Technische Schiffssicherheit
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Bei der Überwachung der vom DHI beauftragten Prüfer und anerkannten Betriebe
für Prüfungen oder Überprüfungen an Bord kam es zu 96 Beanstandungen.
Für die Bundesmarme wurden nach Maßgabe der Marine-Dienstvorschrift (MDv)
239 Magnetkompasse, 94 Winkelmeßinstrumente, 170 Radaranlagen und 74 Peil
funkanlagen geprüft und 301 Kompaßregulierungen, 88 Deviationsbestimmüngen
und 43 elektrische Regulierungen mit 166 Komponenten durchgeführt.
An 7 nautischen Anlagen wurde die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
geprüft.
Für die Überprüfung von nautischen Anlagen, Geräten und Instrumenten wurde
1 weiterer Betrieb anerkannt.
2.3.1.2 Statistiken
Die Datei über den Bestand von Seeschiffen und deren Ausrüstung mit Funk- und
Navigationsanlagen wurde berichtigt und ergänzt.
Die Ausrüstung deutscher Seeschiffe (ohne Jachten) mit nautischen Anlagen ergibt
mit Stand vom 31. Dezember 1988 folgendes Bild (die Klammerwerte zeigen den
Stand vom 31. Dezember 1987):
2142 (2259)
785 ( 868)
1266 (1246)
389 ( 404)
69 ( 69)
7 ( 6)
878 ( 935)
1008 (1090)
außerdem
205 ( 221)
239 ( 235)
119 ( 115)
Schiffe mit Radaranlagen (41,3% mit einer zweiten Anlage),
Schiffe mit Peilfunkanlagen (86,6% mit Grenzwelle),
Schiffe mit Decca-Navigationsanlagen,
Schiffe mit Satelliten-Navigatiönsanlagen,
Schiffe mit Loran-Navigationsanlagen,
Schiffe mit Omega-Navigationsanlagen,
Schiffe mit Kreiselkompaßanlagen,
Schiffe mit Selbststeueranlagen,
Schiffe mit Seenotfunkbojen,
Schiffe mit Wetterkartenschreiber und
Schiffe mit Schiffs-Erdefunkstellen.
Von den Handelsschiffen (ohne Fahrgast- und RoRo-Schiffe) ab 300 BRT sind
89,9% mit einer zweiten Radaranlage,
87,7% mit einer Peüfunkanlage mit Grenzwellenempfang,
96,8 % mit einer Kreiselkompaßanlage und
64,8% mit einer Kreiselkompaß-Selbststeueranlage
ausgerüstet.
Über die Entwicklung im Seeschiffsbestand und die Ausrüstung der Schiffe wurden
Statistiken zur Veröffentlichung aufgestellt, ebenso über die ermittelten Daten über
- Crosstrade
- ausländische Zeitcharter und
- Seegüterumschlag.
2.3.2 tbrschungs- und Untersuchungsarbeiten
2.3.2.1 Untersuchungen an Schallsignalanlagen
Die Ausrüstungspflicht mit Schallsignalanlagen (Pfeifen) auf Seeschiffen ist interna
tional in der Seestraßenordnung von 1972 (SeeStr072) geregelt. In der Anlage III
der SeeStr072 sind die technischen Einzelheiten der Schallsignalanlagen festge