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Full text: Jahresbericht 1992

tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in 
der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 
73/78) geregelte Pflicht zur Führung eines Ölta 
gebuches für alle Schiffe mit mehr als 400 BRT 
sowie zur Führung eines Ladungstagebuches für 
Chemikalientanker fest. 
Von den zuständigen Staatsanwaltschaften 
wurden 1992 216 (1991: 158, 1990: 141) Ermitt 
lungsverfahren wegen des Verdachts auf Verun 
reinigung eines Gewässers (§324 StGB) einge 
leitet. Hiervon wurden 144 Verfahren wegen 
Nichtermittlung des Täters oder aus Mangel an 
Beweisen wieder eingestellt, 18 nach Erfüllung 
einer Auflage. Die Gesamtsumme der als Auflage 
geleisteten Zahlungen betrug DM 24 068,-. 9 Ver 
fahren endeten mit einem rechtskräftigen Urteil 
oder Strafbefehl. Die durchschnittliche Höhe der 
verhängten Geldstrafen lag bei DM 1382,- 
Das BSH führte 186 Ordnungswidrigkeiten 
verfahren wegen Verstöße gegen die Anlage I 
(unerlaubtes Einleiten von Öl oder ölhaltigen Ge 
mischen sowie mangelhafte Führung des Öltage 
buchs), Anlage II (unerlaubtes Einleiten schädli 
cher flüssiger Stoffe sowie mangelhafte Führung 
des Ladungstagebuchs) und Anlage V (unerlaub 
te Beseitigung von Schiffsmüll) von MARPOL 
73/78 durch und erließ 169 Bußgeldbescheide. 
Die Höhe der Geldbußen lag zwischen DM 50,- 
und DM 16 000,-; der durchschnittliche Betrag 
lag bei DM 2540,- Die Gesamtsumme der ver 
hängten Geldbußen betrug 429 362,50 DM. 17 
Verfahren wurden eingestellt. 
Wegen geringfügiger Verstöße ergingen 
durch die Wasserschutzpolizei 624 Verwarnun 
gen, zum Teil unter Erhebung eines Verwarngel 
des. 122 Fälle, in denen die deutschen Behörden 
an Bord von Schiffen unter fremder Flagge be 
gangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten 
aufgrund von Verfahrenshindernissen nicht ahn 
den konnten, wurden an den Flaggenstaat zur 
dortigen weiteren Verfolgung gemeldet. In 18 Fäl 
len erhielt das BSH aus dem Ausland Meldungen 
über deutsche Schiffe, die gegen MARPOL 73/78 
verstoßen hatten. 
In 1 Fall wurde gegen den verantwortlichen 
Maschinisten eine Geldstrafe in Höhe von DM 
6000,- verhängt. 9 Verfahren wegen Verstoßes 
gegen die Einleitbestimmungen des MARPOL- 
Übereinkommens wurden eingestellt, wobei je 
doch 1 Fall gegen den Kapitän und den verant 
wortlichen Ingenieur wegen mangelhafter Füh 
rung des Öltagebuches ein Bußgeld in Höhe von 
jeweils DM 150,- erhoben wurde. 8 Verfahren 
sind derzeit noch nicht abgeschlossen. 
Nach der Verordnung über die Verhütung der 
Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwas 
ser sowie dem Übereinkommen über den Schutz 
der Meeresumwelt des Ostseegebietes (Helsinki- 
Übereinkommen) ist das Einleiten von Schiffsab 
wässern in die Nord- und Ostsee nur unter Einhal 
tung strenger Voraussetzungen zulässig. Für den 
Bereich der Ostsee wurden 25 Verstöße festge 
stellt. Von den 10 durch Schiffe unter deutscher 
Flagge begangenen Verstößen wurden 6 mit ei 
nem Bußgeld geahndet. 4 Verfahren wurden auf 
grund späterer Behebung der angezeigten Män 
gel eingestellt. 
Da die für den Bereich der Nordsee geltende 
entsprechende Verordnung für eine Anzahl von 
Schiffen eine Übergangsfrist bis 1.7.1997 vor 
sieht, wurden dort noch keine Verstöße ange 
zeigt. 
Trotz grundsätzlich guter Erfolge ergeben 
sich in der Praxis bei der Erhebung und Siche
	        
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