Schiffssicherheit
sion als geeignet gemeldet sein muß. Bei Einzel
ausrüstung oder kleinen Serien kann anstelle
einer Baumusterprüfung eine Bauartprüfung er
folgen. 1998 wurden 12 Baumuster von Naviga
tionsausrüstung (Radaranlagen, Bahnführungs
system, elektronisches Seekartensystem, Selbst
steueranlage, Kreiselkompaßanlage) neu zuge
lassen. 32 Änderungen für zugelassene Baumu
ster von Navigationsausrüstung, Positionslater
nen und Schallsignalanlagen wurden genehmigt.
Für 293 nicht als Baumuster zugelassene Schiffs
ausrüstungen wurden Ausnahmegenehmigungen
nach der Schiffssicherheitsverordnung erteilt.
Dafür waren in Einzelfällen Untersuchungen an
Bord erforderlich.
Genehmigungen
Die Anbringung von Positionslaternen und
Schallsignalanlagen, sowie die Aufstellung von
Magnetkompassen und Ortungsfunkanlagen
müssen vom BSH genehmigt werden. Genehmigt
wurde die Anbringung von Positionslaternen auf
173 Schiffen, der Schallsignalanlagen auf 169
Schiffen, der Manöversignalanlagen auf 101
Schiffen und die Anbringung von Schallsignal
empfangsanlagen auf 4 Schiffen. Die Aufstellung
der Magnetkompasse wurde auf 164 Schiffen ge
nehmigt. Außerdem wurden 1065 Aufstellungsge
nehmigungen für Ortungsfunkanlagen erteilt. Für
einen Neubau, der für eine ausländische Flagge
bestimmt war, wurden anstelle der Anbringungs
und Aufstellungsgenehmigungen Gutachten er
stellt. Als Ersatz für fehlende Pläne und Zeich
nungen wurden auf 92 Schiffen Feststellungspro
tokolle gefertigt und danach Aufstellung und An
bringung genehmigt.
Korrosionsprüfungen, Vibrationsprüfungen,
trockene Wärme-Prüfungen, feuchte Wärme-Prü
fungen, Kälte-Prüfungen und Regenprüfungen
wurden im Umweltlabor an Schiffsausrüstungen
als Teil der Zulassungsprüfungen durchgeführt.
Wie auch bei den Prüfungen zur elektro-magneti-
schen Verträglichkeit (EMV) akzeptiert das BSH
nachgewiesene erfolgreiche Umweltprüfungen
von anderen akkreditierten Prüfeinrichtungen.
Für eine Vielzahl von Schiffsausrüstungen
wurden die Mindestabstände zum Magnet-Regel-
und Magnet-Steuerkompaß bestimmt.
Prüfungen, Überwachung
Das Internationale Übereinkommen zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (SO
LAS) verlangt vor der Erteilung von Sicherheits
und Bau- und Ausrüstungszeugnissen Besichti
gungen von Ausrüstungen und Anlagen. Die Erst
besichtigung von Navigationsausrüstung wird
vom BSH als Prüfung vor Verwendung an Bord
durchgeführt. Diese Prüfung stellt sicher, daß zu
gelassene Navigationsausrüstung, deren Aufstel
lung vom BSH genehmigt worden ist, im einge
bauten Zustand unter den Bedingungen des
Schiffsbetriebs wirksam und betriebssicher ist.
Bei der Prüfung vor Verwendung an Bord macht
das BSH von der gesetzlichen Möglichkeit Ge
brauch, die Arbeit soweit wie möglich von Beauf
tragten wahrnehmen zu lassen. Als Beauftragte
des BSH kommen sowohl natürliche als auch ju
ristische Personen infrage. Das BSH hat zur Zeit
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