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ALLGEMEINE ABTEILUNG
1. Reehtsangeiegeriheiten
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt, in dem auch die Aufgaben des Deutschen Hydrogra
phischen Instituts behandelt werden, ist dem deutschen Bundestag zur Be
schlußfassung zugeleitet worden.
Hach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Eestlandsockel
vom 24.7.1964 (BGBl. I, S, 497) sind die' Aufsuchung von Bodenschätzen, des
deutschen Pestlandsoekels im Sinne der Proklamation der Bundesregierung
vom 20.1.1964 (BGBl. II, S. 104)1 die Gewinnung solcher Bodenschätze und
jede mit Bezug auf den Eestlandsockel an Ort und Stelle vorgenoamene Eor-
schungshandlung verboten, soweit sie nicht vorläufig erlaubt werden.
Die Erlaubnis wird in bergtechnischer und bergwirtschaftlicher Hinsicht
vom Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld, hinsichtlich der Ordnung der Nutzung
und Benutzung der Gewässer und des Duftraums über dem Eestlandsockel vom
Deutschen Hydrographischen Institut erteilt. Seit dem Inkrafttreten des
Gesetzes sind vom Deutschen Hydrographischen Institut für den Bereich des
deutschen Bestlandsockels in der Nordsee mehrere Erlaubnisse zur Durch
führung seismischer Aufschlußmessungen und für sechs Lokationen zur Nieder
bringung von Bohrungen erteilt worden.
2. Personalangelegenheiten
Im Laufe des Berichtsjahres sind 47 Angestellte und 116 Arbeiter einge
stellt, 34 Angestellte und 67 Arbeiter entlassen worden. 2 Angestellte
sind zur Bundeswehr und je 1 Lohnempfänger ist zur Bundespost und zum Bun
desamt für Schiffsvermessung übergetreten.
folgende Ernennungen wurden ausgesprochen:
Br. Ulrich Bleischer
Walter Habich
Dr. Karl Heller
Br. Gerda Kühhke
Dr. ‘ Helmut Mädler
Dr. Otto Meyer
zum Regierungsrat
zum Oberregierungsrat
zum Oberregierungsrat
zur Regierungsrätin
zum Eegierungsrat
zum Oberregierungsrat