Zentralabteilung
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2.4 Zentralabteilung
2.4.1 Rechtsangelegenheiten
Neben der Wahrnehmung allgemeiner Justitiariatsaufgaben gab es folgende
Schwerpunkte:
Nach dem Bundesberggesetz ist das DHI zuständig für die Erteilung von Genehmi
gungen zur Durchführung von Forschungshandlungen und zur Verlegung und zum
Betrieb von Transitrohrleitungen auf dem deutschen Festlandsockel. Es wurden 4
Anträge zur Durchführung von Forschungshandlungen genehmigt.
Der Betrieb der Transitrohrleitung Ekofisk - Emden und der beiden Verdichter
plattformen verlief im deutschen Festlandsockel ohne Störungen. Lage und Über
deckung der Rohrleitung wurden routinemäßig kontrolliert.
Darüber hinaus wird das DHI als Meeresumweltbehörde der Bundesrepublik
Deutschland von den Bergämtern in den Betriebsplanverfahren zu der Frage ge
hört, ob die beabsichtigten meeresbaulichen Maßnahmen schädigende Auswirkun
gen auf das marine Ökosystem haben und durch welche Auflagen dies verhindert
werden kann. Hierzu wunden 9 Stellungnahmen abgegeben.
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember
1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen
durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfallstoffe nur mit einer Erlaubnis des
DHI in die Hohe See eingebracht oder auf Spezialschiffen auf See verbrannt wer
den. Die Erlaubnispflicht besteht für ein Schiff unter deutscher Flagge oder wenn
ein Schiff unter ausländischer Flagge in einem deutschen Hafen mit dem zu beseiti
genden Abfall beladen werden soll.
Die Anforderung, die das deutsche Gesetz an die Erteilung einer Erlaubnis zur
Abfallbeseitigung auf See stellt, ist weitgehender als es die Übereinkommen von
Oslo und London vorsehen. Voraussetzung ist, daß die Abfallstoffe nicht oder nur
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an Land beseitigt werden können. Weitere
Voraussetzungen sind, daß durch die Abfallbeseitigung im Meer keine nachteilige
Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers zu besorgen ist, die die mensch
liche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände sowie die Tier- und Pflanzen
welt des Meeres schädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder sonstige
rechtmäßige Nutzungen des Meeres behindert. Der Begriff der Besorgnis ist sehr
weitreichend. Eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers
ist schon dann zu besorgen, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung nicht als un
wahrscheinlich anzusehen ist. Es genügt bereits, daß aufgrund von Untersuchun
gen eine nachteilige Veränderung als nicht unwahrscheinlich angesehen wird,
ohne daß dies bewiesen sein muß. In diesen Fällen kann eine Erlaubnis nicht oder
nur dann erteilt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dafür sprechen.
Wann dies zutrifft, hängt von der Bewertung der Gesamtumstände des Falles ab.
Durch ein umfangreiches Anhörungsverfahren wird gesichert, daß alle fachkun
digen Behörden ihre Erfahrungen einbringen. Zunächst holt das DHI zur Frage der
Beseitigungsmöglichkeiten an Land eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes
ein, das diese nach Anhörung der Länder abgibt. Zur Frage, ob eine nachteilige
Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers durch die Abfalleinbringung zu
besorgen ist, werden vom DHI die Küstenländer und die Bundesbehörden, die
Aufgaben im Bereich der Hohen See wahmehmen und der Deutsche Fischerei-Ver
band e.V. angehört. Aus zwingenden öffentlichen Interessen kann das DHI eine
Erlaubnis nur aufgrund einer Entscheidung des BMV erteilen, der diese im Einver
nehmen mit dem BMU, BMWI und BML trifft.