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Full text: Jahresbericht 1988

Zentralabteilung 
89 
2.4 Zentralabteilung 
2.4.1 Rechtsangelegenheiten 
Neben der Wahrnehmung allgemeiner Justitiariatsaufgaben gab es folgende 
Schwerpunkte: 
Nach dem Bundesberggesetz ist das DHI zuständig für die Erteilung von Genehmi 
gungen zur Durchführung von Forschungshandlungen und zur Verlegung und zum 
Betrieb von Transitrohrleitungen auf dem deutschen Festlandsockel. Es wurden 4 
Anträge zur Durchführung von Forschungshandlungen genehmigt. 
Der Betrieb der Transitrohrleitung Ekofisk - Emden und der beiden Verdichter 
plattformen verlief im deutschen Festlandsockel ohne Störungen. Lage und Über 
deckung der Rohrleitung wurden routinemäßig kontrolliert. 
Darüber hinaus wird das DHI als Meeresumweltbehörde der Bundesrepublik 
Deutschland von den Bergämtern in den Betriebsplanverfahren zu der Frage ge 
hört, ob die beabsichtigten meeresbaulichen Maßnahmen schädigende Auswirkun 
gen auf das marine Ökosystem haben und durch welche Auflagen dies verhindert 
werden kann. Hierzu wunden 9 Stellungnahmen abgegeben. 
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 
1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen 
durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfallstoffe nur mit einer Erlaubnis des 
DHI in die Hohe See eingebracht oder auf Spezialschiffen auf See verbrannt wer 
den. Die Erlaubnispflicht besteht für ein Schiff unter deutscher Flagge oder wenn 
ein Schiff unter ausländischer Flagge in einem deutschen Hafen mit dem zu beseiti 
genden Abfall beladen werden soll. 
Die Anforderung, die das deutsche Gesetz an die Erteilung einer Erlaubnis zur 
Abfallbeseitigung auf See stellt, ist weitgehender als es die Übereinkommen von 
Oslo und London vorsehen. Voraussetzung ist, daß die Abfallstoffe nicht oder nur 
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an Land beseitigt werden können. Weitere 
Voraussetzungen sind, daß durch die Abfallbeseitigung im Meer keine nachteilige 
Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers zu besorgen ist, die die mensch 
liche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände sowie die Tier- und Pflanzen 
welt des Meeres schädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder sonstige 
rechtmäßige Nutzungen des Meeres behindert. Der Begriff der Besorgnis ist sehr 
weitreichend. Eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers 
ist schon dann zu besorgen, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung nicht als un 
wahrscheinlich anzusehen ist. Es genügt bereits, daß aufgrund von Untersuchun 
gen eine nachteilige Veränderung als nicht unwahrscheinlich angesehen wird, 
ohne daß dies bewiesen sein muß. In diesen Fällen kann eine Erlaubnis nicht oder 
nur dann erteilt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dafür sprechen. 
Wann dies zutrifft, hängt von der Bewertung der Gesamtumstände des Falles ab. 
Durch ein umfangreiches Anhörungsverfahren wird gesichert, daß alle fachkun 
digen Behörden ihre Erfahrungen einbringen. Zunächst holt das DHI zur Frage der 
Beseitigungsmöglichkeiten an Land eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes 
ein, das diese nach Anhörung der Länder abgibt. Zur Frage, ob eine nachteilige 
Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers durch die Abfalleinbringung zu 
besorgen ist, werden vom DHI die Küstenländer und die Bundesbehörden, die 
Aufgaben im Bereich der Hohen See wahmehmen und der Deutsche Fischerei-Ver 
band e.V. angehört. Aus zwingenden öffentlichen Interessen kann das DHI eine 
Erlaubnis nur aufgrund einer Entscheidung des BMV erteilen, der diese im Einver 
nehmen mit dem BMU, BMWI und BML trifft.
	        
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