Zentralabteilung
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Die Zulassung der Verbrennungsanlage auf dem unter deutscher Flagge fahrenden
Verbrennungsschiff „Vesta“ wurde für weitere 2 Jahre verlängert. Die Verbrennung
an Bord des Schiffes wurde laufend überwacht. An Bord befindet sich ein elektroni
sches Datenerfassungssystem (Datalogger), das alle zur Überwachung der Verbren
nung und Kontrolle wichtigen Daten (u. a. Temperaturen, Sauerstoff- und Kohlen
monoxidgehalt des Rauchgases) auf Magnetbandkassette registriert. Die Registrie
rung erfolgt während der Abfallstoffverbrennung auf See mindestens alle 15 Minu
ten. Die Kassetten werden nach der Verbrennungsfahrt im DHI ausgewertet.
Eine Klage von mehreren Umweltschutzverbänden vor dem Verwaltungsgericht
Hamburg und dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gegen das DHI als
Erlaubnisbehörde, um eine sofortige Beendigung der Einbringungen von Abfall
stoffen aus der U0 2 -Produktion und der Verbrennung von Abfallstoffen auf See zu
erwirken, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Tiefseebergbau nimmt
das DHI für den BMW Aufgaben des Meeresumweltschutzes wie Vorbereitung von
Durchführungsvorschriften, Mitwirkung an Genehmigungsverfahren und fachliche
Beratung für Gegenseitigkeitsverhandlungen mit anderen Staaten wahr.
Zum Aufgabenbereich des DHI gehören ferner die Verfolgung und Ahndung von
Verstößen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem
Übereinkommen (MARPOL 1973/78).
Nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen MARPOL 1973/78
(MARPOL-OW-VO) handelt insbesondere ordnungswidrig, wer als an Bord eines
Schiffes Verantwortlicher entgegen den Vorschriften der Anlage I zu MARPOL 1973/
78 Öl in das Meer einleitet oder Öltagebücher fehlerhaft führt. Die Öltagebücher
müssen genaue Angaben über die Behandlung und den Verbleib aller an Bord
anfallender Ölrückstände und Bilgewasser enthalten. Sofern gegen diese Pflichten
verstoßen wird, können Bußgelder von 75,- DM bis zu 100 000,- DM verhängt
werden. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, hat das DHI
nach Abstimmung mit den Wasserschutzpolizeien der Küstenländer Richtlinien für
die Überprüfung von Öltagebüchem herausgegeben. Durch verstärkte Kontrollen
hat das DHI in Zusammenarbeit mit den Wasserschutzpolizeien Anstrengungen
unternommen, den Umweltschutzvorschriften Geltung zu verschaffen.
Am 6. 4. 1987 ist die Anlage II (Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch
als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe) zu MARPOL 1973/78 in Kraft
getreten. Die Vorschriften sehen vor, daß die Stoffe (Ladungsreste, mit Ladung
verunreinigtes Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstige Ladungsrückstände
oder -gemische), abgestuft nach ihrer Gefährlichkeit, überhaupt nicht oder nur
unter bestimmten Voraussetzungen in das Meer eingeleitet werden dürfen. Für
Sondergebiete (z.B. Ostsee) gelten verschärfte Verbotsregelungen. Besonders
schädliche Stoffe dürfen grundsätzlich nicht in das Meer eingeleitet werden, son
dern müssen an Auffanganlagen in den Löschhäfen abgegeben werden. In dem auf
jedem Chemikalienschiff mitzuführenden genehmigten „Handbuch für Verfahren
und Vorkehrungen“ ist die Vorgehensweise im einzelnen beschrieben. Unerlaubte
Einleitungen werden als Straftaten verfolgt. Um den Verbleib der Rückstände kon
trollieren zu können, muß nach Regel 9 der Anlage II von MARPOL 1973/78 auf
jedem Schiff, das schädliche flüssige Stoffe als Massengut befördert, ein Ladungsta
gebuch geführt werden. Es soll einen lückenlosen Überblick über alle Betriebsvor
gänge an Bord des Schiffes in bezug auf schädliche flüssige Stoffe ermöglichen.
Diese Aufzeichnungen dienen als Nachweis für die Einhaltung der Regeln zur
Verhütung der Meeresverschmutzung, für die der Kapitän und die zuständigen
Schifisoffiziere verantwortlich sind. Dem Kapitän obliegt über seine allgemeine