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Full text: Jahresbericht 1990

Sondervermessungen 
auszustatten. Bis jetzt wurden 54 Schiffe mit einer 
Tonnage in BRZ von 196 878 umgerechnet. 
Neue Schiffsvermessungsverordnung 
Die Änderung der Eintragungspflichtgrenze 
(50 m 3 -> 15 m) für Schiffe und die Erfahrungen 
mit der 1982 zusammen mit dem Internationalen 
Schiffsvermessungs-Übereinkommen in Kraft ge 
tretenen Schiffsvermessungsverordnung mach 
ten nunmehr eine Anpassung notwendig. Die 
1. Änderungsverordnung ist am 3. September 
1990 in Kraft getreten. Sie bringt eine Reihe von 
Erleichterungen, insbesondere für Sportbootbe 
sitzer, aber auch für die kommerzielle Schiffahrt. 
Sondervermessungen 
Neben der Tonnagevermessung ist die Ver 
messung von Laderäumen, Öl- und Gastanks von 
besonderer Bedeutung. So wurden im Berichts 
jahr auf 5 Schiffen insgesamt 26 Gastanks mit 
einem Tankinhalt von 56 500 m 3 vermessen. 
Neben dem Meßbrief und den Inhaltstabel 
len werden für diese Schiffe Tabellen für Korrektu 
ren bei Trimm- und Kränkungslage des Schiffes, 
fürTemperatureinflüsse aufTankhülle und Peilein 
richtungen sowie Einflüsse von Dichteänderun 
gen des Ladegutes auf die Peileinrichtungen 
zusammengestellt. Die Fertigung dieser Unterla 
gen ist nur mit Hilfe der Datenverarbeitung mög 
lich. Zur Berechnung der o.g. Tabellen wurde in 
Verbindung mit dem ,Tonnageprogramm“ ein 
umfangreiches „Gastankprogramm“ entwickelt. 
Zur Vermessung wird ein Lasermeßgerät einge 
setzt, da für die eigentliche Vermessung derTanks 
eine sehr hohe Genauigkeit gefordert wird. 
Neben der Gastankvermessung wurden 
1990 erstmals wieder Ladetanks von 4 Binnen 
tankschiffen nach EG-Richtlinie 71/349 aufge 
messen. Nach dieser Richtlinie werden zusätzlich 
zum Behältermeßbrief und den Inhaltstabellen 
Unterlagen wie Zeichnungen der Rohrleitungssy 
steme und der Peileinrichtungen gefordert. An 
den Tanks sind amtlich gesiegelte Eichschilder 
anzubringen. 
Tankvermessungen für Zoll- und Ladungs- 
kontrollzwecke wurden u. a. für die Wasser 
schutzpolizei und die Wasser- und Schiffahrtsver 
waltung des Bundes durchgeführt. 
Für mehrere Fischereifahrzeuge wurde die 
Vermessung von Laderäumen durchgeführt. 
Diese Vermessung wurde erforderlich, weil nach 
EG-Bestimmungen Fischereifahrzeuge mit mehr 
als 17 m Länge eine Vermessung des Fischraum 
inhaltes benötigen. 
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