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Full text: Jahresbericht 1992

rung von Beweisen, insbesondere bei der Verfol 
gung und Ahndung, noch folgende Probleme: 
- Oft kann nicht festgestellt werden, wel 
ches Besatzungsmitglied für eine uner 
laubte Einleitung rechtlich verantwortlich 
Ist. Nach dem geltenden Schuldprlnzip Ist 
eine Verurteilung nur dann möglich, wenn 
eine persönliche Schuld nachgewiesen 
wird. 
- Bel Ermittlungen im Bereich des Fest 
landsockels sind die Vollzugsorgane nicht 
befugt, Zwang auszuüben. Verweigert der 
Kapitän eines Schiffes unter fremder 
Flagge den Beamten das Borden des 
Schiffes, Ist es daher nicht möglich, die 
erforderlichen Beweise an Bord zu erhe 
ben. 
- Bel starkem Seegang und schlechter 
Sicht Ist die Entnahme von Wasserproben 
zur Bestimmung des Verursachers 
schwierig. 
- Häufig wird die Erhebung von Beweisen 
auch dadurch erschwert oder unmöglich 
gemacht, daß der mutmaßliche Verursa 
cher den deutschen Hoheitsbereich bei 
Eintreffen der Vollzugsorgane am Tatort 
bereits verlassen hat. Deshalb müssen 
die Internationale Zusammenarbeit bei 
der Ahndung und Verfolgung von Verstö 
ßen und die Zusammenarbeit mit der Luft 
überwachung Intensiviert werden. 
Schiffahrtsförderung 
Im Rahmen der finanziellen Förderungs 
maßnahmen des Bundes für die deutsche See 
schiffahrt sind seit 1965 die Anschaffung oder der 
Rechtsangelegenheiten 
Umbau von fast 1400 Handelsschiffen deutscher 
Reedereien durch Schiffbauzuschüsse mit einem 
Gesamtvolumen von rd. DM 3,5 Mrd. gefördert 
worden. 
Eine der Bedingungen für die Gewährung 
von Investitionsbeihilfen war die Verpflichtung der 
Zuschußempfänger, das geförderte Schiff wäh 
rend eines vertraglich festgelegten Zeitraums 
(Bindungsfrist) nicht zu veräußern und es unter 
deutscher Flagge zu betreiben (Flaggenbin 
dung). Ende 1992 waren noch etwa 270 Schiffe 
(1991:370) in der Zuschußbindung, für die Schiff 
bauzuschüsse von insgesamt rd. DM 700 Mio. 
(1991: DM 900 Mio.) gewährt worden waren und 
für die bedingte Rückzahlungsverpflichtungen In 
Höhe von insgesamt rd. DM 300 Mio. (1991: DM 
450 Mio.) bestanden. 
Schiffe, die aufgrund eines Schiffbauzu 
schusses noch der Flaggenbindung unterliegen, 
können eine Genehmigung zur befristeten Aus 
flaggung auf Bareboat-Charter-Basis nur erhal 
ten, wenn schiffahrtsförderungspolltisch keine 
Bedenken bestehen. 1992 wurden 45 (1991: 32) 
Anträge auf Zustimmung zur Ausflaggung positiv 
beschleden, well wegen der wirtschaftlichen La 
ge dieser Reedereien die Ausflaggung zur Ko 
stensenkung erforderlich erschien. Ferner wurde 
bei 13 (1991: 9) Schiffen, die In der Bindungsfrist 
waren, einer Veräußerung an Inländische Erwer 
ber mit Übertragung des restlichen Schiffbauzu 
schusses zugestimmt. 
Zum teilweisen Ausgleich der Kostennach 
telle gegenüber ausländischen Reedereien und 
damit einer Eindämmung der Ausflaggungsbe 
strebungen sind 1992 für etwa 500 unter der Bun 
desflagge betriebene Handelsschiffe nicht rück 
zahlbare Finanzbeiträge von über DM 40 Mio. an 
159
	        
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