Zentralabteilung
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Die Einbringung der Abfallstoffe aus der Titandioxid-Produktion wurde den Fir
men aufgrund zwingenden öffentlichen Interesses weiter gestattet. Jedoch konn
ten die jährlichen Einbringungsmengen weiter reduziert werden. Die Umstellung
der Produktionsanlagen und die erforderlichen Neubauten von Anlagen zur Aufar
beitung der Dünnsäure schreitet planmäßig voran, so daß das Ziel, 1989 die
Einbringung in das Meer völlig einzustellen, erreicht werden wird.
Die Verbrennung von Abfallstoffen auf der Hohen See mußte weiterhin erlaubt
werden, da keine ausreichenden Beseitigungskapazitäten für die Abfallstoffe an
Land vorhanden waren. 1986 wurden sechs Erlaubnisse erteilt; drei Anträge
wurden nach der Vorgabe des Gesetzes zurückgewiesen, da Möglichkeiten zur
Beseitigung an Land bestanden. Die Zulassung der Verbrennungsanlage auf dem
Verbrennungsschiff „Vesta“ wurde für weitere zwei Jahre verlängert.
Eine nachteüige Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers ist durch den
Niederschlag der Verbrennungsgase nicht zu besorgen. Dies wird insbesondere
durch die schadensverhütenden technischen Auflagen in der Zulassung der Ver
brennungsanlage auf dem Verbrennungsschiff „Vesta“ und durch die Wahl des
international festgelegten Verbrennungsgebietes gesichert.
In zwei Fällen wurden gegen die Zurückweisungen der Anträge auf Erlaubnisertei
lung zur Verbrennung von Abfallstoffen auf See Widersprüche eingelegt, und in
einem Fall wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Über die Klage ist
noch nicht entschieden. Die Einhaltung der Bestimmungen in den Erlaubnissen
und in der Zulassung der Verbrennungsanlage wurden laufend überwacht. Auf
dem Verbrennungsschiff und auf den Einbringungsschiffen sind automatisch auf
zeichnende Datenerfassungssysteme installiert, die alle zur Überwachung notwen
digen Daten auf einer den Besatzungen nicht zugänglichen Magnetbandkassette
aufzeichnen. Die Kassetten werden anschließend im DHI ausgewertet. Die Anga
ben der Erlaubnisnehmer über die Zusammensetzung der Abfallstoffe wurden
regelmäßig von unabhängigen Sachverständigen und vom DHI überprüft. Für die
Durchführung der Verwaltungsverfahren und für Überwachungen durch das DHI
wurden nach der Hohe-See-Einbringungsverordnung Gebühren in Höhe von
DM 61 341,- erhoben.
Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Tiefseebergbau nimmt
das DHI für den BMWi Aufgaben des Meeresumweltschutzes wie Vorbereitung von
Durchführungsvorschriften, Mitwirkung an Genehmigungsverfahren und fachli
che Beratung für Gegenseitigkeitsverhandlungen mit anderen Staaten wahr.
Eine weitere wesentliche Tätigkeit des DHI ist der Schutz des Meeres vor Ölver
schmutzungen durch Schiffe. Nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen ge
gen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver
schmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Überein
kommen (MARPOL-OWi-VO) ist dem DHI die Aufgabe übertragen worden, Verstöße
zu verfolgen und zu ahnden, sofern sie verbotene Einleitungen betreffen oder die
Pflicht, Öltagebücher zu führen, verletzen. Diese Aufgabe erhält eine immer grö
ßere Bedeutung im Hinblick auf die zunehmende Zahl von Ölverschmutzungen.
In den Öltagebüchern müssen Chefingenieur und Kapitän über die Behandlung
und den Verbleib aller an Bord anfallenden Ölrückstände und Bilgewasser genaue
Auskunft geben. Geschieht dies nicht, können Bußgelder bis zu DM 50 000,-
verhängt werden. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, hat
das DHI nach Abstimmung mit den Wasserschutzpolizeien der Länder Richtlinien
für die Überprüfung von Öltagebüchern herausgegeben. Durch verstärkte Kontrol
len der Öltagebücher hat das DHI in Zusammenarbeit mit den Wasserschutzpoli
zeien der Länder erhebliche Anstrengungen unternommen, den Umweltschutzvor
schriften Geltung zu verschaffen. So wurden 125 Ermittlungsverfahren eingeleitet