Schiffssicherheit
1998 ist die Schiffssicherheitsgesetzgebung
in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel
neu strukturiert und gefaßt worden, die Schiffahrt
soweit wie möglich auf international verbindliche
Vorschriften zu verweisen. Nationale Bestimmun
gen sollen nur dort Raum haben, wo internationale
Vorschriften fehlen oder ausdrücklich nationale
Umsetzung erfordern.
Unter dieser neuen Gesetzgebung nimmt
das BSH für Seeschiffe und Binnenschiffe im we
sentlichen die bisherigen Aufgaben wahr, ergänzt
um einige Arbeitsbereiche für Seefunkanlagen.
Das sind im wesentlichen folgende Aufgaben:
- Baumusterprüfung und Qualitätssicherung für
Navigations- und Funkausrüstung entsprechend
dem Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsricht
linie der EU.
- Prüfung vor Verwendung an Bord (Erstbesichti
gung), Überprüfungen (Wiederholungsprüfung)
und Stichprobenprüfungen von Navigations
und Funkausrüstung.
- Regulieren der Magnetkompasse und Kom
pensieren der Peilfunkanlagen auf Seeschiffen
unter deutscher Flagge.
- Genehmigung der Aufstellung von Navigations
ausrüstung und der Anbringung von Positions
laternen und Schallsignalanlagen.
- Prüfung und Zulassung von Signalleuchten der
Binnenschiffe.
- Prüfung und Zulassung einiger nautischer Anla
gen und Geräte für Binnenschiffe.
- Einbau von Magnetkompassen an Bord von
Binnenschiffen und Kompaßregulierung.
- Magnetische und Elektromagnetische Regulie
rung und die Kompensierung von Peilfunkanla
gen auf Schiffen der Bundesmarine.
Funkanlagen
Mit der Schiffsausrüstungsverordnung-See,
dem Seeschiffahrtsanpassungsgesetz und der
Schiffssicherheitsanpassungsverordnung ist das
BSH zuständige Stelle für die Zulassung und die
Besichtigung von Funkanlagen auf Seeschiffen
geworden. Diese Aufgaben wurden bisher von
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post (RegTP) wahrgenommen. Zum Über
gang der Aufgaben von der RegTP auf das BSH
waren im fachlichen Bereich Abstimmungen und
Vereinbarungen erforderlich. Es war das Ziel, für
Betroffene und Beteiligte den Übergang möglichst
problemlos zu gestalten. Bis zum Umsetzen der
Vereinbarungen wird durch Absprache mit der
RegTP sichergestellt, daß Zulassungen und
Besichtigungen für die Antragsteller und die
Schiffahrt ohne Umstellungen fortgeführt werden.
Gleiches gilt für die endgültige Regelung, die
möglichst im 1. Halbjahr 1999 in Kraft treten soll.
Zulassungen
Navigations- und Funkausrüstung, die an
Bord deutscher Seeschiffe verwendet wird, muß
von einer Stelle eines EU-Mitgliedsstaates zuge
lassen sein, die dafür der Europäischen KommisNo full text available for this image
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