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Full text: Jahresbericht 1982

Zentralabteilung 
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Am 1.1.1982 ist das Bundesberggesetz in Kraft getreten und hat das Ge 
setz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel ersetzt. Da 
nach ist das DHI nunmehr zuständig für die Erteilung von Genehmigungen 
zur Durchführung von Forschungshandlungen und zur Verlegung und zum Be 
trieb von Transit-Rohrleitungen auf dem Bereich des deutschen Festland 
sockels. 1982 wurden 13 Genehmigungen zur Durchführung von Forschungs 
handlungen erteilt. Darüber hinaus wird das DHI aufgrund seiner Stel 
lung als zentrale Meeresumweltbehörde der Bundesrepublik Deutschland von 
den Bergämtern im Rahmen des Betriebsplanverfahrens zur Frage gehört, ob 
die beabsichtigte meeresbergbauliche Maßnahme schädigende Auswirkungen 
auf das Meer hat und durch welche Auflagen dies verhindert werden kann. 
Bei der Transit-Gasrohrleitung Ekofisk-Emden konnten seinerzeit die vom 
DHI in seiner Erlaubnis geforderten Uberdeckungshöhen durch Einspülung 
nicht überall erreicht werden. Ein vom DHI in Auftrag gegebenes Gutach 
ten des Germanischen Lloyd hat nunmehr ergeben, daß eine''weitere tech 
nisch mögliche Abdeckung der Rohrleitung nicht sinnvoll ist. 
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezem 
ber 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von 
Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfallstoffe nur mit ei 
ner Erlaubnis des DHI in die Hohe See eingebracht oder auf See verbrannt 
werden. Voraussetzung ist, daß eine Beseitigung an Land nicht möglich 
ist und nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt nicht zu besorgen 
sind oder ein zwingendes öffentliches Interesse für die Beseitigung auf 
See spricht. 1982 wurden 3 Erlaubnisse zur Einbringung von Abfallstoffen 
in die Hohe See sowie 9 Erlaubnisse und 4 Verlängerungen zur Verbrennung 
von Abfallstoffen auf der Hohen See erteilt. Drei Anträge auf Seever 
brennung wurden zurückgewiesen, da in neuen Verbrennungsanlagen an Land 
eine Beseitigung möglich war. Zwei Anträge wurden von den Firmen zurück 
gezogen, und vier Erlaubnisverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Von 
Erlaubnisnehmern wurden 6 Widersprüche eingelegt und vom DHI beschieden, 
3 Klagen sind anhängig. 
Die Einhaltung der Bestimmungen in den Erlaubnissen und die Angaben über 
die Zusammensetzung der Abfallstoffe wurden vom DHI durch Kontrollen 
überwacht. 
Für die Entscheidungen und Überwachungen nach dem Hohe-See-Einbringungs- 
gesetz wurden Gebühren in Hohe von DM 72 410,- erhoben. 
Ferner ist nach der Hohe-See-Einbringungsverordnung das DHI auch zustän 
dig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zu 
sammenhang mit der Abfallbeseitigung auf See begangen werden. In zwei 
Fällen wurde Bußgeld wegen unerlaubter Einleitung von Abfallstoffen in 
die Hohe See verhängt. Drei weitere Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden 
eingeleitet. 
Das Ziel des Gesetzes, die Meeresumwelt vor schädigenden Einbringungen 
zu schützen, konnte im wesentlichen erreicht werden, denn Erlaubnisse 
zur Einbringung von Abfallstoffen wurden nur noch Antragstellern er 
teilt, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ihre Abfallstoffe, für 
die eine Beseitigungsmöglichkeit an Land nicht besteht, in die Hohe See 
eingebracht haben. Die Mengen, die auf See verbrannt werden, konnten re 
duziert werden, da durch Inbetriebnahme neuer Verbrennungsanlagen an 
Land und durch Recycling immer mehr Abfallstoffe an Land beseitigt wer
	        
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