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Full text: Jahresbericht 1987

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42. Jahresbericht Deutsches Hydrographisches Institut 1987 
100 000,- DM verhängt werden. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu ge 
währleisten, hat das DHI nach Abstimmung mit den Wasserschutzpolizeien der 
Länder Richtlinien für die Überprüfung von Öltagebüchern herausgegeben. Durch 
verstärkte Kontrollen der Öltagebücher hat das DHI in Zusammenarbeit mit den 
Wasserschutzpolizeien der Länder Anstrengungen unternommen, den Umwelt 
schutzvorschriften Geltung zu verschaffen. So wurden 272 Ermittlungsverfahren 
eingeleitet und 17 5 Bußgeldbescheide festgesetzt. 87 Fälle, in denen die deutschen 
Behörden die Straftaten oder ördnungswidrigkeiten, die von Schiffen unter aus 
ländischer Flagge begangen wurden, aufgrund bestehender Verfahrenshinder 
nisse nicht ahnden konnten, wurden an den Flaggenstaat zur dortigen weiteren 
Verfolgung gemeldet. 
Am 6. 4, 1987 ist die Anlage II (Regeln zur Überwachung der Verschmutzung 
durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe) zu MARPOL 1973/78 in 
Kraft getreten. Die Vorschriften sehen vor, daß die Stoffe (Ladungsreste, mit La 
dung verunreinigtes Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstige Ladungs- 
Rückstände oder -gemische), abgestuft nach ihrer Gefährlichkeit, überhaupt nicht 
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in das Meer eingeleitet werden dür 
fen. Für Sondergebiete (z.B. Ostsee) gelten verschärfte Verbotsregelungen. Beson 
ders schädliche Stoffe dürfen grundsätzlich nicht in das Meer eingeleitet werden, 
sondern müssen an Auffanganlagen in den Löschhäfen abgegeben werden. In dem 
auf jedem Chemiekalienschiff mitzuführenden genehmigten „Handbuch für Ver 
fahren und Vorkehrungen" ist die Vorgehensweise im einzelnen beschrieben. Un 
erlaubte Einleitungen werden als Straftaten verfolgt. Um den Verbleib der Rück 
stände kontrollieren zu können, muß nach Regel 9 der Anlage II von MARPOL 
1973/78 auf jedem Schiff, das schädliche flüssige Stoffe als Massengut befördert, 
ein Ladungstagebuch geführt werden. Es soll einen lückenlosen Überblick über 
alle Betriebsvorgänge an Bord des Schiffes in bezug auf schädliche flüssige Stoffe 
ermöglichen. Diese Aufzeichnungen dienen als Nachweis für die Einhaltung der 
Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung, für die der Kapitän und die 
zuständigen Schiffsoffiziere verantwortlich sind. Den Kapitän trifft über seine 
allgemeine Überwachungspflicht hinaus eine eigene Kontrollpflieht hinsichtlich 
der einzelnen Eintragungen, deren Richtigkeit er durch seine Unterschrift bestä 
tigt. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Anlage II zu MARPOL 1973/78 
werden ebenfalls durch das DHI verfolgt und geahndet. Auch hier können Geld 
bußen bis 100 000,- DM verhängt werden. 
Seit Januar 1986 werden die deutschen Festlandssockelgebiete in Ost- und Nord 
see auch aus der Luft auf Verschmutzung überwacht. Die beiden Flugzeuge vom 
Typ Do 28 D2 der Bundesmarine sind mit modernen elektronischen Ölerkundungs 
sensoren ausgerüstet, die eine wetter- und sichtunabhängige Luftüberwachung 
ermöglichen. Die Luftüberwachung wird in fachlicher Mitverantwortung des DHI 
durchgeführt. Die Bundesmarine flog 1987 insgesamt 251 Einsätze, 158 über der 
Nordsee und 93 über der Ostsee, und erreichte damit ca. 532 Flugstunden über 
See. Dabei wurden 138 Verschmutzungen festgestellt. In 8 Fällen konnte ein 
vermutlicher Verursacher identifiziert werden.
	        
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