Flaggenrecht
Die 1978 entwickelten Vordrucke der Stabili
tätsnachweise wurden den heutigen Vorschriften
angepaßt und an die Nutzer verteilt.
Ende 1990 wurde eine neue Liste der fahr
erlaubnisfreien Sportbootmotoren (bis max.
3,63 kW) herausgegeben.
Flaggenrecht
Neu-Organisation und neue Zuständigkeiten
Mit der Verlegung der Abteilung Seeverkehr
des Bundesministers für Verkehr nach Bonn im
Herbst 1989 wurden u. a. auch Verwaltungsauf
gaben nach dem Flaggenrechtsgesetz - Führung
des Internationalen Seeschiffahrtsregisters
(ISR), Gestattung zur zeitweisen Führung einer
anderen Nationalflagge gern. §7 Flaggenrechts
gesetz - auf das BAS übertragen. Diese Aufga
ben werden in der Abteilung S des BSH wahrge
nommen.
Zusätzlich wurde mit dem 3. Rechtsbereini
gungsgesetzes ab 1. Juli 1990 die Zuständigkeit
für die Erteilung von Flaggenscheinen (bisher die
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen), Flaggenbe
scheinigungen (bisher Länder- und andere Bun
desbehörden) und Flaggenzertifikaten (bisher
Flaggenausweis für Sportboote, ausgestellt vom
BAS) an das BSH als Flaggenbehörde der Bun
desrepublik Deutschland übertragen. In einem
Flaggenregister sollen alle Schiffe, die die Bun
desflagge führen dürfen, zusammengefaßt
werden.
Novellierung des Flaggenrechts
Nachdem bereits am 5. April 1989 durch die
Einfügung der §§ 13 a (jetzt 12) und 21 Abs. 4 in
das Flaggenrechtsgesetz das ISR eingeführt
worden war, brachte das 3. Rechtsbereinigungs
gesetz (Art. 34) ab 1. Juli 1990 Änderungen fast
sämtlicher Vorschriften des Flaggenrechtsgeset
zes. Die Neuregelungen betreffen insbesondere
Anpassungen an internationale Rechtsentwick
lungen und an bestehendes nationales Recht
sowie Vereinfachungen im Sinne einer Entbüro
kratisierung. Die bisherigen 4 Durchführungs
verordnungen zum Flaggenrechtsgesetz wurden
durch eine neue Flaggenrechtsverordnung abge
löst.
Für die Schiffahrttreibenden sind insbeson
dere folgende Neuerungen von Bedeutung. Für
die Partenreedereien ist das bisherige Flaggen
führungswahlrecht entfallen; wenn ein Mitreeder
Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland ist und
die Mehrheit der Schiffsparten, nach Größe
berechnet, Deutschen zusteht, hat das Schiff in
jedem Falle die Bundesflagge zu führen. Die
Änderung von Schiffsnamen bedarf nicht mehr
der behördlichen Genehmigung; es genügt eine
entsprechende Anzeige an die Flaggenbehörde.
Erleichterungen gibt es für Sportboote durch
die Umstellung der Anmeldepflicht zum Schiffs
register von 50 cbm Bruttoraumgehalt auf 15 m
Rumpflänge. Für Schiffe bis zu 15 m Rumpflänge
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