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Full text: Jahresbericht 1998

Schiffssicherheit 
1998 ist die Schiffssicherheitsgesetzgebung 
in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel 
neu strukturiert und gefaßt worden, die Schiffahrt 
soweit wie möglich auf international verbindliche 
Vorschriften zu verweisen. Nationale Bestimmun 
gen sollen nur dort Raum haben, wo internationale 
Vorschriften fehlen oder ausdrücklich nationale 
Umsetzung erfordern. 
Unter dieser neuen Gesetzgebung nimmt 
das BSH für Seeschiffe und Binnenschiffe im we 
sentlichen die bisherigen Aufgaben wahr, ergänzt 
um einige Arbeitsbereiche für Seefunkanlagen. 
Das sind im wesentlichen folgende Aufgaben: 
- Baumusterprüfung und Qualitätssicherung für 
Navigations- und Funkausrüstung entsprechend 
dem Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsricht 
linie der EU. 
- Prüfung vor Verwendung an Bord (Erstbesichti 
gung), Überprüfungen (Wiederholungsprüfung) 
und Stichprobenprüfungen von Navigations 
und Funkausrüstung. 
- Regulieren der Magnetkompasse und Kom 
pensieren der Peilfunkanlagen auf Seeschiffen 
unter deutscher Flagge. 
- Genehmigung der Aufstellung von Navigations 
ausrüstung und der Anbringung von Positions 
laternen und Schallsignalanlagen. 
- Prüfung und Zulassung von Signalleuchten der 
Binnenschiffe. 
- Prüfung und Zulassung einiger nautischer Anla 
gen und Geräte für Binnenschiffe. 
- Einbau von Magnetkompassen an Bord von 
Binnenschiffen und Kompaßregulierung. 
- Magnetische und Elektromagnetische Regulie 
rung und die Kompensierung von Peilfunkanla 
gen auf Schiffen der Bundesmarine. 
Funkanlagen 
Mit der Schiffsausrüstungsverordnung-See, 
dem Seeschiffahrtsanpassungsgesetz und der 
Schiffssicherheitsanpassungsverordnung ist das 
BSH zuständige Stelle für die Zulassung und die 
Besichtigung von Funkanlagen auf Seeschiffen 
geworden. Diese Aufgaben wurden bisher von 
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation 
und Post (RegTP) wahrgenommen. Zum Über 
gang der Aufgaben von der RegTP auf das BSH 
waren im fachlichen Bereich Abstimmungen und 
Vereinbarungen erforderlich. Es war das Ziel, für 
Betroffene und Beteiligte den Übergang möglichst 
problemlos zu gestalten. Bis zum Umsetzen der 
Vereinbarungen wird durch Absprache mit der 
RegTP sichergestellt, daß Zulassungen und 
Besichtigungen für die Antragsteller und die 
Schiffahrt ohne Umstellungen fortgeführt werden. 
Gleiches gilt für die endgültige Regelung, die 
möglichst im 1. Halbjahr 1999 in Kraft treten soll. 
Zulassungen 
Navigations- und Funkausrüstung, die an 
Bord deutscher Seeschiffe verwendet wird, muß 
von einer Stelle eines EU-Mitgliedsstaates zuge 
lassen sein, die dafür der Europäischen KommisNo full text available for this image
	        
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