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Full text: Jahresbericht 1988

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43. Jahresbericht Deutsches Hydrographisches Institut 1988 
Überwachungspflicht hinaus eine Kontrollpflicht hinsichtlich der einzelnen Eintra 
gungen, deren Richtigkeit er durch seine Unterschrift bestätigt. Zuwiderhandlun 
gen gegen die Verbote der Anlage II zu MARPOL 1973/78 werden ebenfalls durch 
das DHI verfolgt und geahndet. Auch hier können Geldbußen von 75,- DM bis 
100 000,- DM verhängt werden. 
1988 wurden 350 ördnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen die Anla 
gen I und II zu MARPOL 1973/78 durchgeführt und 294 Bußgeldbescheide festge 
setzt. Die Höhe der Bußgeldbescheide lag zwischen 75,- DM und 12 500,- DM, 
insgesamt waren es 311 111,- DM. Der durchschnittliche Betrag lag über 
1 000,- DM. 56 Verfahren wurden eingestellt. Weitere 61 Fälle, in denen die deut 
schen Behörden die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die von Schilfen unter 
ausländischer Flagge begangen wurden, aufgrund bestehender Verfahrenshinder 
nisse nicht ahnden konnten, wurden vom DHI an den Flaggenstaat zur dortigen 
weiteren Verfolgung gemeldet. 
Das DHI erfaßt für statistische Zwecke Gewässerverunreinigungen, die im Küsten 
meer und im Festlandsockelbereich der Nord- und Ostsee der Bundesrepublik 
Deutschland und in Bundeswasserstraßen im Küstenbereicfa festgestellt werden. 
Die Zahl der Gewässerverunreinigungen hat weiter abgenommen. Würden 1986 
und 1987 noch 683 und 505 Fälle gezählt, waren es 1988 nur noch 413. In allen 
drei Jahren sind hierbei über 95% der festgestellten Verunreinigungen Ölver 
schmutzungen gewesen, die von Schiffen herrührten. Es handelte sich hierbei 
überwiegend um Separationsrückstände, ölhaltiges Bilgewasser, Schmierölrück 
stände, ölhaltiges Tankwasser oder ölhaltiges Tankwaschwasser. 
Demgegenüber fallen die beobachteten Verschmutzungen der Gewässer mit Chemi 
kalien und Müll relativ gering aus; im Jahre 1988 wurden 8 (1987 9) Verschmutzun 
gen festgestellt, die von Chemikalien stammten und 7 (1987 10) Verschmutzungen, 
die von Müll herrührten. 
Annähernd die Hälfte aller beobachteten Gewässerverunreinigungen wurden üi 
Bundeswasserstraßen im Küstenbereich festgestellt, insgesamt 191. Weitere 144 
Verunreinigungen wurden in der Nordsee beobachtet sowie 78 Verunreinigungen 
in der Ostsee. 
Die 413 optisch festgestellten Verschmutzungen dürften im Verhältnis zu den Ein 
trägen aus anderen Quellen (aus Flüssen, aus der Luft und vom Land aus) nicht zu 
einer signifikanten Erhöhung der Verschmutzung der Wassersäule geführt haben. 
Jedoch muß in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß die oben 
angegebenen Verschmutzungen unstreitig die wesentlichen Quellen für die Ver 
ölung der Seevögel darstellen. 
In 11 der 413 auf der Hohen See festgestellten Verschmutzungen untersuchte däs 
DHI Gewässerproben und die entsprechenden Gegenproben von den die Gewässer 
verunreinigung vermutlich verursachenden Schiffen. In 8 Fällen konnten die jewei 
ligen Schiffe als Verursacher der Gewässerverunreinigung eindeutig überführt wer 
den. 
Von den zuständigen Staatsanwaltschaften wurden im Jahre 1988 insgesamt 180 
Ermittlungsverfahren nach § 324 StGB - Verunreinigung eines Gewässers - einge 
leitet, davon allerdings 102 Verfahren wieder eingestellt. In lediglich 10 Verfahren 
wurden rechtskräftige Strafbefehle verhängt. Die durchschnittliche Höhe der aus 
gesprochenen Geldstrafen betrug in den Jahren 1986 bis 1988 etwa 3 000,- DM. 
Freiheitsstrafen wurden bisher in keinem einzigen Fall ausgesprochen. In den üb 
rigen 68 Fällen aus 1988 sind die Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die Aufldä- 
rungs- und Verurteilungsquote ist im Verhältnis zu den insgesamt 413 beobachte 
ten Verschmutzungen im Jahre 1988 gering. Sie beträgt für das Jahr 1988 bisher
	        
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