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42. Jahresbericht Deutsches Hydrographisches Institut 1987
100 000,- DM verhängt werden. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu ge
währleisten, hat das DHI nach Abstimmung mit den Wasserschutzpolizeien der
Länder Richtlinien für die Überprüfung von Öltagebüchern herausgegeben. Durch
verstärkte Kontrollen der Öltagebücher hat das DHI in Zusammenarbeit mit den
Wasserschutzpolizeien der Länder Anstrengungen unternommen, den Umwelt
schutzvorschriften Geltung zu verschaffen. So wurden 272 Ermittlungsverfahren
eingeleitet und 17 5 Bußgeldbescheide festgesetzt. 87 Fälle, in denen die deutschen
Behörden die Straftaten oder ördnungswidrigkeiten, die von Schiffen unter aus
ländischer Flagge begangen wurden, aufgrund bestehender Verfahrenshinder
nisse nicht ahnden konnten, wurden an den Flaggenstaat zur dortigen weiteren
Verfolgung gemeldet.
Am 6. 4, 1987 ist die Anlage II (Regeln zur Überwachung der Verschmutzung
durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe) zu MARPOL 1973/78 in
Kraft getreten. Die Vorschriften sehen vor, daß die Stoffe (Ladungsreste, mit La
dung verunreinigtes Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstige Ladungs-
Rückstände oder -gemische), abgestuft nach ihrer Gefährlichkeit, überhaupt nicht
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in das Meer eingeleitet werden dür
fen. Für Sondergebiete (z.B. Ostsee) gelten verschärfte Verbotsregelungen. Beson
ders schädliche Stoffe dürfen grundsätzlich nicht in das Meer eingeleitet werden,
sondern müssen an Auffanganlagen in den Löschhäfen abgegeben werden. In dem
auf jedem Chemiekalienschiff mitzuführenden genehmigten „Handbuch für Ver
fahren und Vorkehrungen" ist die Vorgehensweise im einzelnen beschrieben. Un
erlaubte Einleitungen werden als Straftaten verfolgt. Um den Verbleib der Rück
stände kontrollieren zu können, muß nach Regel 9 der Anlage II von MARPOL
1973/78 auf jedem Schiff, das schädliche flüssige Stoffe als Massengut befördert,
ein Ladungstagebuch geführt werden. Es soll einen lückenlosen Überblick über
alle Betriebsvorgänge an Bord des Schiffes in bezug auf schädliche flüssige Stoffe
ermöglichen. Diese Aufzeichnungen dienen als Nachweis für die Einhaltung der
Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung, für die der Kapitän und die
zuständigen Schiffsoffiziere verantwortlich sind. Den Kapitän trifft über seine
allgemeine Überwachungspflicht hinaus eine eigene Kontrollpflieht hinsichtlich
der einzelnen Eintragungen, deren Richtigkeit er durch seine Unterschrift bestä
tigt. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Anlage II zu MARPOL 1973/78
werden ebenfalls durch das DHI verfolgt und geahndet. Auch hier können Geld
bußen bis 100 000,- DM verhängt werden.
Seit Januar 1986 werden die deutschen Festlandssockelgebiete in Ost- und Nord
see auch aus der Luft auf Verschmutzung überwacht. Die beiden Flugzeuge vom
Typ Do 28 D2 der Bundesmarine sind mit modernen elektronischen Ölerkundungs
sensoren ausgerüstet, die eine wetter- und sichtunabhängige Luftüberwachung
ermöglichen. Die Luftüberwachung wird in fachlicher Mitverantwortung des DHI
durchgeführt. Die Bundesmarine flog 1987 insgesamt 251 Einsätze, 158 über der
Nordsee und 93 über der Ostsee, und erreichte damit ca. 532 Flugstunden über
See. Dabei wurden 138 Verschmutzungen festgestellt. In 8 Fällen konnte ein
vermutlicher Verursacher identifiziert werden.