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Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Januar 1898,
Laden und Löschen der Schiffe, Nach dem im Schiffscertifikat an-
gegebenen Tonnengehalt richtet sich die Zeit, während welcher die zu laden-
den oder zu löschenden Schiffe einen Platz am Kai, im Fluls und in den Docks
einnehmen dürfen. Diese Zeit nimmt ihren Anfang mit dem auf das Anlegen
folgenden Tage, falls nicht der Kapitän den Beweis beibringt, dafs die Zoll-
behörde sich geweigert hat, sein Schiff einzuklariren, und ausgenommen den vom
städtischen Magistrat anerkannten Fall der höheren Gewalt.
Die Tarife gewähren je nach dem Tonnengehalt, der Jahreszeit (Sommer,
Winter) und der Ladungsart für Dampfer und Segler verschiedene Anzahl von Tagen
für Laden bezw. Löschen. .
Die Stadt behält sich auf alle Fälle das Recht vor, die Schiffe von ihrem
Ankerplatz zu entfernen, falls der Hafendienst es erfordern sollte,
Wenn die Schiffe ihr Einladen bezw. ihre Entlöschung in dem im Tarif
angegebenen Zeitraum nicht vollendet haben, so haben deren Kapitäne der Stadt
als Strafgeld ein extra Hafengeld von 0,10 Fr. für die Schiffstonne, aber mindestens
25 Fr. zu zahlen, und wird der Hafenkapitän dem Schiffe Befehl geben, den
von demselben eingenommenen Platz zu verlassen und sich an eine andere, ihm
aufzugebende Stelle zu begeben.
Falls diesem Befehl nicht sofort Folge gegeben wird, läfst der Hafen-
kapitän denselben auf Rechnung und Gefahr des Schiffes ausführen. Schiffe,
weiche ohne von der städtischen Behörde als berechtigt anerkannte Gründe
während drei Arbeitstagen unbeschäftigt am Kai liegen, sollen in die Mitte des
Wassers verschickt werden, um anderen wartenden Schiffen Platz zu machen.
Hebeeinrichtungen. Die Stadt hat auf den meisten ihrer Kais sowohl
feste wie bewegliche Hebeeinrichtungen herstellen lassen. Der Gebrauch der-
selben ist freigestellt, die Bezahlung erfolgt nach festem Tarif.
Schiffe, welche diese Hebeeinrichtungen benutzen wollen, sind berechtigt,
an den damit versehenen Kais untergebracht zu werden, mit Ausschlufs derjenigen
Schiffe, welche keinen Gebrauch davon machen.
Die Krähne sind zur Verfügung der Interessenten in Gemäfsheit der beim
Hafenkapitän zu veranlassenden Einschreibung.
Um zum Einschreiben berechtigt zu sein, mufs das Schiff sich im Hafen
befinden.
Die Stadt ist in keiner Weise verantwortlich, weder für einen Unglücksfall
noch irgend welchen Schaden, welcher Personen, Schiffen oder Waaren infolge
des Gebrauchs der Krähne oder infolge von verborgenen oder sichtbaren Fehlern
an Hebeeinrichtungen und Zubehör zustofsen kann.
Der Gebrauch der Krähne erfolgt unter Aufsicht eines städtischen Beamten,
Diese Aufsicht erfolgt im allgemeinen Interesse, und ist aus derselben keinerlei
Verantworlichkeit für die Stadt abzuleiten.
Wenn infolge eines an den Krähnen festgestellten Fehlers eine Unter-
brechung der Arbeit erfolgt, so: kann dieserhalb kein Schadenersatz gefordert
werden, aber der Miethpreis ist nur im Verhältnifs zur Zeit zu entrichten,
während welcher man die Krähne gebraucht bat. Die Krähne können nicht für
höhere Gewichte benutzt werden als diejenigen, welche für jeden Krahn seitens
der städtischen Behörde festgestellt sind; Zuwiderhandelnde haben eine Strafe
von 10 Fr. für 100 kg zu entrichten, unbeschadet der Verantwortlichkeit für
etwa entstehende Schäden.
Der Gebrauch der Krähne ist von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends
gestattet. Wer aufserhalb dieser Stunden solche benutzen will, muß sich dieser-
halb schriftlich an den Hafenkapitän wenden und hat eine besondere Gebühr
dafür zu zahlen. Jede angefangene Stunde wird als voll berechnet. :
Benutzung der Kais und der Kaischuppen. Die an den Kais der
Schelde und der Docks errichteten Schuppen sind zur Verfügung des Handels
behufs Unterbringung der Waaren gestellt.
Entlöschte Waaren können während fünf Arbeitstagen, von dem der Ent-
löschung folgenden Tag ab gerechnet, unentgeltlich auf dem Kai bleiben.
Zur KEinschiffung bestimmte Waaren können während fünf Arbeitstagen,
bevor das Schiff in Ladung gelegt ist, und während der Aufnahme der Ladung
unentgeltlich auf dem Kai lagern.