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Full text: Jahresbericht 1987

Zentralabteilung 
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Zur Einbringung von Abfallstoffen in das Meer wurden vier Erlaubnisse erteilt, 
davon drei Erlaubnisse unter Zugrundelegung zwingenden öffentlichen Interesses 
zur Einbringung der Abfallstoffe aus der Titandioxid-Produktion. Mit dem Auslau 
fen dieser Erlaubnisse Ende des Jahres 1989 wird die Einbringung von Abfallstof 
fen in das Meer aus der Bundesrepublik Deutschland endgültig eingestellt werden 
können. Bis dahin werden die Einbringungsmengen durch planmäßige Fertigstel 
lung der erforderlichen Umbauten in den Betriebsstätten und die Inbetriebnahme 
der neuen Anlagen laufend reduziert. 
Die Verbrennung von Abfallstoffen auf der Hohen See mußte wie in den Vorjahren 
weiterhin gestattet werden, da keine ausreichenden Beseitigungskapazitäten für 
die Abfallstoffe an Land vorhanden waren. 1987 wurden zwei Erlaubnisse erteilt. 
Ausgehend von dem gesetzlichen Vorrang der Beseitigung der Abfallstoffe an 
Land wird von der Bundesregierung angestrebt, auch die Verbrennung schritt 
weise zu verringern und sie spätestens 1995 ganz zu beenden. 
Eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers ist durch den 
Niederschlag der Verbrennungsabgase in das Meer nicht zu besorgen. Dies wird 
insbesondere durch die schadensverhütenden technischen Auflagen in der Zulas 
sung der Verbrennungsanlage auf dem Verbrennungsschiff „Vesta“ und durch die 
Wahl des international festgelegten Verbrennungsgebietes gesichert. 
Die Einhaltung der Bestimmungen in den Erlaubnissen und in der Zulassung der 
Verbrennungsanlage wurden laufend überwacht. Auf dem Verbrennungsschiff 
„Vesta“ sind elektronische Datenerfassungssysteme (Datalogger) installiert, die 
fast alle zur Überwachung notwendigen Daten auf einer Magnetbandkassette 
registrieren. Die Registrierungen erfolgen während der Ahfalleinbringung bzw. 
Abfallverbrennung mindestens alle 15 Minuten. Die Kassetten werden im DHI 
ausgewertet. Die Zusammensetzung der Abfallstoffe wurde regelmäßig kontrol 
liert, Eine Erlaubnis zur Verbrennung von Abfallstoffen auf See wurde, weil ein 
hoher PCB-Gehalt in den Abfallstoffen nachgewiesen worden war, widerrufen. 
Hiergegen hat die Firma Widerspruch eingelegt, Bis zur Entscheidung über den 
Widerspruch hat das DHI die weitere Verbrennung unter der Voraussetzung, daß 
der PCB-Gehalt in dem Abfallstoff auf einen ungefährlichen Anteil gesenkt wird, 
gestattet. 
Für die Durchführung der Erlaubnisverfahren und für Überwachungen durch das 
DHI wurden nach der Hohe-See-Einbringungsverordnung Gebühren in Höhe von 
DM 43 247,- erhoben. 
Eine Klage aus dem Jahr 1986 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gegen die 
Rückweisung eines Antrages auf Erlaubniserteilung zur Verbrennung von Abfall 
stoffen auf See ist noch anhängig. 
Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Tiefseebergbau nimmt 
das DHI für den BMWi Aufgaben des Meeresumweltschutzes wie Vorbereitung von 
Durchführungsvorschriften, Mitwirkung an Genehmigungsverfahren und fach 
liche Beratung für Gegenseitigkeitsverhandlungen mit anderen Staaten wahr. 
Zum Aufgabenbereich des DHI gehören ferner die Verfolgung und Ahndung von 
Verstößen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der 
Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem 
Übereinkommen (MARPOL 1973/78), Nach der Verordnung über Zuwiderhandlun 
gen gegen MARPOL 1973/78 (MARPOL-OWI-VO) handelt insbesondere ordnungs 
widrig, wer als an Bord eines Seeschiffes Verantwortlicher entgegen den Vorschrif 
ten der Anlage I zu MARPOL 1973/78 Öl in das Meer einleitet oder Öltagebücher 
fehlerhaft führt. Die Öitagebücher müssen genaue Angaben über die Behandlung 
und den Verbleib aller an Bord anfallender Ölrückstände und Bilgenwasser enthal 
ten. Sofern gegen diese Pflichten verstoßen wird, können Bußgelder bis zu
	        
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