Technische Schiffssicherheit
gnetischen Verträglichkeit. Die Norm IEC 945 ist
als Harmonisierungsdokument HD 552 S1 der
EG veröffentlicht worden. Das zweite Verfahren,
das die Aufstellungsbedingungen für Magnetkompasse
betrifft, ist noch nicht abgeschlossen.
Seit dem 1. Januar 1992 ist die EG-Verordnung
zum Transfer von Schiffen innerhalb der
Gemeinschaft in Kraft. Vom BMV ist ein Verfahren
festgelegt worden, das die Einbindung des BSH
in eine derartige Umregistrierung regelt. Das BSH
ist nach diesem Verfahren bisher nicht in Anspruch
genommen worden, so daß davon auszugehen
ist, daß kein Schiff aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat
in Anwendung der Umregistrierungsverordnung
in die deutsche Flagge gewechselt
ist.
Ergonomische Bewertung nautischer Anlagen
Im November hat das BSH der Firma MAZ
Mikroelektronik Anwendungszentrum Hamburg
den Auftrag für eine Studie zur Erstellung ergonomischer
Anforderungen bei der Baumusterprüfung
von nautischen Anlagen, Instrumenten und
Geräten erteilt.
Ausgangspunkt war ein Erlaß des BMV.
Darin wird auf die Erkenntnisse der Seeamtsverhandlung
über die MS STANISLAW KULCZYNS-Kl
Bezug genommen. In der Seeamtsverhandlung
war deutlich geworden, daß die unzulänglichen
Radarinformationen, die mitursächlich
für die Kollision der STANISLAW KULCZYNSKI
mit der Kattwykbrücke in Hamburg waren, nicht
auf technischen Mängeln beruhten, sondern auf
einer nicht nutzer- und situationsgerechten Einstellung
der Radaranlage.
Damit wurde wieder deutlich, daß die Kriterien
einer Baumusterprüfung sich nicht ausschließlich
auf technische Prüfnormen beschränken
dürfen. Vielmehr besteht bei den für die Prüfung
Verantwortlichen der Eindruck, daß bei der
Entwicklung von nautischen AGI der Anwender
und die Bedürfnisse der Bedienung unzureichend
berücksichtigt werden. Deshalb ist es notwendig,
gleichberechtigt neben der Funktionsprüfung ergonomische
Anforderungen zu entwickeln, um
die Lücke zwischen dem Entwickler und dem Anwender
zu schließen. Es gilt, eine kritische Überprüfung
bei nautischen Anlagen durchzuführen,
um die Grenzen und Möglichkeiten bei der Bedienung
aufzuzeigen.
Unter diesen Voraussetzungen soll erreicht
werden, daß
- nautische Anlagen nur notwendige Funktionen
enthalten,
- der Umfang der Integration nautischer
Anlagen beherrschbar ist,
- nautische Anlagen mit vertretbarem Aufwand
zu bedienen sind,
- Bedienkonzepte einheitlich und verständlich
sind,
- die Anzeigen nautischer Anlagen leicht erkennbar
sind und
- nautische Anlagen physisch und physiologisch
anwendergerecht gebaut sind.