Rechtsangelegenheiten
England nach den USA sowie UK-GER 6 von
England nach Deutschland durch den deutschen
Festlandsockel der Nordsee wurden verlegt und
In die Überwachung übernommen. Die Verlegung
eines weiteren Glasfaserkabels NorSea zwischen
norwegischen und britischen Förderplattformen
durch den deutschen Bereich des Festlandsockels
wurde beantragt und nach Genehmigung
durchgeführt.
Die Bodenuntersuchungen vor Verlegung
von zwei Telekommunikationskabeln TAT-14 von
Deutschland nach den USA wurden genehmigt.
Bei 2 Betriebsplanverfahren der Bergämter
für Suchbohrungen hat das BSFI zu der Frage von
schädigenden Auswirkungen auf das marine
Ökosystem Stellung genommen.
Seeanlagenverordnung
Für 9 geplante Standorte von Windenergieanlagen
in der Nord- und der Ostsee mit bis zu
600 Anlagen der 1,5 MW-Klasse bzw. 250 Anlagen
der 2-3 MW-Klasse je Standort wurden Voranfragen
bearbeitet und beantwortet. Die Lage
der in Aussicht genommenen Suchräume für die
Aufstellung der Windräder ist abhängig von geeigneten
Bodenverhältnissen für die Gründung
und einer möglichst geringen Entfernung von der
Küste für die Verlegung der Stromkabel.
Wegen des großen Flächenbedarfs sind Interessen
anderer Nutzer wie Seeschiffahrt und
Fischerei zu berücksichtigen. Darüber hinaus
werden Auswirkungen auf die marine Umwelt in
die Erwägungen einzubeziehen sein.
Ölhaftungsbescheinigungen
Nach dem Ölschadengesetz von 1988 und
dem Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden wurden Ölhaftungsbescheinigungen
für 80 Tankschiffe ausgestellt.
Die Bescheinigungen sind der Nachweis dafür,
daß die Schiffe, die Öl transportieren, bis zu den
geforderten Haftungshöchstsätzen in Schadensfällen
versichert sind.
Meeresumweltschutz
Das BSH verfolgt und ahndet als Ordnungswidrigkeitenbehörde
Verstöße der Seeschiffahrt
gegen internationale Übereinkommen und nationale
Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt,
soweit nicht Strafverfolgungsbehörden zuständig
sind.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag in der
Überwachung der Einhaltung der Regelungen des
Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MAR-POL).
Nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen
gegen MARPOL (MARPOL-OWi-VO)
handelt insbesondere ordnungswidrig, wer als
Verantwortlicher an Bord eines Seeschiffes Öl-,
Ladungs- und Mülltagebücher nicht ordnungsgemäß
führt oder Öl bzw. ölhaltige Gemische,
schädliche flüssige Stoffe oder Müll ins Meer einbringt.
Die Pflicht zur Führung eines Mülltagebuches
besteht seit dem 1.7. 1998 auf Schiffen,
die eine Größe von mindestens 400 BRT haben.
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