tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in
der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL
73/78) geregelte Pflicht zur Führung eines Ölta
gebuches für alle Schiffe mit mehr als 400 BRT
sowie zur Führung eines Ladungstagebuches für
Chemikalientanker fest.
Von den zuständigen Staatsanwaltschaften
wurden 1992 216 (1991: 158, 1990: 141) Ermitt
lungsverfahren wegen des Verdachts auf Verun
reinigung eines Gewässers (§324 StGB) einge
leitet. Hiervon wurden 144 Verfahren wegen
Nichtermittlung des Täters oder aus Mangel an
Beweisen wieder eingestellt, 18 nach Erfüllung
einer Auflage. Die Gesamtsumme der als Auflage
geleisteten Zahlungen betrug DM 24 068,-. 9 Ver
fahren endeten mit einem rechtskräftigen Urteil
oder Strafbefehl. Die durchschnittliche Höhe der
verhängten Geldstrafen lag bei DM 1382,-
Das BSH führte 186 Ordnungswidrigkeiten
verfahren wegen Verstöße gegen die Anlage I
(unerlaubtes Einleiten von Öl oder ölhaltigen Ge
mischen sowie mangelhafte Führung des Öltage
buchs), Anlage II (unerlaubtes Einleiten schädli
cher flüssiger Stoffe sowie mangelhafte Führung
des Ladungstagebuchs) und Anlage V (unerlaub
te Beseitigung von Schiffsmüll) von MARPOL
73/78 durch und erließ 169 Bußgeldbescheide.
Die Höhe der Geldbußen lag zwischen DM 50,-
und DM 16 000,-; der durchschnittliche Betrag
lag bei DM 2540,- Die Gesamtsumme der ver
hängten Geldbußen betrug 429 362,50 DM. 17
Verfahren wurden eingestellt.
Wegen geringfügiger Verstöße ergingen
durch die Wasserschutzpolizei 624 Verwarnun
gen, zum Teil unter Erhebung eines Verwarngel
des. 122 Fälle, in denen die deutschen Behörden
an Bord von Schiffen unter fremder Flagge be
gangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
aufgrund von Verfahrenshindernissen nicht ahn
den konnten, wurden an den Flaggenstaat zur
dortigen weiteren Verfolgung gemeldet. In 18 Fäl
len erhielt das BSH aus dem Ausland Meldungen
über deutsche Schiffe, die gegen MARPOL 73/78
verstoßen hatten.
In 1 Fall wurde gegen den verantwortlichen
Maschinisten eine Geldstrafe in Höhe von DM
6000,- verhängt. 9 Verfahren wegen Verstoßes
gegen die Einleitbestimmungen des MARPOL-
Übereinkommens wurden eingestellt, wobei je
doch 1 Fall gegen den Kapitän und den verant
wortlichen Ingenieur wegen mangelhafter Füh
rung des Öltagebuches ein Bußgeld in Höhe von
jeweils DM 150,- erhoben wurde. 8 Verfahren
sind derzeit noch nicht abgeschlossen.
Nach der Verordnung über die Verhütung der
Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwas
ser sowie dem Übereinkommen über den Schutz
der Meeresumwelt des Ostseegebietes (Helsinki-
Übereinkommen) ist das Einleiten von Schiffsab
wässern in die Nord- und Ostsee nur unter Einhal
tung strenger Voraussetzungen zulässig. Für den
Bereich der Ostsee wurden 25 Verstöße festge
stellt. Von den 10 durch Schiffe unter deutscher
Flagge begangenen Verstößen wurden 6 mit ei
nem Bußgeld geahndet. 4 Verfahren wurden auf
grund späterer Behebung der angezeigten Män
gel eingestellt.
Da die für den Bereich der Nordsee geltende
entsprechende Verordnung für eine Anzahl von
Schiffen eine Übergangsfrist bis 1.7.1997 vor
sieht, wurden dort noch keine Verstöße ange
zeigt.
Trotz grundsätzlich guter Erfolge ergeben
sich in der Praxis bei der Erhebung und Siche