accessibility__skip_menu__jump_to_main

Volltext : Jahresbericht 1992

tung  der  Meeresverschmutzung  durch  Schiffe  in
der  Fassung  des  Protokolls  von  1978  (MARPOL
73/78)  geregelte  Pflicht  zur  Führung  eines  Öltagebuches ­
  für  alle  Schiffe  mit  mehr  als  400  BRT
sowie  zur  Führung  eines  Ladungstagebuches  für
Chemikalientanker  fest.
Von  den  zuständigen  Staatsanwaltschaften
wurden  1992  216  (1991:  158,  1990:  141)  Ermittlungsverfahren ­
  wegen  des  Verdachts  auf  Verunreinigung ­
  eines  Gewässers  (§324  StGB)  eingeleitet. ­
  Hiervon  wurden  144  Verfahren  wegen
Nichtermittlung  des  Täters  oder  aus  Mangel  an
Beweisen  wieder  eingestellt,  18  nach  Erfüllung
einer  Auflage.  Die  Gesamtsumme  der  als  Auflage
geleisteten  Zahlungen  betrug  DM  24  068,-.  9  Verfahren ­
  endeten  mit  einem  rechtskräftigen  Urteil
oder  Strafbefehl.  Die  durchschnittliche  Höhe  der
verhängten  Geldstrafen  lag  bei  DM  1382,-Das
  BSH  führte  186  Ordnungswidrigkeitenverfahren ­
  wegen  Verstöße  gegen  die  Anlage  I
(unerlaubtes  Einleiten  von  Öl  oder  ölhaltigen  Gemischen ­
  sowie  mangelhafte  Führung  des  Öltagebuchs), ­
  Anlage  II  (unerlaubtes  Einleiten  schädlicher ­
  flüssiger  Stoffe  sowie  mangelhafte  Führung
des  Ladungstagebuchs)  und  Anlage  V  (unerlaubte ­
  Beseitigung  von  Schiffsmüll)  von  MARPOL
73/78  durch  und  erließ  169  Bußgeldbescheide.
Die  Höhe  der  Geldbußen  lag  zwischen  DM  50,-und
  DM  16  000,-;  der  durchschnittliche  Betrag
lag  bei  DM  2540,-  Die  Gesamtsumme  der  verhängten ­
  Geldbußen  betrug  429  362,50  DM.  17
Verfahren  wurden  eingestellt.
Wegen  geringfügiger  Verstöße  ergingen
durch  die  Wasserschutzpolizei  624  Verwarnungen, ­
  zum  Teil  unter  Erhebung  eines  Verwarngeldes. ­
  122  Fälle,  in  denen  die  deutschen  Behörden
an  Bord  von  Schiffen  unter  fremder  Flagge  begangene ­

  Straftaten  oder  Ordnungswidrigkeiten
aufgrund  von  Verfahrenshindernissen  nicht  ahnden ­
  konnten,  wurden  an  den  Flaggenstaat  zur
dortigen  weiteren  Verfolgung  gemeldet.  In  18  Fällen ­
  erhielt  das  BSH  aus  dem  Ausland  Meldungen
über  deutsche  Schiffe,  die  gegen  MARPOL  73/78
verstoßen  hatten.
In  1  Fall  wurde  gegen  den  verantwortlichen
Maschinisten  eine  Geldstrafe  in  Höhe  von  DM
6000,-  verhängt.  9  Verfahren  wegen  Verstoßes
gegen  die  Einleitbestimmungen  des  MARPOL-Übereinkommens
  wurden  eingestellt,  wobei  jedoch ­
  1  Fall  gegen  den  Kapitän  und  den  verantwortlichen ­
  Ingenieur  wegen  mangelhafter  Führung ­
  des  Öltagebuches  ein  Bußgeld  in  Höhe  von
jeweils  DM  150,-  erhoben  wurde.  8  Verfahren
sind  derzeit  noch  nicht  abgeschlossen.
Nach  der  Verordnung  über  die  Verhütung  der
Verschmutzung  der  Nordsee  durch  Schiffsabwasser ­
  sowie  dem  Übereinkommen  über  den  Schutz
der  Meeresumwelt  des  Ostseegebietes  (Helsinki-Übereinkommen)
  ist  das  Einleiten  von  Schiffsabwässern ­
  in  die  Nord-  und  Ostsee  nur  unter  Einhaltung ­
  strenger  Voraussetzungen  zulässig.  Für  den
Bereich  der  Ostsee  wurden  25  Verstöße  festgestellt. ­
  Von  den  10  durch  Schiffe  unter  deutscher
Flagge  begangenen  Verstößen  wurden  6  mit  einem ­
  Bußgeld  geahndet.  4  Verfahren  wurden  aufgrund ­
  späterer  Behebung  der  angezeigten  Mängel ­
  eingestellt.
Da  die  für  den  Bereich  der  Nordsee  geltende
entsprechende  Verordnung  für  eine  Anzahl  von
Schiffen  eine  Übergangsfrist  bis  1.7.1997  vorsieht, ­
  wurden  dort  noch  keine  Verstöße  angezeigt. ­

Trotz  grundsätzlich  guter  Erfolge  ergeben
sich  in  der  Praxis  bei  der  Erhebung  und  Siche ­
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.