56
40. Jahresber. Dt. Hydrogr. Inst. 1985
Schiffen Verstöße gegen die Schiffssicherheitsverördnung festgestellt
wurden.
Bei der Überwachung der vom DHI beauftragten Prüfer, anerkannten Betrie
be und Reparaturbettiebe kam es zu 55 Beanstandungen.
Für Schiffe, die nicht der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) unter
liegen, wurden 1 Gutachten über die Aufstellung der Magnetkompasse, 3
Gutachten für die Anbringung der Positionslaternen, 3 licht- und farb-
metrische Gutachten für Lichter und 1 Gutachten für Winkelmeßinstrumente
abgegeben.
Die Meßunsicherheit von 32 Strommesserkompassen und eines Referenz
kompasses für Meßgeräte für geologische Probebohrungen wurde ermittelt.
Ein Prüfraum für Magnetkompasse und zwei zum Regulieren vorgesehene
Plätze wurden magnetisch vermessen.
Die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) wurde an 1 Kreiselkompaßan
lage, 1 Wendeanzeiger und 4 Fahrtmeßanlagen geprüft.
Als Hilfsorgane des DHI für die Prüfung von nautischen Anlagen, Geräten
und Instrumenten wurden 5 weitere Personen beauftragt, für die Überprü
fung von nautischen Anlagen, Geräten und Instrumenten weitere 3 Betriebe
anerkannt.
Für beantragte Ausnahmezulassungen nach § 8 SchSV für Schallsignalan
lagen (Pfeifen, Glocken, Gongs) wurde an Bord von 33 Schiffen der
Schalldruckpegel gemessen.
In einer ünfalluntersuchungssache wurden für das Bundesoberseeamt die
getrennte Erkennbarkeit vertikal übereinander angeordneter Signallater
nen und deren Überstrahlung durch andersfarbige Positionslaternen mit
höheren Tragweiten untersucht.
Im Hinblick auf den Ablauf der Übergangsfristen für die Ausrüstung mit
Schallsignalanlagen (Pfeife, Glocke) und deren Anbringung nach Regel 38
der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See,
auch für Sportbootfahrzeuge von 12 bis 20 m Länge* wurden mit den
Sportverbänden und den Herstellern von Schallsignalanlagen Anbringung
und geeignetere Abmessungen der Pfeifen erörtert und Lösungsmöglich
keiten aufgezeigt.
Licht- und farbmeßtechnische Untersuchungen an ausländischen, elektrisch
betriebenen Positionslaternen für Fahrzeuge von mehr als 50 m Länge er
gaben, daß die nach den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu
sammenstößen auf See geforderten Mindesttragweiten, die Mindestlicht
stärken in den Ausstrahlungsbereichen und die Farbörter oft nicht er
füllt wurden.
Aufgrund des 1983 geänderten SOLAS-Kapitels III und der 1985 verbindlich
gewordenen Prüfempféhlungen für die Zulassung von Lichtern für Rettungs
ringe und Rettungswesten, für Außen— und Innenleuchten an Rettungsflößen
und Rettungsbooten wurden neue Prüfverfahren entwickelt und entsprechen
de Prüfbedingungen festgelegt.