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41. Jahresbericht Deutsches Hydrographisches Institut 1986
2.4 Zentralabteilung
2.4.1 Rechtsangelegenheiten
Neben der Wahrnehmung allgemeiner Justitiariatsaufgaben gab es folgende
Schwerpunkte:
Nach dem Bundesberggesetz ist das DHI zuständig für die Erteilung von Genehmi
gungen zur Durchführung von Forschungshandlungen und zur Verlegung und
zum Betrieb von Transitrohrleitungen auf dem deutschen Festlandsockel. Es wur
den sieben Anträge auf Forschungshandlungen genehmigt. Eine Verwaltungsver
einbarung wurde geschlossen. Der Betrieb der Transit-Gas-Rohrleitung Ekofisk -
Emden und der beiden Verdichterplattformen verlief im deutschen Festlandsockel
ohne Störungen. Die Lage und die Überdeckung der Rohrleitung wurden routine
mäßig kontrolliert.
Darüber hinaus wird das DHI als Meeresumweltbehörde der Bundesrepublik
Deutschland von den Bergämtern in den Betriebsplanverfahren zu der Frage
gehört, ob die beabsichtigten meeresbaulichen Maßnahmen schädigende Auswir
kungen auf das marine Ökosystem haben und durch welche Auflagen dies verhin
dert werden kann. Hierzu wurden vier Stellungnahmen abgegeben.
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15, Februar 1972 und 29. Dezember
1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen
durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfallstoffe nur mit einer Erlaubnis des
DHI in die Hohe See eingehracht oder auf Spezialschiffen auf See verbrannt
werden. Die Erlaubnispflicht besteht für ein Schiff unter deutscher Flagge, oder
wenn ein Schiff unter ausländischer Flagge in einem deutschen Hafen mit dem zu
beseitigenden Abfall beladen werden soll.
Die Anforderungen, die das deutsche Gesetz an die Erteilung einer Erlaubnis zur
Abfallbeseitigung auf See stellt, sind weitgehender als es die Übereinkommen von
Oslo oder London vorsehen. Voraussetzung ist, daß die Abfallstoffe nicht oder nur
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an Land beseitigt werden können. Weitere
Voraussetzungen sind, daß durch die Abfallbeseitigung im Meer die menschliche
Gesundheit nicht gefährdet wird, die lebenden Bestände der Tier- und Pflanzen
welt des Meeres nicht geschädigt werden und keine nachteilige Veränderung der
Beschaffenheit des Meerwassers zu besorgen ist.
Der Begriff der Besorgnis ist sehr weitreichend. Eine nachteilige Veränderung ist
schon dann zu besorgen, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung nicht als unwahr
scheinlich anzusehen ist. Es genügt bereits, daß aufgrund von Untersuchungen
eine nachteilige Veränderung vermutet wird, ohne daß dies bewiesen sein muß. In
diesen Fällen kann eine Erlaubnis nicht oder nur dann erteilt, werden, wenn
zwingende öffentliche Interessen dafür sprechen. Wann dies zutrifft, hängt von
der Bewertung der Gesamtumstände des Falles ab.
Durch ein umfangreiches Anhörungsverfahren wird gesichert, daß alle fachkundi
gen Behörden ihre Erfahrungen einbringen. Zunächst holt das DHI zur Frage der
Beseitigungsmöglichkeiten an Land eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes
ein, das diese nach Anhörung der Länder abgibt. Zur Frage, ob eine nachteilige
Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers durch die Abfalleinbringung zu
besorgen ist, werden vom DHI die Küstenländer, die Bundesbehörden, die Aufga
ben im Bereich der Hohen See wahrnehmen, und der Deutsche Fischerei-Verband
e. V. angehört. Aus zwingendem öffentlichen Interesse kann das DHI eine Erlaub
nis nur aufgrund einer Entscheidung des BMV erteilen, der diese im Einverneh
men mit dem BMU, BMWi und BML trifft.