Zentralabteilung
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Zur Einbringung von Abfallstoffen in das Meer wurden vier Erlaubnisse erteilt,
davon drei Erlaubnisse unter Zugrundelegung zwingenden öffentlichen Interesses
zur Einbringung der Abfallstoffe aus der Titandioxid-Produktion. Mit dem Auslau
fen dieser Erlaubnisse Ende des Jahres 1989 wird die Einbringung von Abfallstof
fen in das Meer aus der Bundesrepublik Deutschland endgültig eingestellt werden
können. Bis dahin werden die Einbringungsmengen durch planmäßige Fertigstel
lung der erforderlichen Umbauten in den Betriebsstätten und die Inbetriebnahme
der neuen Anlagen laufend reduziert.
Die Verbrennung von Abfallstoffen auf der Hohen See mußte wie in den Vorjahren
weiterhin gestattet werden, da keine ausreichenden Beseitigungskapazitäten für
die Abfallstoffe an Land vorhanden waren. 1987 wurden zwei Erlaubnisse erteilt.
Ausgehend von dem gesetzlichen Vorrang der Beseitigung der Abfallstoffe an
Land wird von der Bundesregierung angestrebt, auch die Verbrennung schritt
weise zu verringern und sie spätestens 1995 ganz zu beenden.
Eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers ist durch den
Niederschlag der Verbrennungsabgase in das Meer nicht zu besorgen. Dies wird
insbesondere durch die schadensverhütenden technischen Auflagen in der Zulas
sung der Verbrennungsanlage auf dem Verbrennungsschiff „Vesta“ und durch die
Wahl des international festgelegten Verbrennungsgebietes gesichert.
Die Einhaltung der Bestimmungen in den Erlaubnissen und in der Zulassung der
Verbrennungsanlage wurden laufend überwacht. Auf dem Verbrennungsschiff
„Vesta“ sind elektronische Datenerfassungssysteme (Datalogger) installiert, die
fast alle zur Überwachung notwendigen Daten auf einer Magnetbandkassette
registrieren. Die Registrierungen erfolgen während der Ahfalleinbringung bzw.
Abfallverbrennung mindestens alle 15 Minuten. Die Kassetten werden im DHI
ausgewertet. Die Zusammensetzung der Abfallstoffe wurde regelmäßig kontrol
liert, Eine Erlaubnis zur Verbrennung von Abfallstoffen auf See wurde, weil ein
hoher PCB-Gehalt in den Abfallstoffen nachgewiesen worden war, widerrufen.
Hiergegen hat die Firma Widerspruch eingelegt, Bis zur Entscheidung über den
Widerspruch hat das DHI die weitere Verbrennung unter der Voraussetzung, daß
der PCB-Gehalt in dem Abfallstoff auf einen ungefährlichen Anteil gesenkt wird,
gestattet.
Für die Durchführung der Erlaubnisverfahren und für Überwachungen durch das
DHI wurden nach der Hohe-See-Einbringungsverordnung Gebühren in Höhe von
DM 43 247,- erhoben.
Eine Klage aus dem Jahr 1986 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gegen die
Rückweisung eines Antrages auf Erlaubniserteilung zur Verbrennung von Abfall
stoffen auf See ist noch anhängig.
Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Tiefseebergbau nimmt
das DHI für den BMWi Aufgaben des Meeresumweltschutzes wie Vorbereitung von
Durchführungsvorschriften, Mitwirkung an Genehmigungsverfahren und fach
liche Beratung für Gegenseitigkeitsverhandlungen mit anderen Staaten wahr.
Zum Aufgabenbereich des DHI gehören ferner die Verfolgung und Ahndung von
Verstößen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem
Übereinkommen (MARPOL 1973/78), Nach der Verordnung über Zuwiderhandlun
gen gegen MARPOL 1973/78 (MARPOL-OWI-VO) handelt insbesondere ordnungs
widrig, wer als an Bord eines Seeschiffes Verantwortlicher entgegen den Vorschrif
ten der Anlage I zu MARPOL 1973/78 Öl in das Meer einleitet oder Öltagebücher
fehlerhaft führt. Die Öitagebücher müssen genaue Angaben über die Behandlung
und den Verbleib aller an Bord anfallender Ölrückstände und Bilgenwasser enthal
ten. Sofern gegen diese Pflichten verstoßen wird, können Bußgelder bis zu