len Nordsee und ist kooperierendes Land beim
Report für die Region 5 (u. a. Deutsche Bucht).
Das BSH hat diese Aufgaben federführend zu
betreuen. Für die Berichte andererTeilgebiete der
Nordsee wurden Daten zur Verfügung gestellt.
Der QSR für die Region 7a enthält eine umfas
sende Darstellung der hydrographischen und
ökologischen Verhältnisse dieses Gebietes.
Das BSH war vertreten in der deutschen
Delegation für die NSTF, sowie der Leitungsgrup
pe und der Autorengruppen für die Erarbeitung
des Berichtes über den Zustand der Nordsee.
Für das 18. Treffen der Joint Monitoring
Group (JMG) der Kommissionen von Oslo und
Paris stellte das BSH den sogenannten Nationa
len Kommentar zusammen. In diesem Bericht
wurden die 1990 gewonnenen Daten aller am
BLMP teilnehmenden Institutionen von den BSH-
Fachreferaten bewertet. Die Vergleichbarkeit der
Daten untereinander und ihre zeitliche und räum
liche Verteilung wurden geprüft und Aussagen zu
Schad- und Nährstoffkonzentrationen erstellt.
Das BSH beteiligte sich an vorbereitenden
Sitzungen für Tagungen des Marine Environmen
tal Protection Committee (MEPC) der Internatio
nalen Weltschiffahrtsorganisation (IMO).
Im weltweit geltenden Übereinkommen zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das
Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
(London-Übereinkommen) wurden die Arbeiten
fortgeführt. Der Vertreter des BSH hat als Leiter
der deutschen Delegation an dem Treffen der Ad-
Hoc-Expertengruppe zur Überarbeitung der An
lagen des Übereinkommens, an der Jahressit
zung der „Wissenschaftlichen Arbeitsgruppe“ so
wie an der Konsultationssitzung der London-Ver
tragsstaaten teilgenommen.
Querschnittsaufgaben
Die Arbeiten der Ad-Hoc-Expertengruppe
zur Überarbeitung der Anlagen des London-Über
einkommens wurden abgeschlossen und nach
nochmaliger Überarbeitung des Vorschlagstextes
durch die „Wissenschaftliche Arbeitsgruppe“ auf
der 15. Konsultationssitzung unter dem Titel
„Handlungsrahmen zur Abfallbewertung“ („Waste
Assessment Framework“, WAF) auf vorläufiger
Basis angenommen. Einige politische Punkte be
dürfen noch der weiteren Verhandlung.
Das WAF faßt alle notwendigen Schritte und
Anforderungen bei der Bearbeitung eines Antrags
zur Abfallbeseitigung auf See zusammen und soll
den Genehmigungsbehörden Hilfestellung ge
ben. Es basiert auf den bestehenden Anlagen
des Übereinkommens, ist aber - z. B. bei der
Prüfung landseitiger Alternativen - viel weitrei
chender.
Auf der 15. Konsultationssitzung des Lon
don-Übereinkommens wurde eine Entschließung
zur Beendigung der Verbrennung von schädli
chen flüssigen Abfällen auf See angenommen.
Die Abfallverbrennung auf See ist nunmehr mit
Ablauf des Jahres 1992 weltweit verboten.
Die bisher verwandte englische Kurzbe
zeichnung des Übereinkommens „London Dum
ping Convention“, abgekürzt LDC, wurde geän
dert in „London Convention 1972“, abgekürzt LC
1972. Die Streichung des Begriffs „Dumping“
(Einbringung) soll deutlich machen, daß Zweck
des Übereinkommens nicht ist, das Einbringen
von Abfällen zu erleichtern. Vielmehr soll es - wie
aus der o. g. Langbezeichnung des Übereinkom
mens hervorgeht - die Verschmutzung der Mee
resumwelt durch die Beseitigung von Abfällen auf
See verhüten.
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