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Full text: Jahresbericht 1990

Vermessungsvorschriften 
rigen Werten in Registertonnen (1 Registertonne 
war 1854 in Großbritannien als 100 Kubikfuß = 
2,83 m 3 definiert) abweichen. Das ist der Grund 
für internationale Übergangsbestimmungen wäh 
rend der 12jährigen Übergangsfrist. Die Folge 
sind gegenwärtig zahlreiche „Doppel“-Vermes- 
sungen nach alten und neuen Vorschriften. 
Die erhebliche Differenz der Nettoraumzahl 
zu der alten Nettoregistertonnage nach den Vor 
schriften der Suez- und Panama-Kanal-Verwal- 
tung ist der Grund, weshalb die Kanalverwal 
tungen, die noch auf der Basis von Net 
toregistertonnen abrechnen, immer noch nicht 
dem Übereinkommen von 1969 beigetreten sind, 
und alle großen Seeschiffe die sogenannten 
Kanal-Meßbriefe zusätzlich benötigen. 
Internationale Zusammenarbeit 
Schon die im Oslo-Übereinkommen zusam 
mengeschlossenen Staaten haben regelmäßig 
ihre Erfahrungen ausgetauscht, ihr Vorgehen in 
Einzelfällen abgestimmt und gemeinsam für die 
Weiterentwicklung der Vermessungsregeln Sorge 
getragen. 
Diese Zusammenarbeit wurde im Rahmen 
des Internationalen Schlffsvermessungs-Über- 
einkommens von 1969 auf die IMO in London 
übertragen, wo seit Mitte der 70er Jahre zunächst 
regelmäßig, heute je nach Erfordernis im Unter 
ausschuß für Schiffssicherheit, Freibord und 
Sicherheit der Fischereifahrzeuge (SLF) bzw. 
beim Maritime Safety Committee (MSC) Fragen 
der Vermessung von Seeschiffen abgestimmt 
und entsprechende Empfehlungen beschlossen 
werden. Das BSH beteiligt sich an dieser Zusam 
menarbeit intensiv, um sicherzustellen, daß die 
deutsche Schiffsvermessung Schiffe unter Bun 
desflagge nicht anders behandelt als im interna 
tionalen Rahmen üblich und notwendig. 
Die Bruttotonnage - die Bruttoraumzahl - 
eines Schiffes bezieht sich auf die Summe seiner 
geschlossenen Räume. Die Nettotonnage - die 
Nettoraumzahl - ist abhängig vom Inhalt aller 
Laderäume, sowie von dem Verhältnis Tiefgang/ 
Seitenhöhe. Die Regeln des Internationalen 
Schlffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 
regeln diesen Sachverhalt, soweit er sich auf 
bisher bekannte Schiffstypen bezieht, eindeutig. 
Für die seit einigen Jahren in der Diskussion und 
Entwicklung befindlichen offenen Container 
schiffe erschienen ergänzende Erläuterungen 
notwendig. Nach eigehenden Vorabstimmungen 
tagte - unter Beteiligung des BAS - eine Ton 
nage-Expertengruppe während der 58. MSC-Sit- 
zung im Mai 1990. Deren Empfehlungen wurden 
vom Plenum einvernehmlich gebilligt. Ergebnis: 
Offene Containerschiffe werden nicht an 
ders behandelt als gleich große konventionelle 
Schiffe. Das heißt, daß Schiffe, die ohne Luken 
abdeckungen auf ihrem obersten Deck gebaut 
und in Fahrt gesetzt werden, so vermessen 
werden, als hätten sie in dieser Position vollstän 
dige Abdeckungen. 
Damit ist man dem Grundsatz treu geblie 
ben, bestimmten Schiffen keine unzulässigen 
Vergünstigungen zu gewähren, Konstrukteuren 
keine Möglichkeit zu geben, durch konstruktive 
Maßnahmen die tatsächliche Schiffsgröße zu 
reduzieren und nur tatsächlich auf dem obersten 
Deck stehende Ladung nicht in die Vermessung 
einzubeziehen, also nach den Hauptabmessun 
gen gleichgroße Schiffe auch mit vergleichbaren 
Bruttoraumzahlen zu versehen. 
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