Jahresbericht Nr. 20/1965
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ALLGEMEINE ABTEILUNG
1. Rechtsangelegenheiten
Das Zweite Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See
schiffahrt ist am 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833) verkündet worden und am
1. Juli 1965 in Kraft getreten.
Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Deutschen Hydrographischen
Instituts ist in § 1 Nrn. 10 - 12 und § 4 dieses Gesetzes enthalten. Die
Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
§ 1
"Dem Bund obliegen auf dem Gebiete der Seeschiffahrt
I. - 9
10. die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere
a) der Seevermessungsdienst,
b) der Gezeiten-, Windstau- und Sturmflutwarndienst,
c) der Eisnachrichtendienst,
d) der erdmagnetische Dienst,
e) der Zeitdienst;
II. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amt
licher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung
nautischer Warnnachrichten;
12. die Überwachung des Meerwassers auf
a) Radioaktivität und
b) sonstige schädliche Beimengungen."
§ 4
'(1) Das Deutsche Hydrographische Institut ist eine Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr. Es hat
1. die Seeschiffahrt und Seefischerei durch naturwissenschaftliche
und nautisch-technische Forschungen zu fördern; meeresbiologi
sche Forschungen sind ausgenommen;
2. die nautischen Instrumente und Geräte der Schiffsausrüstung auf
ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion
an Bord zu prüfen und die Magnetkompasse zu regulieren;
3. die Aufgaben nach § 1 Nrn. 10 bis 12 wahrzunehmen.
Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und -ämter des
Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu
vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt.