Schiffssicherheit
Internationale Zusammenarbeit
merits and performance standards for shipborne
navigational systems and equipment) (mit Ausnahme
der Paragraphen 1.10, 1.11,2, 3, 4 und 5),
21 (Use of heading and/or track control system)
und 22 (Voyage Data Recorder [VDR]) abschließend
beraten und angenommen worden.
Nunmehr ist vorgesehen, die noch ausstehenden
Beratungen zu den Regeln 1 (Application),
2 (Definitions and clarifications), 3 (Exemptions),
6 (Ice patrol service, management and
cost), 15 (Principles relating to bridge design, arrangement
and design of navigational systems
and equipment and bridge procedures), 16 (Maintenance
of equipment), 18 (Electromagnetic compatibility),
19 (Approval and surveys of navigational
systems and equipment), 20 (bis auf die
bereits durch NAV 44 gebilligten Paragraphen),
25 (Nautical charts and publications), 27 (Records
of navigational activities), 29 (Pilot transfer
arrangements), 33 (Operational limitations), 34
(Master's discretion for safe navigation) und 38
(Safe navigation and avoidance of dangerous
situations) auf NAV 45 im Jahre 1999 abzuschließen,
damit die geplante Inkraftsetzung des
neuen Kapitels V zum 1. Juli 2002 erfolgen kann.
Aus der Sicht des BSH sind besonders die
Regeln 15 (Gestaltung der Brücke und der Navigationsausrüstung),
16 (Instandhaltung von Navigationsausrüstung),
18 (Elektromagnetische Verträglichkeit),
19 (Prüfungen und Überprüfungen
von Navigationsausrüstung) und 20 (Vorschriften
über das Mitführen von Navigationsausrüstung
und einzuhaltende Leistungsnormen) von Bedeutung.
Bisher konnten zu diesen Regeln die Vorschläge
des BSH nach vorheriger Abstimmung
mit den nahezu vollständig durchgesetzt werden.
Dies trifft insbesondere auf Regel 19 zu, durch
welche die Zulassung und Überwachung nautischer
Anlagen und Systeme erstmalig eigenständig
als Regel in Kapitel V aufgenommen wurde.
Mit dieser Regel wird gewährleistet, daß die Navigationsausrüstung
die internationalen Mindeststandards
erfüllt und somit zu einer sicheren Navigation
beiträgt.
Regel 19 enthält nunmehr in seiner letzten
Entwurfsfassung folgende Elemente:
- Jedes Navigationssystem und jede nautische
Anlage muß baumustergeprüft sein.
- Die zuständigen Prüfehörden müssen sicherstellen,
daß die geprüfte nautische Ausrüstung
den Anforderungen des Kapitels V und den
IMO-Leistungsnormen entspricht.
- Die zuständigen Prüfbehörden müssen sicherstellen,
daß Hersteller ein autorisiertes Qualitätssicherungssystem
unterhalten, um eine fortlaufende
Übereinstimmung ihrer Produkte mit
dem zugelassenen Baumusterzu gewährleisten.
- Alle Navigationssysteme und nautischen Anlagen
müssen vor Verwendung an Bord geprüft
und regelmäßigen Nachprüfungen unterzogen
werden.
- Die zuständigen Prüfbehörden können neuartige
Navigationssysteme und nautische Anlagen
ohne vorherige Baumusterprüfung erproben,
wenn der durch Kapitel V geforderte
Sicherheitsstandard eingehalten wird.
- Auch nichtausrüstungspflichtige Navigationssysteme
und nautische Anlagen, für die es
IMO-Leistungsnormen gibt, müssen auf dieser
Basis baumustergeprüft und zugelassen sein.
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