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Volltext : Jahresbericht 1998

Rechtsangelegenheiten

England  nach  den  USA  sowie  UK-GER  6  von
England  nach  Deutschland  durch  den  deutschen
Festlandsockel  der  Nordsee  wurden  verlegt  und
In  die  Überwachung  übernommen.  Die  Verlegung
eines  weiteren  Glasfaserkabels  NorSea  zwischen
norwegischen  und  britischen  Förderplattformen
durch  den  deutschen  Bereich  des  Festlandsockels ­
  wurde  beantragt  und  nach  Genehmigung
durchgeführt.
Die  Bodenuntersuchungen  vor  Verlegung
von  zwei  Telekommunikationskabeln  TAT-14  von
Deutschland  nach  den  USA  wurden  genehmigt.
Bei  2  Betriebsplanverfahren  der  Bergämter
für  Suchbohrungen  hat  das  BSFI  zu  der  Frage  von
schädigenden  Auswirkungen  auf  das  marine
Ökosystem  Stellung  genommen.

Seeanlagenverordnung
Für  9  geplante  Standorte  von  Windenergieanlagen ­
  in  der  Nord-  und  der  Ostsee  mit  bis  zu
600  Anlagen  der  1,5  MW-Klasse  bzw.  250  Anlagen ­
  der  2-3  MW-Klasse  je  Standort  wurden  Voranfragen ­
  bearbeitet  und  beantwortet.  Die  Lage
der  in  Aussicht  genommenen  Suchräume  für  die
Aufstellung  der  Windräder  ist  abhängig  von  geeigneten ­
  Bodenverhältnissen  für  die  Gründung
und  einer  möglichst  geringen  Entfernung  von  der
Küste  für  die  Verlegung  der  Stromkabel.
Wegen  des  großen  Flächenbedarfs  sind  Interessen ­
  anderer  Nutzer  wie  Seeschiffahrt  und
Fischerei  zu  berücksichtigen.  Darüber  hinaus
werden  Auswirkungen  auf  die  marine  Umwelt  in
die  Erwägungen  einzubeziehen  sein.

Ölhaftungsbescheinigungen
Nach  dem  Ölschadengesetz  von  1988  und
dem  Gesetz  zu  dem  Internationalen  Übereinkommen ­
  von  1969  über  die  zivilrechtliche  Haftung  für
Ölverschmutzungsschäden  wurden  Ölhaftungsbescheinigungen ­
  für  80  Tankschiffe  ausgestellt.
Die  Bescheinigungen  sind  der  Nachweis  dafür,
daß  die  Schiffe,  die  Öl  transportieren,  bis  zu  den
geforderten  Haftungshöchstsätzen  in  Schadensfällen ­
  versichert  sind.

Meeresumweltschutz
Das  BSH  verfolgt  und  ahndet  als  Ordnungswidrigkeitenbehörde ­
  Verstöße  der  Seeschiffahrt
gegen  internationale  Übereinkommen  und  nationale ­
  Vorschriften  zum  Schutz  der  Meeresumwelt,
soweit  nicht  Strafverfolgungsbehörden  zuständig
sind.
Der  Schwerpunkt  der  Tätigkeit  lag  in  der
Überwachung  der  Einhaltung  der  Regelungen  des
Internationalen  Übereinkommens  zur  Verhütung
der  Meeresverschmutzung  durch  Schiffe  (MAR-POL).
  Nach  der  Verordnung  über  Zuwiderhandlungen ­
  gegen  MARPOL  (MARPOL-OWi-VO)
handelt  insbesondere  ordnungswidrig,  wer  als
Verantwortlicher  an  Bord  eines  Seeschiffes  Öl-,
Ladungs-  und  Mülltagebücher  nicht  ordnungsgemäß ­
  führt  oder  Öl  bzw.  ölhaltige  Gemische,
schädliche  flüssige  Stoffe  oder  Müll  ins  Meer  einbringt. ­

Die  Pflicht  zur  Führung  eines  Mülltagebuches ­
  besteht  seit  dem  1.7.  1998  auf  Schiffen,
die  eine  Größe  von  mindestens  400  BRT  haben.

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