accessibility__skip_menu__jump_to_main

Volltext : Jahresbericht 1987

80

42.  Jahresbericht  Deutsches  Hydrographisches  Institut  1987

2.4  Zentralabteilung
2.4.1  Rechtsangelegenheiten
Neben  der  Wahrnehmung  allgemeiner  Justitiariatsaufgaben  gab  es  folgende
Schwerpunkte:
Nach  dem  Bundesberggesetz  ist  das  DHI  zuständig  für  die  Erteilung  von  Genehmigungen ­
  zur  Durchführung  von  Forschungshandlungen  und  zur  Verlegung  und
zum  Betrieb  von  Transitrohrleitungen  auf  dem  deutschen  Festlandsockel.  Es  wurden ­
  10  Anträge  zur  Durchführung  von  Forschungshandlungen  genehmigt.
Der  Betrieb  der  Transitrohrleitung  Ekoflsk  -  Emden  und  der  beiden  Verdichterplattformen ­
  verlief  im  deutschen  Festlandsockel  ohne  Störungen.  Die  Lage  und
die  Überdeckung  der  Rohrleitung  wurden  routinemäßig  kontrolliert.
Darüber  hinaus  wird  das  DHI  als  Meeresumweltbehörde  der  Bundesrepublik
Deutschland  von  den  Bergämtern  in  den  Betriebsplanverfahren  zu  der  Frage
gehört,  ob  die  beabsichtigten  meeresbaulichen  Maßnahmen  schädigende  Auswirkungen ­
  auf  das  marine  Ökosystem  haben  und  durch  welche  Auflagen  dies  verhindert ­
  werden  kann.  Hierzu  wurden  vier  Stellungnahmen  abgegeben.
Nach  dem  Gesetz  zu  den  Übereinkommen  vom  15.  Februar  1972  und  29.  Dezember
1972  zur  Verhütung  der  Meeresverschmutzung  durch  das  Einbringen  von  Abfällen
durch  Schiffe  und  Luftfahrzeuge  dürfen  Abfallstoffe  nur  mit  einer  Erlaubnis  des
DHI  in  die  Hohe  See  eingebracht  oder  auf  Spezialschiffen  auf  See  verbrannt
werden.  Die  Erlaubnispfticht  besteht  für  ein  Schiff  unter  deutscher  Flagge,  oder
wenn  ein  Schiff  unter  ausländischer  Flagge  in  einem  deutschen  Hafen  mit  dem  zu
beseitigenden  Abfall  beladen  werden  soll.
Die  Anforderungen,  die  das  deutsche  Gesetz  an  die  Erteilung  einer  Erlaubnis  zur
Abfallbeseitigung  auf  See  stellt,  sind  weitgehender  als  es  die  Übereinkommen  von
Oslo  oder  London  vorsehen.  Voraussetzung  ist,  daß  die  Abfallstoffe  nicht  oder  nur
mit  unverhältnismäßig  hohem  Aufwand  an  Land  beseitigt  werden  können.  Weitere
Voraussetzung  ist,  daß  durch  das  Einbringen  oder  Entleiten  keine  nachteilige
Veränderung  der  Beschaffenheit  des  Meerwassers  zu  besorgen  ist,  die  die  menschliche ­
  Gesundheit  gefährdet,  die  lebenden  Bestände  sowie  die  Tier-  und  Pflanzenwelt ­
  des  Meers  schädigt,  die  Erholungsmöglichkeiten  beeinträchtigt  oder  sonstige
Nutzungen  des  Meeres  behindert.  Der  Begriff  der  Besorgnis  ist  sehr  weitreichend.
Eine  nachteilige  Veränderung  der  Beschaffenheit  des  Meerwassers  ist  schon  dann
zu  besorgen,  wenn  sie  nach  allgemeiner  Erfahrung  nicht  als  unwahrscheinlich
anzusehen  ist.  Es  genügt  bereits,  daß  aufgrund  von  Untersuchungen  eine  nachteilige ­
  Veränderung  als  nicht  unwahrscheinlich  angesehen  wird,  ohne  daß  dies  bewiesen ­
  sein  muß.  In  diesen  Fällen  kann  eine  Erlaubnis  nicht  oder  nur  dann  erteilt
werden,  wenn  zwingende  öffentliche  Interessen  dafür  sprechen.  Wann  dies  zutrifft, ­
  hängt  von  der  Bewertung  der  Gesamtumstände  des  Falles  ab.
Durch  ein  umfangreiches  Anhörungsverfahren  wird  gesichert,  daß  alle  fachkundigen ­
  Behörden  ihre  Erfahrungen  einbringen.  Zunächst  holt  das  DHI  zur  Frage  der
Beseitigungsmöglichkeiten  an  Land  eine  Stellungnahme  des  Umweltbundesamtes
ein,  das  diese  nach  Anhörung  der  Länder  abgibt.  Zur  Frage,  ob  eine  nachteilige
Veränderung  der  Beschaffenheit  des  Meerwassers  durch  die  Abfalleinbringung  zu
besorgen  ist,  werden  vom  DHI  die  Küstenländer,  die  Bundesbehörden,  die  Aufgaben ­
  im  Bereich  der  Hohen  See  wahrnehmen,  und  der  Deutsche  Fischerei-Verband ­
  e.V.  angehört.  Aus  zwingendem  Öffentlichem  Interesse  kann  das  DHI  eine
Erlaubnis  nur  aufgrund  einer  Entscheidung  des  BMV  erteilen,  der  diese  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  BMU,  BMWi  und  BML  trifft.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.