Schiffahrt
Das Aufgabengebiet „Schiffseichung“ ist mit
dem Ende des Jahres 1997 in die Zentrale Schiffsuntersuchungskommission
(ZSUK) beim Wasser
- und Schiffahrtsamt Mainz verlagert worden.
■ Stabilität
Im Rahmen der Überwachung der einheitlichen
Durchführung und Auswertung von Stabilitätsuntersuchungen
wurde für 26 Binnenfahrgastschiffe
und Fähren (9 Neubauten und 17
Umbauten) die Intakt- und Leckstabilität geprüft.
Anschließend wurden Empfehlungen für die Festlegung
der höchstzulässigen Fahrgastzahl ausgesprochen.
Wiederum konnten zahlreiche Anfragen des
BMV, der Schiffsuntersuchungskommission sowie
der Ingenieurbüros und Werften zu Stabilitätsproblemen
bestimmter Binnenfahrgastschiffe beantwortet
werden.
Diese Aufgabe wird im Zuge der Neuordnung
der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
ebenfalls zur ZSUK nach Mainz verlagert werden.
Sondervermessungen auf See- und
Binnenschiffen
Alle an der Bewegung von Massengütern
über „nasse Straßen“ Beteiligten, also Versender,
Transporteure und Abnehmer, haben ein berechtigtes
Interesse, daß genaue Angaben über die
Beladungsfähigkeit von Behältern und Trockenladeräumen
auf Schiffen vorliegen. Diesem Zweck
dient die „Sondervermessung“ als eine der Aufgaben
des Sachgebietes S1, „Schiffsvermessung“,
des BSH.
Die Tätigkeit ist in § 1 Abs. 4 Nr. 2 der Schiffsvermessungsverordnung
in der Fassung vom
3. September 1990 geregelt.
Gemäß §2 derselben Verordnung ist die
Vermessung beim BSH zu beantragen. Ferner ist
darin aufgelistet, welche Unterlagen dem Form-Antrag
beizufügen sind. Dazu zählen vor allem
der Generalplan sowie ein Tank- und Ladeplan
des Schiffes.
Für den Verkehr auf bestimmten Schiffahrtswegen
wird die Vermessung von Binnentankschiffen
nach der EU-Richtlinie 71/349/EWG vom
12. Oktober 1971 verlangt. In dieser Richtlinie
wird im einzelnen genannt, wie das Schiff beschaffen
sein muß und wie die Vermessung
durchzuführen ist, wie groß Toleranzen sein
dürfen, welche Maßnahmen nach Abschluß des
Vermessungsvorgangs an Bord zu treffen sind
und wie der Meßbrief auszusehen hat.
Die notwendige und vom Antragsteller auch
gewünschte Genauigkeit bei der Dokumentierung
der Raumgröße erfordert grundsätzlich die Aufmessung
der Tanks bzw. der Laderäume an Bord
der Schiffe; die Volumenbestimmung anhand von
Konstruktionszeichnungen ist nicht ausreichend.
Diese Arbeit erfolgt mit modernsten elektrooptischen
Geräten, die die Aufmessung erlauben,
ohne daß zunächst Reflektoren angebracht werden
müssen, was bei unzugänglichen Meßpunkten
nur mittels aufwendiger Hilfsmittel, z. B. Gerü-20