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Volltext : Jahresbericht 1998

Schiffssicherheit
Internationale  Zusammenarbeit

merits  and  performance  standards  for  shipborne
navigational  systems  and  equipment)  (mit  Ausnahme ­
  der  Paragraphen  1.10,  1.11,2,  3,  4  und  5),
21  (Use  of  heading  and/or  track  control  system)
und  22  (Voyage  Data  Recorder  [VDR])  abschließend ­
  beraten  und  angenommen  worden.
Nunmehr  ist  vorgesehen,  die  noch  ausstehenden ­
  Beratungen  zu  den  Regeln  1  (Application), ­
  2  (Definitions  and  clarifications),  3  (Exemptions), ­
  6  (Ice  patrol  service,  management  and
cost),  15  (Principles  relating  to  bridge  design,  arrangement ­
  and  design  of  navigational  systems
and  equipment  and  bridge  procedures),  16  (Maintenance ­
  of  equipment),  18  (Electromagnetic  compatibility), ­
  19  (Approval  and  surveys  of  navigational ­
  systems  and  equipment),  20  (bis  auf  die
bereits  durch  NAV  44  gebilligten  Paragraphen),
25  (Nautical  charts  and  publications),  27  (Records ­
  of  navigational  activities),  29  (Pilot  transfer
arrangements),  33  (Operational  limitations),  34
(Master's  discretion  for  safe  navigation)  und  38
(Safe  navigation  and  avoidance  of  dangerous
situations)  auf  NAV  45  im  Jahre  1999  abzuschließen, ­
  damit  die  geplante  Inkraftsetzung  des
neuen  Kapitels  V  zum  1.  Juli  2002  erfolgen  kann.
Aus  der  Sicht  des  BSH  sind  besonders  die
Regeln  15  (Gestaltung  der  Brücke  und  der  Navigationsausrüstung), ­
  16  (Instandhaltung  von  Navigationsausrüstung), ­
  18  (Elektromagnetische  Verträglichkeit), ­
  19  (Prüfungen  und  Überprüfungen
von  Navigationsausrüstung)  und  20  (Vorschriften
über  das  Mitführen  von  Navigationsausrüstung
und  einzuhaltende  Leistungsnormen)  von  Bedeutung. ­
  Bisher  konnten  zu  diesen  Regeln  die  Vorschläge ­
  des  BSH  nach  vorheriger  Abstimmung
mit  den  nahezu  vollständig  durchgesetzt  werden.

Dies  trifft  insbesondere  auf  Regel  19  zu,  durch
welche  die  Zulassung  und  Überwachung  nautischer ­
  Anlagen  und  Systeme  erstmalig  eigenständig ­
  als  Regel  in  Kapitel  V  aufgenommen  wurde.
Mit  dieser  Regel  wird  gewährleistet,  daß  die  Navigationsausrüstung ­
  die  internationalen  Mindeststandards ­
  erfüllt  und  somit  zu  einer  sicheren  Navigation ­
  beiträgt.
Regel  19  enthält  nunmehr  in  seiner  letzten
Entwurfsfassung  folgende  Elemente:
-  Jedes  Navigationssystem  und  jede  nautische
Anlage  muß  baumustergeprüft  sein.
-  Die  zuständigen  Prüfehörden  müssen  sicherstellen, ­
  daß  die  geprüfte  nautische  Ausrüstung
den  Anforderungen  des  Kapitels  V  und  den
IMO-Leistungsnormen  entspricht.
-  Die  zuständigen  Prüfbehörden  müssen  sicherstellen, ­
  daß  Hersteller  ein  autorisiertes  Qualitätssicherungssystem ­
  unterhalten,  um  eine  fortlaufende ­
  Übereinstimmung  ihrer  Produkte  mit
dem  zugelassenen  Baumusterzu  gewährleisten.
-  Alle  Navigationssysteme  und  nautischen  Anlagen ­
  müssen  vor  Verwendung  an  Bord  geprüft
und  regelmäßigen  Nachprüfungen  unterzogen
werden.
-  Die  zuständigen  Prüfbehörden  können  neuartige ­
  Navigationssysteme  und  nautische  Anlagen ­
  ohne  vorherige  Baumusterprüfung  erproben, ­
  wenn  der  durch  Kapitel  V  geforderte
Sicherheitsstandard  eingehalten  wird.
-  Auch  nichtausrüstungspflichtige  Navigationssysteme ­
  und  nautische  Anlagen,  für  die  es
IMO-Leistungsnormen  gibt,  müssen  auf  dieser
Basis  baumustergeprüft  und  zugelassen  sein.

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