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Full text: Jahresbericht 1988

Zentralabteilung 
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Die Zulassung der Verbrennungsanlage auf dem unter deutscher Flagge fahrenden 
Verbrennungsschiff „Vesta“ wurde für weitere 2 Jahre verlängert. Die Verbrennung 
an Bord des Schiffes wurde laufend überwacht. An Bord befindet sich ein elektroni 
sches Datenerfassungssystem (Datalogger), das alle zur Überwachung der Verbren 
nung und Kontrolle wichtigen Daten (u. a. Temperaturen, Sauerstoff- und Kohlen 
monoxidgehalt des Rauchgases) auf Magnetbandkassette registriert. Die Registrie 
rung erfolgt während der Abfallstoffverbrennung auf See mindestens alle 15 Minu 
ten. Die Kassetten werden nach der Verbrennungsfahrt im DHI ausgewertet. 
Eine Klage von mehreren Umweltschutzverbänden vor dem Verwaltungsgericht 
Hamburg und dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gegen das DHI als 
Erlaubnisbehörde, um eine sofortige Beendigung der Einbringungen von Abfall 
stoffen aus der U0 2 -Produktion und der Verbrennung von Abfallstoffen auf See zu 
erwirken, wurde als unzulässig zurückgewiesen. 
Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Tiefseebergbau nimmt 
das DHI für den BMW Aufgaben des Meeresumweltschutzes wie Vorbereitung von 
Durchführungsvorschriften, Mitwirkung an Genehmigungsverfahren und fachliche 
Beratung für Gegenseitigkeitsverhandlungen mit anderen Staaten wahr. 
Zum Aufgabenbereich des DHI gehören ferner die Verfolgung und Ahndung von 
Verstößen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der 
Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem 
Übereinkommen (MARPOL 1973/78). 
Nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen MARPOL 1973/78 
(MARPOL-OW-VO) handelt insbesondere ordnungswidrig, wer als an Bord eines 
Schiffes Verantwortlicher entgegen den Vorschriften der Anlage I zu MARPOL 1973/ 
78 Öl in das Meer einleitet oder Öltagebücher fehlerhaft führt. Die Öltagebücher 
müssen genaue Angaben über die Behandlung und den Verbleib aller an Bord 
anfallender Ölrückstände und Bilgewasser enthalten. Sofern gegen diese Pflichten 
verstoßen wird, können Bußgelder von 75,- DM bis zu 100 000,- DM verhängt 
werden. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, hat das DHI 
nach Abstimmung mit den Wasserschutzpolizeien der Küstenländer Richtlinien für 
die Überprüfung von Öltagebüchem herausgegeben. Durch verstärkte Kontrollen 
hat das DHI in Zusammenarbeit mit den Wasserschutzpolizeien Anstrengungen 
unternommen, den Umweltschutzvorschriften Geltung zu verschaffen. 
Am 6. 4. 1987 ist die Anlage II (Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch 
als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe) zu MARPOL 1973/78 in Kraft 
getreten. Die Vorschriften sehen vor, daß die Stoffe (Ladungsreste, mit Ladung 
verunreinigtes Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstige Ladungsrückstände 
oder -gemische), abgestuft nach ihrer Gefährlichkeit, überhaupt nicht oder nur 
unter bestimmten Voraussetzungen in das Meer eingeleitet werden dürfen. Für 
Sondergebiete (z.B. Ostsee) gelten verschärfte Verbotsregelungen. Besonders 
schädliche Stoffe dürfen grundsätzlich nicht in das Meer eingeleitet werden, son 
dern müssen an Auffanganlagen in den Löschhäfen abgegeben werden. In dem auf 
jedem Chemikalienschiff mitzuführenden genehmigten „Handbuch für Verfahren 
und Vorkehrungen“ ist die Vorgehensweise im einzelnen beschrieben. Unerlaubte 
Einleitungen werden als Straftaten verfolgt. Um den Verbleib der Rückstände kon 
trollieren zu können, muß nach Regel 9 der Anlage II von MARPOL 1973/78 auf 
jedem Schiff, das schädliche flüssige Stoffe als Massengut befördert, ein Ladungsta 
gebuch geführt werden. Es soll einen lückenlosen Überblick über alle Betriebsvor 
gänge an Bord des Schiffes in bezug auf schädliche flüssige Stoffe ermöglichen. 
Diese Aufzeichnungen dienen als Nachweis für die Einhaltung der Regeln zur 
Verhütung der Meeresverschmutzung, für die der Kapitän und die zuständigen 
Schifisoffiziere verantwortlich sind. Dem Kapitän obliegt über seine allgemeine
	        
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