accessibility__skip_menu__jump_to_main

Full text: Jahresbericht 1986

Zentralabteilung 
71 
Die Einbringung der Abfallstoffe aus der Titandioxid-Produktion wurde den Fir 
men aufgrund zwingenden öffentlichen Interesses weiter gestattet. Jedoch konn 
ten die jährlichen Einbringungsmengen weiter reduziert werden. Die Umstellung 
der Produktionsanlagen und die erforderlichen Neubauten von Anlagen zur Aufar 
beitung der Dünnsäure schreitet planmäßig voran, so daß das Ziel, 1989 die 
Einbringung in das Meer völlig einzustellen, erreicht werden wird. 
Die Verbrennung von Abfallstoffen auf der Hohen See mußte weiterhin erlaubt 
werden, da keine ausreichenden Beseitigungskapazitäten für die Abfallstoffe an 
Land vorhanden waren. 1986 wurden sechs Erlaubnisse erteilt; drei Anträge 
wurden nach der Vorgabe des Gesetzes zurückgewiesen, da Möglichkeiten zur 
Beseitigung an Land bestanden. Die Zulassung der Verbrennungsanlage auf dem 
Verbrennungsschiff „Vesta“ wurde für weitere zwei Jahre verlängert. 
Eine nachteüige Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers ist durch den 
Niederschlag der Verbrennungsgase nicht zu besorgen. Dies wird insbesondere 
durch die schadensverhütenden technischen Auflagen in der Zulassung der Ver 
brennungsanlage auf dem Verbrennungsschiff „Vesta“ und durch die Wahl des 
international festgelegten Verbrennungsgebietes gesichert. 
In zwei Fällen wurden gegen die Zurückweisungen der Anträge auf Erlaubnisertei 
lung zur Verbrennung von Abfallstoffen auf See Widersprüche eingelegt, und in 
einem Fall wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Über die Klage ist 
noch nicht entschieden. Die Einhaltung der Bestimmungen in den Erlaubnissen 
und in der Zulassung der Verbrennungsanlage wurden laufend überwacht. Auf 
dem Verbrennungsschiff und auf den Einbringungsschiffen sind automatisch auf 
zeichnende Datenerfassungssysteme installiert, die alle zur Überwachung notwen 
digen Daten auf einer den Besatzungen nicht zugänglichen Magnetbandkassette 
aufzeichnen. Die Kassetten werden anschließend im DHI ausgewertet. Die Anga 
ben der Erlaubnisnehmer über die Zusammensetzung der Abfallstoffe wurden 
regelmäßig von unabhängigen Sachverständigen und vom DHI überprüft. Für die 
Durchführung der Verwaltungsverfahren und für Überwachungen durch das DHI 
wurden nach der Hohe-See-Einbringungsverordnung Gebühren in Höhe von 
DM 61 341,- erhoben. 
Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Tiefseebergbau nimmt 
das DHI für den BMWi Aufgaben des Meeresumweltschutzes wie Vorbereitung von 
Durchführungsvorschriften, Mitwirkung an Genehmigungsverfahren und fachli 
che Beratung für Gegenseitigkeitsverhandlungen mit anderen Staaten wahr. 
Eine weitere wesentliche Tätigkeit des DHI ist der Schutz des Meeres vor Ölver 
schmutzungen durch Schiffe. Nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen ge 
gen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver 
schmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Überein 
kommen (MARPOL-OWi-VO) ist dem DHI die Aufgabe übertragen worden, Verstöße 
zu verfolgen und zu ahnden, sofern sie verbotene Einleitungen betreffen oder die 
Pflicht, Öltagebücher zu führen, verletzen. Diese Aufgabe erhält eine immer grö 
ßere Bedeutung im Hinblick auf die zunehmende Zahl von Ölverschmutzungen. 
In den Öltagebüchern müssen Chefingenieur und Kapitän über die Behandlung 
und den Verbleib aller an Bord anfallenden Ölrückstände und Bilgewasser genaue 
Auskunft geben. Geschieht dies nicht, können Bußgelder bis zu DM 50 000,- 
verhängt werden. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, hat 
das DHI nach Abstimmung mit den Wasserschutzpolizeien der Länder Richtlinien 
für die Überprüfung von Öltagebüchern herausgegeben. Durch verstärkte Kontrol 
len der Öltagebücher hat das DHI in Zusammenarbeit mit den Wasserschutzpoli 
zeien der Länder erhebliche Anstrengungen unternommen, den Umweltschutzvor 
schriften Geltung zu verschaffen. So wurden 125 Ermittlungsverfahren eingeleitet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.