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Volltext : Jahresbericht 1958

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Nautische  Technik

bundeseigenen  Schiffen  ausgeführt,  zahlreiche  Einzelteile  für  Kreiselkompaßund
  MKF-Anlagen  vmrden  instandgesetzt  und  geprüft.
7  komplette  Kreiselkompaßanlagen  wurden  geprüft;  ferner  wurden  zwei  MKF-Anlagen
  geprüft.
Die  Arbeiten  zum  Bau  eines  Gerätes  zur  Messung.der  erdmagnetischen  Deklination ­
  auf  See  konnten  so  weit  gefördert  werden,  daß  die  Entwurfszeichnungen ­
  der  Institutswerkstatt  mit  dem  Auftrag  zur  Herstellung  übergeben  werden
konnten.
Die  Analyse  der  auf  "Gauss"  gewonnenen  Schiffsbewegungsregistrierungen
wurde  weitergeführt.  Über  die  Ergebnisse  wurde  in  einem  Vortrag  vor  dem
Fachausschuß  für  die  Schiffssicherheit  berichtet.  Auf  Ersuchen  des  Seewetteramtes ­
  wurden  mit  der  für  obige  Zwecke  aufgebauten  Apparatur  Seegangsregistrierkurven ­
  spektral  analysiert.  Aus  den  Analysenwerten  läßt  sich  dann
leicht  das  zugehörige  Seegangsspektrum  gewinnen.
b)  Astronomische  und  optische  Geräte.  Für  die  Festlegung  der  Prüfwerte
in  den  "Zulassungsbedingungen  für  Positionslaternen"  wurden  Lichtstärkemessungen ­
  an  den  gebräuchlichsten  Positionslaternen  mit  Petroleumlicht  und
elektrischen  Lichtquellen  durchgeführt,  um  festzustellen,  mit  welcher  Sicherheit ­
  die  bisher  den  Prüfungen  zu  Grunde  gelegten  Lichtstärken  mit  den  verschiedenen ­
  Laternen  erreicht  werden.  Ferner  wurde  untersucht,  ob  sich  mit
diesen  Lichtstärken  die  nach  der  Seestraßenordnung  geforderten  Tragweiten
bei  einem  Schwellenwert  und  Sichtigkeitsgrad  erzielen  lassen,  mit  denen  man
im  allgemeine;!  bei  Nacht  rechnen  kann.  Die  mit  Petroleumlampen  ausgerüsteten ­
  Laternen  erreichen  die  geforderten  Lichtstärken  zum  Teil  nur  sehr  knapp,
während  die  elektrischen  Laternen  im  Durchschnitt  etwa  die  doppelte  Lichtstärke ­
  wie  die  Petroleumlatemen  ergeben.  Es  zeigt  sich  ferner,  daß  zur
Erfüllung  der  Tragweitenforderung  für  alle  Typen  der  Petroleumlaternen  bei
den  erreichbaren  Lichtstärken  unter  Annahme  eines  Schwellenwertes  von
—7
1  i  10  Lux  ein  Sichtigkeitsgrad  von  0,9  erforderlich  ist.  Solche  Sichtverhältnisse ­
  liegen  aber  nur  etwa  in  10$  aller  Nächte  vor,  so  daß  mit  Petroleumlampen ­
  ausgerüstete  Laternen  in  den  meisten  Nächten  eine  geringere
Tragweite  als  die  geforderte  aufweiseh.  Die  gleichzeitige  Verwendung  von
Petroleumlampen  und  elektrischen  Glühlampen  in  denselben  Laternen  bringt
so  viel  Unstimmigkeiten  mit  sich,  daß  Kompromisse  bezüglich  der  zu  erzielenden ­
  Tragweite  unvermeidbar  sind.  In  verschiedenen  Besprechungen  mit
Fach-Behörden  des  In-  und  Auslandes  wurde  darüber  diskutiert,  ob  es  sinnvoll ­
  sei,  für  die  den  verschiedenen  Zwecken  dienenden  Laternen  in  der  Seestraßenordnung ­
  eine  bestimmte  Tragweite  zu  fordern.  Da  diese  bekanntlich
auch  bei  internationaler  Festlegung  des  Schwellenwertes  und  des  Sichtigkeitsgrades
  nicht  eindeutig  definierbar  ist,  sollte  eine  Mindestlichtstärke
.festgelegt  werden,  die  jederzeit  durch  Messung  nachgeprüft  werden  kann.  Die
Mindestlichtstärke  muß  so  festgesetzt  werden,  daß  auch  für  Petroleumlatemen
die  bisher  geforderten  Tragweiten  unter  günstigen  Sichtbedingungen  erreicht
werden.
            
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