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Full text: Jahresbericht 1986

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41. Jahresbericht Deutsches Hydrographisches Institut 1986 
2.4 Zentralabteilung 
2.4.1 Rechtsangelegenheiten 
Neben der Wahrnehmung allgemeiner Justitiariatsaufgaben gab es folgende 
Schwerpunkte: 
Nach dem Bundesberggesetz ist das DHI zuständig für die Erteilung von Genehmi 
gungen zur Durchführung von Forschungshandlungen und zur Verlegung und 
zum Betrieb von Transitrohrleitungen auf dem deutschen Festlandsockel. Es wur 
den sieben Anträge auf Forschungshandlungen genehmigt. Eine Verwaltungsver 
einbarung wurde geschlossen. Der Betrieb der Transit-Gas-Rohrleitung Ekofisk - 
Emden und der beiden Verdichterplattformen verlief im deutschen Festlandsockel 
ohne Störungen. Die Lage und die Überdeckung der Rohrleitung wurden routine 
mäßig kontrolliert. 
Darüber hinaus wird das DHI als Meeresumweltbehörde der Bundesrepublik 
Deutschland von den Bergämtern in den Betriebsplanverfahren zu der Frage 
gehört, ob die beabsichtigten meeresbaulichen Maßnahmen schädigende Auswir 
kungen auf das marine Ökosystem haben und durch welche Auflagen dies verhin 
dert werden kann. Hierzu wurden vier Stellungnahmen abgegeben. 
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15, Februar 1972 und 29. Dezember 
1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen 
durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfallstoffe nur mit einer Erlaubnis des 
DHI in die Hohe See eingehracht oder auf Spezialschiffen auf See verbrannt 
werden. Die Erlaubnispflicht besteht für ein Schiff unter deutscher Flagge, oder 
wenn ein Schiff unter ausländischer Flagge in einem deutschen Hafen mit dem zu 
beseitigenden Abfall beladen werden soll. 
Die Anforderungen, die das deutsche Gesetz an die Erteilung einer Erlaubnis zur 
Abfallbeseitigung auf See stellt, sind weitgehender als es die Übereinkommen von 
Oslo oder London vorsehen. Voraussetzung ist, daß die Abfallstoffe nicht oder nur 
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an Land beseitigt werden können. Weitere 
Voraussetzungen sind, daß durch die Abfallbeseitigung im Meer die menschliche 
Gesundheit nicht gefährdet wird, die lebenden Bestände der Tier- und Pflanzen 
welt des Meeres nicht geschädigt werden und keine nachteilige Veränderung der 
Beschaffenheit des Meerwassers zu besorgen ist. 
Der Begriff der Besorgnis ist sehr weitreichend. Eine nachteilige Veränderung ist 
schon dann zu besorgen, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung nicht als unwahr 
scheinlich anzusehen ist. Es genügt bereits, daß aufgrund von Untersuchungen 
eine nachteilige Veränderung vermutet wird, ohne daß dies bewiesen sein muß. In 
diesen Fällen kann eine Erlaubnis nicht oder nur dann erteilt, werden, wenn 
zwingende öffentliche Interessen dafür sprechen. Wann dies zutrifft, hängt von 
der Bewertung der Gesamtumstände des Falles ab. 
Durch ein umfangreiches Anhörungsverfahren wird gesichert, daß alle fachkundi 
gen Behörden ihre Erfahrungen einbringen. Zunächst holt das DHI zur Frage der 
Beseitigungsmöglichkeiten an Land eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes 
ein, das diese nach Anhörung der Länder abgibt. Zur Frage, ob eine nachteilige 
Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers durch die Abfalleinbringung zu 
besorgen ist, werden vom DHI die Küstenländer, die Bundesbehörden, die Aufga 
ben im Bereich der Hohen See wahrnehmen, und der Deutsche Fischerei-Verband 
e. V. angehört. Aus zwingendem öffentlichen Interesse kann das DHI eine Erlaub 
nis nur aufgrund einer Entscheidung des BMV erteilen, der diese im Einverneh 
men mit dem BMU, BMWi und BML trifft.
	        
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