rung von Beweisen, insbesondere bei der Verfol
gung und Ahndung, noch folgende Probleme:
- Oft kann nicht festgestellt werden, wel
ches Besatzungsmitglied für eine uner
laubte Einleitung rechtlich verantwortlich
Ist. Nach dem geltenden Schuldprlnzip Ist
eine Verurteilung nur dann möglich, wenn
eine persönliche Schuld nachgewiesen
wird.
- Bel Ermittlungen im Bereich des Fest
landsockels sind die Vollzugsorgane nicht
befugt, Zwang auszuüben. Verweigert der
Kapitän eines Schiffes unter fremder
Flagge den Beamten das Borden des
Schiffes, Ist es daher nicht möglich, die
erforderlichen Beweise an Bord zu erhe
ben.
- Bel starkem Seegang und schlechter
Sicht Ist die Entnahme von Wasserproben
zur Bestimmung des Verursachers
schwierig.
- Häufig wird die Erhebung von Beweisen
auch dadurch erschwert oder unmöglich
gemacht, daß der mutmaßliche Verursa
cher den deutschen Hoheitsbereich bei
Eintreffen der Vollzugsorgane am Tatort
bereits verlassen hat. Deshalb müssen
die Internationale Zusammenarbeit bei
der Ahndung und Verfolgung von Verstö
ßen und die Zusammenarbeit mit der Luft
überwachung Intensiviert werden.
Schiffahrtsförderung
Im Rahmen der finanziellen Förderungs
maßnahmen des Bundes für die deutsche See
schiffahrt sind seit 1965 die Anschaffung oder der
Rechtsangelegenheiten
Umbau von fast 1400 Handelsschiffen deutscher
Reedereien durch Schiffbauzuschüsse mit einem
Gesamtvolumen von rd. DM 3,5 Mrd. gefördert
worden.
Eine der Bedingungen für die Gewährung
von Investitionsbeihilfen war die Verpflichtung der
Zuschußempfänger, das geförderte Schiff wäh
rend eines vertraglich festgelegten Zeitraums
(Bindungsfrist) nicht zu veräußern und es unter
deutscher Flagge zu betreiben (Flaggenbin
dung). Ende 1992 waren noch etwa 270 Schiffe
(1991:370) in der Zuschußbindung, für die Schiff
bauzuschüsse von insgesamt rd. DM 700 Mio.
(1991: DM 900 Mio.) gewährt worden waren und
für die bedingte Rückzahlungsverpflichtungen In
Höhe von insgesamt rd. DM 300 Mio. (1991: DM
450 Mio.) bestanden.
Schiffe, die aufgrund eines Schiffbauzu
schusses noch der Flaggenbindung unterliegen,
können eine Genehmigung zur befristeten Aus
flaggung auf Bareboat-Charter-Basis nur erhal
ten, wenn schiffahrtsförderungspolltisch keine
Bedenken bestehen. 1992 wurden 45 (1991: 32)
Anträge auf Zustimmung zur Ausflaggung positiv
beschleden, well wegen der wirtschaftlichen La
ge dieser Reedereien die Ausflaggung zur Ko
stensenkung erforderlich erschien. Ferner wurde
bei 13 (1991: 9) Schiffen, die In der Bindungsfrist
waren, einer Veräußerung an Inländische Erwer
ber mit Übertragung des restlichen Schiffbauzu
schusses zugestimmt.
Zum teilweisen Ausgleich der Kostennach
telle gegenüber ausländischen Reedereien und
damit einer Eindämmung der Ausflaggungsbe
strebungen sind 1992 für etwa 500 unter der Bun
desflagge betriebene Handelsschiffe nicht rück
zahlbare Finanzbeiträge von über DM 40 Mio. an
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