Schiffsvermessung
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Schiffsvermessung
Vermessungsvorschriften
Vermessungs Vorschriften
Internationale Übereinkommen
Die Vermessung der Seeschiffe ist die amt
liche Größenbestimmung dieser Schiffe. Das
Ergebnis ist maßgebend für die Anwendung einer
Vielzahl von nationalen Vorschriften, die zum Teil
auf der Basis internationaler Übereinkommen
erlassen wurden, auf das Schiff. Die internationa
len Übereinkommen
■ zum Schutze menschlichen Lebens auf
See (SOLAS)
■ zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe (MARPOL)
sowie die Schiffsbesetzungs- und Schiffsoffizier-
Ausbildungsverordnung seien hier als Beispiele
erwähnt. Das Vermessungsergebnis - heute mei
stens der Bruttowert - ist auch maßgebend für
viele vom Schiff im In- und Ausland zu zahlende
Entgelte, Abgaben und Gebühren, aber auch für
die verschiedensten nationalen und internationa
len Hafen-, Schiffs- und Schiffahrtsstatistiken.
Bis 1982 war das „Übereinkommen über ein
einheitliches System der Schiffsvermessung“,
das in Oslo am 10. Juli 1947 geschlossen und
später geändert wurde, Grundlage für alle Ver
messungen. Das Ergebnis der Vermessung war
der Bruttoraumgehalt in Registertonnen und in
Kubikmetern (Gross tonnage in register tons) und
der Nettoraumgehalt ebenfalls in Registertonnen
und Kubikmetern (Net tonnage in register tons).
Nach dem Oslo-Übereinkommen müssen
nicht alle geschlossenen Schiffsräume in die Ver
messung einbezogen werden, auch kann ein
Schiff in Abhängigkeit vom Tiefgang zwei ver
schiedene Vermessungsergebnisse haben;
zudem blieb die anfangs erhoffte breite internatio
nale Zustimmung zu diesem Übereinkommen
aus. Daher konnten gleichgroße Schiffe unter den
verschiedenen Flaggen zum Teil erheblich von
einander abweichende Vermessungsergebnisse
vorweisen. Eine Vereinheitlichung für die inter
national operierende Schiffahrt war dringend
geboten. Nach ihrer Gründung nahm sich alsbald
die Internationale Seeschiffahrts-Organisation,
die heutige IMO, dieses Problems an. Auf der
Internationalen Vermessungskonferenz in Lon
don 1969 einigten sich die 31 vertretenen Staaten
auf ein neues Vermessungsverfahren, das als
„Internationales Schiffsvermessungs-Überein-
kommen vom 23. Juli 1969“ am 18. Juli 1982 welt
weit in Kraft getreten ist und bis 1994 alle bisher
geltenden nationalen Vermessungsvorschrlften
ablösen soll.
Nach dem neuen Übereinkommen wird die
Größe eines Schiffes als Bruttoraumzahl angege
ben; sie ist nur mehr eine Vergleichszahl, eine
dimensionslose Größe. Die Nettoraumzahl gibt
einen Wert für die Nutzbarkeit des Schiffes an.
Beide Zahlen können beträchtlich von den bishe-