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Volltext : Jahresbericht 1997

Schiffahrt

Das  Aufgabengebiet  „Schiffseichung“  ist  mit
dem  Ende  des  Jahres  1997  in  die  Zentrale  Schiffsuntersuchungskommission ­
  (ZSUK)  beim  Wasser ­
  -  und  Schiffahrtsamt  Mainz  verlagert  worden.

■  Stabilität
Im  Rahmen  der  Überwachung  der  einheitlichen ­
  Durchführung  und  Auswertung  von  Stabilitätsuntersuchungen ­
  wurde  für  26  Binnenfahrgastschiffe ­
  und  Fähren  (9  Neubauten  und  17
Umbauten)  die  Intakt-  und  Leckstabilität  geprüft.
Anschließend  wurden  Empfehlungen  für  die  Festlegung ­
  der  höchstzulässigen  Fahrgastzahl  ausgesprochen. ­

Wiederum  konnten  zahlreiche  Anfragen  des
BMV,  der  Schiffsuntersuchungskommission  sowie ­
  der  Ingenieurbüros  und  Werften  zu  Stabilitätsproblemen ­
  bestimmter  Binnenfahrgastschiffe  beantwortet ­
  werden.
Diese  Aufgabe  wird  im  Zuge  der  Neuordnung ­
  der  Wasser-  und  Schiffahrtsverwaltung
ebenfalls  zur  ZSUK  nach  Mainz  verlagert  werden.

Sondervermessungen  auf  See-  und
Binnenschiffen
Alle  an  der  Bewegung  von  Massengütern
über  „nasse  Straßen“  Beteiligten,  also  Versender,
Transporteure  und  Abnehmer,  haben  ein  berechtigtes ­
  Interesse,  daß  genaue  Angaben  über  die
Beladungsfähigkeit  von  Behältern  und  Trockenladeräumen ­
  auf  Schiffen  vorliegen.  Diesem  Zweck

dient  die  „Sondervermessung“  als  eine  der  Aufgaben ­
  des  Sachgebietes  S1,  „Schiffsvermessung“,
des  BSH.
Die  Tätigkeit  ist  in  §  1  Abs.  4  Nr.  2  der  Schiffsvermessungsverordnung ­
  in  der  Fassung  vom
3.  September  1990  geregelt.
Gemäß  §2  derselben  Verordnung  ist  die
Vermessung  beim  BSH  zu  beantragen.  Ferner  ist
darin  aufgelistet,  welche  Unterlagen  dem  Form-Antrag
  beizufügen  sind.  Dazu  zählen  vor  allem
der  Generalplan  sowie  ein  Tank-  und  Ladeplan
des  Schiffes.
Für  den  Verkehr  auf  bestimmten  Schiffahrtswegen ­
  wird  die  Vermessung  von  Binnentankschiffen ­
  nach  der  EU-Richtlinie  71/349/EWG  vom
12.  Oktober  1971  verlangt.  In  dieser  Richtlinie
wird  im  einzelnen  genannt,  wie  das  Schiff  beschaffen ­
  sein  muß  und  wie  die  Vermessung
durchzuführen  ist,  wie  groß  Toleranzen  sein
dürfen,  welche  Maßnahmen  nach  Abschluß  des
Vermessungsvorgangs  an  Bord  zu  treffen  sind
und  wie  der  Meßbrief  auszusehen  hat.
Die  notwendige  und  vom  Antragsteller  auch
gewünschte  Genauigkeit  bei  der  Dokumentierung
der  Raumgröße  erfordert  grundsätzlich  die  Aufmessung ­
  der  Tanks  bzw.  der  Laderäume  an  Bord
der  Schiffe;  die  Volumenbestimmung  anhand  von
Konstruktionszeichnungen  ist  nicht  ausreichend.
Diese  Arbeit  erfolgt  mit  modernsten  elektrooptischen ­
  Geräten,  die  die  Aufmessung  erlauben,
ohne  daß  zunächst  Reflektoren  angebracht  werden ­
  müssen,  was  bei  unzugänglichen  Meßpunkten ­
  nur  mittels  aufwendiger  Hilfsmittel,  z.  B.  Gerü-20


            
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