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Full text: Jahresbericht 1998

Schiffssicherheit 
November 1998 wurde der gründlich revidierte 
Anhang A.1 verabschiedet, um am 1. Januar 1999 
dem Stand der Schiffsausrüstungstechnik und 
des Normenwerks zu entsprechen. 
Die Richtlinie über Schiffsausrüstung verbin 
det die zulassungspflichtige Ausrüstung mit dem 
internationalen Regelwerk, den Leistungsanfor 
derungen und den Prüfnormen. Die internationa 
len Prüfnormen (IEC, ISO) und die europäischen 
Prüfnormen (EN, ETSI) sind jeweils zu Paketen 
zusammengefaßt, zwischen denen der Antrag 
steller für eine Zulassung wählen kann. Ausrü 
stung, für die noch keine Prüfnormen existieren, 
wird in einem gesonderten Anhang zur Richtlinie 
geführt. Sie wird in die Zulassungspflicht überge 
führt, sobald Prüfnormen verabschiedet sind. 
Der Kern der Richtlinie über Schiffsausrü 
stung ist ein Konformitätsbewertungsverfahren 
(KBV). Das Verfahren ist auf alle Ausrüstungsge 
genstände anzuwenden, die im Anhang A.1 der 
Richtlinie aufgeführt sind. Das Konformitätsbe 
wertungverfahren beinhaltet 
- die Baumusterprüfung, 
- die Sicherstellung in der Produktion, daß das 
Produkt dem zugelassenen Baumuster ent 
spricht (Qualitätssicherung) und 
- die Kennzeichnung des Produkts mit dem Kon 
formitätszeichen. 
Im Zusammenhang mit der EU-Baumuster- 
prüfung legt die Richtlinie die Anforderungen an 
die Stelle fest, die in einem Mitgliedsstaat für die 
Durchführung dieses Teils des KBV zuständig ist. 
Die Richtlinie verwendet im KBV den modularen 
Aufbau entsprechend der Richtlinie 93/465/EWG 
aus dem Jahr 1993. Der Modul B (EU-Baumu- 
sterprüfung) beschreibt den Teil des Verfahrens, 
bei dem eine benannte Stelle prüft oder prüfen 
läßt und bestätigt, daß ein für die betreffende Pro 
duktion repräsentatives Muster den Vorschriften 
der einschlägigen Richtlinie entspricht. Die Ver 
fahrensvorgaben und die technischen Vorgaben 
des Baumusterprüfmoduls entsprechen nahezu 
vollständig dem Prüf- und Zulassungsverfahren, 
das vom BSH seit fast 20 Jahren angewandt wird. 
Deshalb ergaben sich durch die Richtlinie sowohl 
für die Antragsteller als auch für das BSH keine 
Umstellungsprobleme bei der Baumusterprüfung. 
Die Abteilung Schiffahrt des BSH hat sich in 
den Jahren 1997 und 1998 intensiv darauf vorbe 
reitet, daß ab 1.Janua1999 die Schiffsausrü 
stungs-Richtlinie der EU angewandt wird, die in 
Deutschland durch die Schiffausrüstungsverord 
nung-See umgesetzt worden ist. Das BSH ist 
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und 
Wohnungswesen der Kommission in Brüssel als 
einzige zuständige Stelle in und für Deutschland 
zur Durchführung der EU-Baumusterprüfung und 
zur Bestätigung der Qualitätssicherung in der 
Produktion von Navigations- und Funkausrüstung 
notifiziert worden. Zur Vorbereitung der Notifizie 
rung sind die Baumuster-Prüfeinrichtungen des 
BSH nach umfangreicher Vorarbeit als Prüflabor 
nach der Norm EN 45001 akkreditiert worden. 
Gegenstand der Begutachtung nach der Norm 
zum Zwecke der Akkreditierung durch die DATech 
war der Nachweis, daß alle Anforderungen, die in 
solchen Fällen üblich sind, erfüllt werden. Das 
schließt die Prüfplatzbeschreibung, Gerätekartei 
und weitere Dokumentation ein. Zur Kalibrierung 
der Meß- und Prüfmittel hat das BSH mit einem 
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