Zentralabteilung
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Am 1.1.1982 ist das Bundesberggesetz in Kraft getreten und hat das Ge
setz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel ersetzt. Da
nach ist das DHI nunmehr zuständig für die Erteilung von Genehmigungen
zur Durchführung von Forschungshandlungen und zur Verlegung und zum Be
trieb von Transit-Rohrleitungen auf dem Bereich des deutschen Festland
sockels. 1982 wurden 13 Genehmigungen zur Durchführung von Forschungs
handlungen erteilt. Darüber hinaus wird das DHI aufgrund seiner Stel
lung als zentrale Meeresumweltbehörde der Bundesrepublik Deutschland von
den Bergämtern im Rahmen des Betriebsplanverfahrens zur Frage gehört, ob
die beabsichtigte meeresbergbauliche Maßnahme schädigende Auswirkungen
auf das Meer hat und durch welche Auflagen dies verhindert werden kann.
Bei der Transit-Gasrohrleitung Ekofisk-Emden konnten seinerzeit die vom
DHI in seiner Erlaubnis geforderten Uberdeckungshöhen durch Einspülung
nicht überall erreicht werden. Ein vom DHI in Auftrag gegebenes Gutach
ten des Germanischen Lloyd hat nunmehr ergeben, daß eine''weitere tech
nisch mögliche Abdeckung der Rohrleitung nicht sinnvoll ist.
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezem
ber 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfallstoffe nur mit ei
ner Erlaubnis des DHI in die Hohe See eingebracht oder auf See verbrannt
werden. Voraussetzung ist, daß eine Beseitigung an Land nicht möglich
ist und nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt nicht zu besorgen
sind oder ein zwingendes öffentliches Interesse für die Beseitigung auf
See spricht. 1982 wurden 3 Erlaubnisse zur Einbringung von Abfallstoffen
in die Hohe See sowie 9 Erlaubnisse und 4 Verlängerungen zur Verbrennung
von Abfallstoffen auf der Hohen See erteilt. Drei Anträge auf Seever
brennung wurden zurückgewiesen, da in neuen Verbrennungsanlagen an Land
eine Beseitigung möglich war. Zwei Anträge wurden von den Firmen zurück
gezogen, und vier Erlaubnisverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Von
Erlaubnisnehmern wurden 6 Widersprüche eingelegt und vom DHI beschieden,
3 Klagen sind anhängig.
Die Einhaltung der Bestimmungen in den Erlaubnissen und die Angaben über
die Zusammensetzung der Abfallstoffe wurden vom DHI durch Kontrollen
überwacht.
Für die Entscheidungen und Überwachungen nach dem Hohe-See-Einbringungs-
gesetz wurden Gebühren in Hohe von DM 72 410,- erhoben.
Ferner ist nach der Hohe-See-Einbringungsverordnung das DHI auch zustän
dig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zu
sammenhang mit der Abfallbeseitigung auf See begangen werden. In zwei
Fällen wurde Bußgeld wegen unerlaubter Einleitung von Abfallstoffen in
die Hohe See verhängt. Drei weitere Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden
eingeleitet.
Das Ziel des Gesetzes, die Meeresumwelt vor schädigenden Einbringungen
zu schützen, konnte im wesentlichen erreicht werden, denn Erlaubnisse
zur Einbringung von Abfallstoffen wurden nur noch Antragstellern er
teilt, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ihre Abfallstoffe, für
die eine Beseitigungsmöglichkeit an Land nicht besteht, in die Hohe See
eingebracht haben. Die Mengen, die auf See verbrannt werden, konnten re
duziert werden, da durch Inbetriebnahme neuer Verbrennungsanlagen an
Land und durch Recycling immer mehr Abfallstoffe an Land beseitigt wer