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43. Jahresbericht Deutsches Hydrographisches Institut 1988
Überwachungspflicht hinaus eine Kontrollpflicht hinsichtlich der einzelnen Eintra
gungen, deren Richtigkeit er durch seine Unterschrift bestätigt. Zuwiderhandlun
gen gegen die Verbote der Anlage II zu MARPOL 1973/78 werden ebenfalls durch
das DHI verfolgt und geahndet. Auch hier können Geldbußen von 75,- DM bis
100 000,- DM verhängt werden.
1988 wurden 350 ördnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen die Anla
gen I und II zu MARPOL 1973/78 durchgeführt und 294 Bußgeldbescheide festge
setzt. Die Höhe der Bußgeldbescheide lag zwischen 75,- DM und 12 500,- DM,
insgesamt waren es 311 111,- DM. Der durchschnittliche Betrag lag über
1 000,- DM. 56 Verfahren wurden eingestellt. Weitere 61 Fälle, in denen die deut
schen Behörden die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die von Schilfen unter
ausländischer Flagge begangen wurden, aufgrund bestehender Verfahrenshinder
nisse nicht ahnden konnten, wurden vom DHI an den Flaggenstaat zur dortigen
weiteren Verfolgung gemeldet.
Das DHI erfaßt für statistische Zwecke Gewässerverunreinigungen, die im Küsten
meer und im Festlandsockelbereich der Nord- und Ostsee der Bundesrepublik
Deutschland und in Bundeswasserstraßen im Küstenbereicfa festgestellt werden.
Die Zahl der Gewässerverunreinigungen hat weiter abgenommen. Würden 1986
und 1987 noch 683 und 505 Fälle gezählt, waren es 1988 nur noch 413. In allen
drei Jahren sind hierbei über 95% der festgestellten Verunreinigungen Ölver
schmutzungen gewesen, die von Schiffen herrührten. Es handelte sich hierbei
überwiegend um Separationsrückstände, ölhaltiges Bilgewasser, Schmierölrück
stände, ölhaltiges Tankwasser oder ölhaltiges Tankwaschwasser.
Demgegenüber fallen die beobachteten Verschmutzungen der Gewässer mit Chemi
kalien und Müll relativ gering aus; im Jahre 1988 wurden 8 (1987 9) Verschmutzun
gen festgestellt, die von Chemikalien stammten und 7 (1987 10) Verschmutzungen,
die von Müll herrührten.
Annähernd die Hälfte aller beobachteten Gewässerverunreinigungen wurden üi
Bundeswasserstraßen im Küstenbereich festgestellt, insgesamt 191. Weitere 144
Verunreinigungen wurden in der Nordsee beobachtet sowie 78 Verunreinigungen
in der Ostsee.
Die 413 optisch festgestellten Verschmutzungen dürften im Verhältnis zu den Ein
trägen aus anderen Quellen (aus Flüssen, aus der Luft und vom Land aus) nicht zu
einer signifikanten Erhöhung der Verschmutzung der Wassersäule geführt haben.
Jedoch muß in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß die oben
angegebenen Verschmutzungen unstreitig die wesentlichen Quellen für die Ver
ölung der Seevögel darstellen.
In 11 der 413 auf der Hohen See festgestellten Verschmutzungen untersuchte däs
DHI Gewässerproben und die entsprechenden Gegenproben von den die Gewässer
verunreinigung vermutlich verursachenden Schiffen. In 8 Fällen konnten die jewei
ligen Schiffe als Verursacher der Gewässerverunreinigung eindeutig überführt wer
den.
Von den zuständigen Staatsanwaltschaften wurden im Jahre 1988 insgesamt 180
Ermittlungsverfahren nach § 324 StGB - Verunreinigung eines Gewässers - einge
leitet, davon allerdings 102 Verfahren wieder eingestellt. In lediglich 10 Verfahren
wurden rechtskräftige Strafbefehle verhängt. Die durchschnittliche Höhe der aus
gesprochenen Geldstrafen betrug in den Jahren 1986 bis 1988 etwa 3 000,- DM.
Freiheitsstrafen wurden bisher in keinem einzigen Fall ausgesprochen. In den üb
rigen 68 Fällen aus 1988 sind die Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die Aufldä-
rungs- und Verurteilungsquote ist im Verhältnis zu den insgesamt 413 beobachte
ten Verschmutzungen im Jahre 1988 gering. Sie beträgt für das Jahr 1988 bisher