tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in
der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL
73/78) geregelte Pflicht zur Führung eines Öltagebuches
für alle Schiffe mit mehr als 400 BRT
sowie zur Führung eines Ladungstagebuches für
Chemikalientanker fest.
Von den zuständigen Staatsanwaltschaften
wurden 1992 216 (1991: 158, 1990: 141) Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts auf Verunreinigung
eines Gewässers (§324 StGB) eingeleitet.
Hiervon wurden 144 Verfahren wegen
Nichtermittlung des Täters oder aus Mangel an
Beweisen wieder eingestellt, 18 nach Erfüllung
einer Auflage. Die Gesamtsumme der als Auflage
geleisteten Zahlungen betrug DM 24 068,-. 9 Verfahren
endeten mit einem rechtskräftigen Urteil
oder Strafbefehl. Die durchschnittliche Höhe der
verhängten Geldstrafen lag bei DM 1382,-Das
BSH führte 186 Ordnungswidrigkeitenverfahren
wegen Verstöße gegen die Anlage I
(unerlaubtes Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen
sowie mangelhafte Führung des Öltagebuchs),
Anlage II (unerlaubtes Einleiten schädlicher
flüssiger Stoffe sowie mangelhafte Führung
des Ladungstagebuchs) und Anlage V (unerlaubte
Beseitigung von Schiffsmüll) von MARPOL
73/78 durch und erließ 169 Bußgeldbescheide.
Die Höhe der Geldbußen lag zwischen DM 50,-und
DM 16 000,-; der durchschnittliche Betrag
lag bei DM 2540,- Die Gesamtsumme der verhängten
Geldbußen betrug 429 362,50 DM. 17
Verfahren wurden eingestellt.
Wegen geringfügiger Verstöße ergingen
durch die Wasserschutzpolizei 624 Verwarnungen,
zum Teil unter Erhebung eines Verwarngeldes.
122 Fälle, in denen die deutschen Behörden
an Bord von Schiffen unter fremder Flagge begangene
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
aufgrund von Verfahrenshindernissen nicht ahnden
konnten, wurden an den Flaggenstaat zur
dortigen weiteren Verfolgung gemeldet. In 18 Fällen
erhielt das BSH aus dem Ausland Meldungen
über deutsche Schiffe, die gegen MARPOL 73/78
verstoßen hatten.
In 1 Fall wurde gegen den verantwortlichen
Maschinisten eine Geldstrafe in Höhe von DM
6000,- verhängt. 9 Verfahren wegen Verstoßes
gegen die Einleitbestimmungen des MARPOL-Übereinkommens
wurden eingestellt, wobei jedoch
1 Fall gegen den Kapitän und den verantwortlichen
Ingenieur wegen mangelhafter Führung
des Öltagebuches ein Bußgeld in Höhe von
jeweils DM 150,- erhoben wurde. 8 Verfahren
sind derzeit noch nicht abgeschlossen.
Nach der Verordnung über die Verhütung der
Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser
sowie dem Übereinkommen über den Schutz
der Meeresumwelt des Ostseegebietes (Helsinki-Übereinkommen)
ist das Einleiten von Schiffsabwässern
in die Nord- und Ostsee nur unter Einhaltung
strenger Voraussetzungen zulässig. Für den
Bereich der Ostsee wurden 25 Verstöße festgestellt.
Von den 10 durch Schiffe unter deutscher
Flagge begangenen Verstößen wurden 6 mit einem
Bußgeld geahndet. 4 Verfahren wurden aufgrund
späterer Behebung der angezeigten Mängel
eingestellt.
Da die für den Bereich der Nordsee geltende
entsprechende Verordnung für eine Anzahl von
Schiffen eine Übergangsfrist bis 1.7.1997 vorsieht,
wurden dort noch keine Verstöße angezeigt.
Trotz grundsätzlich guter Erfolge ergeben
sich in der Praxis bei der Erhebung und Siche