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Full text: Jahresbericht 1990

Flaggenrecht 
Die 1978 entwickelten Vordrucke der Stabili 
tätsnachweise wurden den heutigen Vorschriften 
angepaßt und an die Nutzer verteilt. 
Ende 1990 wurde eine neue Liste der fahr 
erlaubnisfreien Sportbootmotoren (bis max. 
3,63 kW) herausgegeben. 
Flaggenrecht 
Neu-Organisation und neue Zuständigkeiten 
Mit der Verlegung der Abteilung Seeverkehr 
des Bundesministers für Verkehr nach Bonn im 
Herbst 1989 wurden u. a. auch Verwaltungsauf 
gaben nach dem Flaggenrechtsgesetz - Führung 
des Internationalen Seeschiffahrtsregisters 
(ISR), Gestattung zur zeitweisen Führung einer 
anderen Nationalflagge gern. §7 Flaggenrechts 
gesetz - auf das BAS übertragen. Diese Aufga 
ben werden in der Abteilung S des BSH wahrge 
nommen. 
Zusätzlich wurde mit dem 3. Rechtsbereini 
gungsgesetzes ab 1. Juli 1990 die Zuständigkeit 
für die Erteilung von Flaggenscheinen (bisher die 
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen), Flaggenbe 
scheinigungen (bisher Länder- und andere Bun 
desbehörden) und Flaggenzertifikaten (bisher 
Flaggenausweis für Sportboote, ausgestellt vom 
BAS) an das BSH als Flaggenbehörde der Bun 
desrepublik Deutschland übertragen. In einem 
Flaggenregister sollen alle Schiffe, die die Bun 
desflagge führen dürfen, zusammengefaßt 
werden. 
Novellierung des Flaggenrechts 
Nachdem bereits am 5. April 1989 durch die 
Einfügung der §§ 13 a (jetzt 12) und 21 Abs. 4 in 
das Flaggenrechtsgesetz das ISR eingeführt 
worden war, brachte das 3. Rechtsbereinigungs 
gesetz (Art. 34) ab 1. Juli 1990 Änderungen fast 
sämtlicher Vorschriften des Flaggenrechtsgeset 
zes. Die Neuregelungen betreffen insbesondere 
Anpassungen an internationale Rechtsentwick 
lungen und an bestehendes nationales Recht 
sowie Vereinfachungen im Sinne einer Entbüro 
kratisierung. Die bisherigen 4 Durchführungs 
verordnungen zum Flaggenrechtsgesetz wurden 
durch eine neue Flaggenrechtsverordnung abge 
löst. 
Für die Schiffahrttreibenden sind insbeson 
dere folgende Neuerungen von Bedeutung. Für 
die Partenreedereien ist das bisherige Flaggen 
führungswahlrecht entfallen; wenn ein Mitreeder 
Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland ist und 
die Mehrheit der Schiffsparten, nach Größe 
berechnet, Deutschen zusteht, hat das Schiff in 
jedem Falle die Bundesflagge zu führen. Die 
Änderung von Schiffsnamen bedarf nicht mehr 
der behördlichen Genehmigung; es genügt eine 
entsprechende Anzeige an die Flaggenbehörde. 
Erleichterungen gibt es für Sportboote durch 
die Umstellung der Anmeldepflicht zum Schiffs 
register von 50 cbm Bruttoraumgehalt auf 15 m 
Rumpflänge. Für Schiffe bis zu 15 m Rumpflänge 
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