH  hat  zur
Zeit  16  natürliche  Personen  und  19  juristische
Personen  mit  110  benannten  Mitarbeitern  beauftragt. ­

Die  nach  SOLAS  vorgeschriebenen  Wiederholungsbesichtigungen ­
  werden  nicht  vom  BSH,
sondern  von  anerkannten  Betrieben  im  Rahmen
einer  Überprüfung  der  Navigationsausrüstung
durchgeführt.  Zur  Zeit  sind  für  diesen  Zweck  71
Betriebe  anerkannt.

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