Zentrale Dienste
Ölhaftungsbescheinigungen
Nach dem Ölschadengesetz von 1988 i.V.m.
dem Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden wurden Ölhaftungsbescheinigungen
für 54 Schiffe ausgestellt. Die
Bescheinigungen sind der Nachweis dafür, daß
die Schiffe bis zu den geforderten Haftungshöchstsätzen
in Schadensfällen versichert sind.
Meeresumweltschutz
Das BSH verfolgt und ahndet als Ordnungswidrigkeitenbehörde
Verstöße der Seeschiffahrt
gegen internationale Übereinkommen und nationale
Vorschriften zum Schutze der Meeresumwelt,
soweit nicht Strafverfolgungsbehörden zuständig
sind.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag in der
Überwachung der Einhaltung der Regelung des
Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MAR-POL).
Nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen
gegen MARPOL (MARPOL-OWi-VO)
handelt insbesondere ordnungswidrig, wer als
Verantwortlicher an Bord eines Seeschiffes Ölund
Ladungstagebücher nicht ordnungsgemäß
führt oder Öl bzw. ölhaltige Gemische, schädliche
flüssige Stoffe oder Müll ins Meer einbringt.
1997 stellten die Wasserschutzpolizeibehörden
der Küstenländer bei insgesamt 4587 Überprüfungen
von Schiffen in 1285 Fällen Mängel
fest. In 1253 Fällen handelte es sich um Mängel in
der nach Anlage I zu MARPOL 1973/78 vorgeschriebenen
Führung des Öltagebuches. In 26
Fällen wurden Mängel bei der nach Anlage II vorgeschriebenen
Führung des Ladungstagebuches
und in 6 Fällen ein fehlerhaftes Verhalten bei der
Beseitigung von Schiffsmüll gemäß Anlage V
festgestellt.
Wegen geringfügiger Verstöße ergingen
gegen die betroffenen Kapitäne, Ingenieure und
Maschinisten durch die Wasserschutzpolizei
1040 Verwarnungen, bei denen z. T. ein Verwarngeld
bis zu DM 75,- verhängt wurde. 245 Fälle
wurden zur weiteren Verfolgung an das BSH abgegeben.
Das BSH führte 1997 gegen 320 Betroffene
Ordnungswidrigkeitenverfahren durch und erließ
.262 Bußgeldbescheide. Die Höhe der verhängten
Geldbußen lag zwischen DM 75,- und
DM 22 200,- Die Summe der verhängten Bußgelder
betrug DM 680 970,-. Der durchschnittliche
Betrag lag bei DM 2 600,-. 58 Verfahren
wurden eingestellt. Weitere 90 Fälle bei Schiffen
unter ausländischer Flagge, die aufgrund bestehender
Verfahrenshindernisse nicht in Deutschland
geahndet werden konnten, wurden vom BSH
an den Flaggenstaat zur dortigen weiteren Verfolgung
gemeldet.
In 4 Fällen wurden dem BSH deutsche
Schiffe gemeldet, die außerhalb des deutschen
Hoheitsgebietes gegen MARPOL-Vorschriften
verstoßen haben sollen. Dabei wurden in einem
Fall ein Bußgeldbescheid erlassen, ein Verfahren
wurde eingestellt; zwei Verfahren sind noch anhängig.
Das Einleiten von Schiffsabwässern in die
Nord- und Ostsee ist nach der Verordnung über
die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee
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