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Volltext : Jahresbericht 1992

Technische  Schiffssicherheit

gnetischen  Verträglichkeit.  Die  Norm  IEC  945  ist
als  Harmonisierungsdokument  HD  552  S1  der
EG  veröffentlicht  worden.  Das  zweite  Verfahren,
das  die  Aufstellungsbedingungen  für  Magnetkompasse ­
  betrifft,  ist  noch  nicht  abgeschlossen.
Seit  dem  1.  Januar  1992  ist  die  EG-Verordnung
  zum  Transfer  von  Schiffen  innerhalb  der
Gemeinschaft  in  Kraft.  Vom  BMV  ist  ein  Verfahren

festgelegt  worden,  das  die  Einbindung  des  BSH
in  eine  derartige  Umregistrierung  regelt.  Das  BSH
ist  nach  diesem  Verfahren  bisher  nicht  in  Anspruch ­
  genommen  worden,  so  daß  davon  auszugehen ­
  ist,  daß  kein  Schiff  aus  einem  anderen  EG-Mitgliedsstaat
  in  Anwendung  der  Umregistrierungsverordnung ­
  in  die  deutsche  Flagge  gewechselt ­
  ist.

Ergonomische  Bewertung  nautischer  Anlagen

Im  November  hat  das  BSH  der  Firma  MAZ
Mikroelektronik  Anwendungszentrum  Hamburg
den  Auftrag  für  eine  Studie  zur  Erstellung  ergonomischer ­
  Anforderungen  bei  der  Baumusterprüfung ­
  von  nautischen  Anlagen,  Instrumenten  und
Geräten  erteilt.
Ausgangspunkt  war  ein  Erlaß  des  BMV.
Darin  wird  auf  die  Erkenntnisse  der  Seeamtsverhandlung ­
  über  die  MS  STANISLAW  KULCZYNS-Kl
  Bezug  genommen.  In  der  Seeamtsverhandlung ­
  war  deutlich  geworden,  daß  die  unzulänglichen ­
  Radarinformationen,  die  mitursächlich
für  die  Kollision  der  STANISLAW  KULCZYNSKI
mit  der  Kattwykbrücke  in  Hamburg  waren,  nicht
auf  technischen  Mängeln  beruhten,  sondern  auf
einer  nicht  nutzer-  und  situationsgerechten  Einstellung ­
  der  Radaranlage.
Damit  wurde  wieder  deutlich,  daß  die  Kriterien ­
  einer  Baumusterprüfung  sich  nicht  ausschließlich ­
  auf  technische  Prüfnormen  beschränken ­
  dürfen.  Vielmehr  besteht  bei  den  für  die  Prüfung ­
  Verantwortlichen  der  Eindruck,  daß  bei  der
Entwicklung  von  nautischen  AGI  der  Anwender

und  die  Bedürfnisse  der  Bedienung  unzureichend
berücksichtigt  werden.  Deshalb  ist  es  notwendig,
gleichberechtigt  neben  der  Funktionsprüfung  ergonomische ­
  Anforderungen  zu  entwickeln,  um
die  Lücke  zwischen  dem  Entwickler  und  dem  Anwender ­
  zu  schließen.  Es  gilt,  eine  kritische  Überprüfung ­
  bei  nautischen  Anlagen  durchzuführen,
um  die  Grenzen  und  Möglichkeiten  bei  der  Bedienung ­
  aufzuzeigen.
Unter  diesen  Voraussetzungen  soll  erreicht
werden,  daß
-  nautische  Anlagen  nur  notwendige  Funktionen ­
  enthalten,
-  der  Umfang  der  Integration  nautischer
Anlagen  beherrschbar  ist,
-  nautische  Anlagen  mit  vertretbarem  Aufwand ­
  zu  bedienen  sind,
-  Bedienkonzepte  einheitlich  und  verständlich ­
  sind,
-  die  Anzeigen  nautischer  Anlagen  leicht  erkennbar ­
  sind  und
-  nautische  Anlagen  physisch  und  physiologisch ­
  anwendergerecht  gebaut  sind.
            
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