Vermessungsvorschriften
rigen Werten in Registertonnen (1 Registertonne
war 1854 in Großbritannien als 100 Kubikfuß =
2,83 m 3 definiert) abweichen. Das ist der Grund
für internationale Übergangsbestimmungen wäh
rend der 12jährigen Übergangsfrist. Die Folge
sind gegenwärtig zahlreiche „Doppel“-Vermes-
sungen nach alten und neuen Vorschriften.
Die erhebliche Differenz der Nettoraumzahl
zu der alten Nettoregistertonnage nach den Vor
schriften der Suez- und Panama-Kanal-Verwal-
tung ist der Grund, weshalb die Kanalverwal
tungen, die noch auf der Basis von Net
toregistertonnen abrechnen, immer noch nicht
dem Übereinkommen von 1969 beigetreten sind,
und alle großen Seeschiffe die sogenannten
Kanal-Meßbriefe zusätzlich benötigen.
Internationale Zusammenarbeit
Schon die im Oslo-Übereinkommen zusam
mengeschlossenen Staaten haben regelmäßig
ihre Erfahrungen ausgetauscht, ihr Vorgehen in
Einzelfällen abgestimmt und gemeinsam für die
Weiterentwicklung der Vermessungsregeln Sorge
getragen.
Diese Zusammenarbeit wurde im Rahmen
des Internationalen Schlffsvermessungs-Über-
einkommens von 1969 auf die IMO in London
übertragen, wo seit Mitte der 70er Jahre zunächst
regelmäßig, heute je nach Erfordernis im Unter
ausschuß für Schiffssicherheit, Freibord und
Sicherheit der Fischereifahrzeuge (SLF) bzw.
beim Maritime Safety Committee (MSC) Fragen
der Vermessung von Seeschiffen abgestimmt
und entsprechende Empfehlungen beschlossen
werden. Das BSH beteiligt sich an dieser Zusam
menarbeit intensiv, um sicherzustellen, daß die
deutsche Schiffsvermessung Schiffe unter Bun
desflagge nicht anders behandelt als im interna
tionalen Rahmen üblich und notwendig.
Die Bruttotonnage - die Bruttoraumzahl -
eines Schiffes bezieht sich auf die Summe seiner
geschlossenen Räume. Die Nettotonnage - die
Nettoraumzahl - ist abhängig vom Inhalt aller
Laderäume, sowie von dem Verhältnis Tiefgang/
Seitenhöhe. Die Regeln des Internationalen
Schlffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
regeln diesen Sachverhalt, soweit er sich auf
bisher bekannte Schiffstypen bezieht, eindeutig.
Für die seit einigen Jahren in der Diskussion und
Entwicklung befindlichen offenen Container
schiffe erschienen ergänzende Erläuterungen
notwendig. Nach eigehenden Vorabstimmungen
tagte - unter Beteiligung des BAS - eine Ton
nage-Expertengruppe während der 58. MSC-Sit-
zung im Mai 1990. Deren Empfehlungen wurden
vom Plenum einvernehmlich gebilligt. Ergebnis:
Offene Containerschiffe werden nicht an
ders behandelt als gleich große konventionelle
Schiffe. Das heißt, daß Schiffe, die ohne Luken
abdeckungen auf ihrem obersten Deck gebaut
und in Fahrt gesetzt werden, so vermessen
werden, als hätten sie in dieser Position vollstän
dige Abdeckungen.
Damit ist man dem Grundsatz treu geblie
ben, bestimmten Schiffen keine unzulässigen
Vergünstigungen zu gewähren, Konstrukteuren
keine Möglichkeit zu geben, durch konstruktive
Maßnahmen die tatsächliche Schiffsgröße zu
reduzieren und nur tatsächlich auf dem obersten
Deck stehende Ladung nicht in die Vermessung
einzubeziehen, also nach den Hauptabmessun
gen gleichgroße Schiffe auch mit vergleichbaren
Bruttoraumzahlen zu versehen.
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