Sondervermessungen
auszustatten. Bis jetzt wurden 54 Schiffe mit einer
Tonnage in BRZ von 196 878 umgerechnet.
Neue Schiffsvermessungsverordnung
Die Änderung der Eintragungspflichtgrenze
(50 m 3 -> 15 m) für Schiffe und die Erfahrungen
mit der 1982 zusammen mit dem Internationalen
Schiffsvermessungs-Übereinkommen in Kraft ge
tretenen Schiffsvermessungsverordnung mach
ten nunmehr eine Anpassung notwendig. Die
1. Änderungsverordnung ist am 3. September
1990 in Kraft getreten. Sie bringt eine Reihe von
Erleichterungen, insbesondere für Sportbootbe
sitzer, aber auch für die kommerzielle Schiffahrt.
Sondervermessungen
Neben der Tonnagevermessung ist die Ver
messung von Laderäumen, Öl- und Gastanks von
besonderer Bedeutung. So wurden im Berichts
jahr auf 5 Schiffen insgesamt 26 Gastanks mit
einem Tankinhalt von 56 500 m 3 vermessen.
Neben dem Meßbrief und den Inhaltstabel
len werden für diese Schiffe Tabellen für Korrektu
ren bei Trimm- und Kränkungslage des Schiffes,
fürTemperatureinflüsse aufTankhülle und Peilein
richtungen sowie Einflüsse von Dichteänderun
gen des Ladegutes auf die Peileinrichtungen
zusammengestellt. Die Fertigung dieser Unterla
gen ist nur mit Hilfe der Datenverarbeitung mög
lich. Zur Berechnung der o.g. Tabellen wurde in
Verbindung mit dem ,Tonnageprogramm“ ein
umfangreiches „Gastankprogramm“ entwickelt.
Zur Vermessung wird ein Lasermeßgerät einge
setzt, da für die eigentliche Vermessung derTanks
eine sehr hohe Genauigkeit gefordert wird.
Neben der Gastankvermessung wurden
1990 erstmals wieder Ladetanks von 4 Binnen
tankschiffen nach EG-Richtlinie 71/349 aufge
messen. Nach dieser Richtlinie werden zusätzlich
zum Behältermeßbrief und den Inhaltstabellen
Unterlagen wie Zeichnungen der Rohrleitungssy
steme und der Peileinrichtungen gefordert. An
den Tanks sind amtlich gesiegelte Eichschilder
anzubringen.
Tankvermessungen für Zoll- und Ladungs-
kontrollzwecke wurden u. a. für die Wasser
schutzpolizei und die Wasser- und Schiffahrtsver
waltung des Bundes durchgeführt.
Für mehrere Fischereifahrzeuge wurde die
Vermessung von Laderäumen durchgeführt.
Diese Vermessung wurde erforderlich, weil nach
EG-Bestimmungen Fischereifahrzeuge mit mehr
als 17 m Länge eine Vermessung des Fischraum
inhaltes benötigen.
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