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Full text: Jahresbericht 1998

Rechtsangelegenheiten 
England nach den USA sowie UK-GER 6 von 
England nach Deutschland durch den deutschen 
Festlandsockel der Nordsee wurden verlegt und 
In die Überwachung übernommen. Die Verlegung 
eines weiteren Glasfaserkabels NorSea zwischen 
norwegischen und britischen Förderplattformen 
durch den deutschen Bereich des Festland 
sockels wurde beantragt und nach Genehmigung 
durchgeführt. 
Die Bodenuntersuchungen vor Verlegung 
von zwei Telekommunikationskabeln TAT-14 von 
Deutschland nach den USA wurden genehmigt. 
Bei 2 Betriebsplanverfahren der Bergämter 
für Suchbohrungen hat das BSFI zu der Frage von 
schädigenden Auswirkungen auf das marine 
Ökosystem Stellung genommen. 
Seeanlagenverordnung 
Für 9 geplante Standorte von Windenergie 
anlagen in der Nord- und der Ostsee mit bis zu 
600 Anlagen der 1,5 MW-Klasse bzw. 250 Anla 
gen der 2-3 MW-Klasse je Standort wurden Vor 
anfragen bearbeitet und beantwortet. Die Lage 
der in Aussicht genommenen Suchräume für die 
Aufstellung der Windräder ist abhängig von ge 
eigneten Bodenverhältnissen für die Gründung 
und einer möglichst geringen Entfernung von der 
Küste für die Verlegung der Stromkabel. 
Wegen des großen Flächenbedarfs sind In 
teressen anderer Nutzer wie Seeschiffahrt und 
Fischerei zu berücksichtigen. Darüber hinaus 
werden Auswirkungen auf die marine Umwelt in 
die Erwägungen einzubeziehen sein. 
Ölhaftungsbescheinigungen 
Nach dem Ölschadengesetz von 1988 und 
dem Gesetz zu dem Internationalen Übereinkom 
men von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für 
Ölverschmutzungsschäden wurden Ölhaftungs 
bescheinigungen für 80 Tankschiffe ausgestellt. 
Die Bescheinigungen sind der Nachweis dafür, 
daß die Schiffe, die Öl transportieren, bis zu den 
geforderten Haftungshöchstsätzen in Schadens 
fällen versichert sind. 
Meeresumweltschutz 
Das BSH verfolgt und ahndet als Ordnungs 
widrigkeitenbehörde Verstöße der Seeschiffahrt 
gegen internationale Übereinkommen und natio 
nale Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, 
soweit nicht Strafverfolgungsbehörden zuständig 
sind. 
Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag in der 
Überwachung der Einhaltung der Regelungen des 
Internationalen Übereinkommens zur Verhütung 
der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MAR- 
POL). Nach der Verordnung über Zuwiderhand 
lungen gegen MARPOL (MARPOL-OWi-VO) 
handelt insbesondere ordnungswidrig, wer als 
Verantwortlicher an Bord eines Seeschiffes Öl-, 
Ladungs- und Mülltagebücher nicht ordnungs 
gemäß führt oder Öl bzw. ölhaltige Gemische, 
schädliche flüssige Stoffe oder Müll ins Meer ein 
bringt. 
Die Pflicht zur Führung eines Mülltage 
buches besteht seit dem 1.7. 1998 auf Schiffen, 
die eine Größe von mindestens 400 BRT haben. 
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