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39. Jahresber. Dt. Hydrogr. Inst. 1984
Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses waren folgende Überle
gungen maßgebend:
Das DH1 hat bereits 1980 den Firmen die Durchführung von Forschungsvor
haben mit dem Ziel auferlegt, eine anderweitige Beseitigung oder Ver
wertung der Abfallstoffe zu ermöglichen. Dieses Ziel konnte unter Ein
satz hoher Aufwendungen, die auch vom BMFT bezuschußt wurden, erreicht
werden. Danach kann nach Umstellung bzw. Neubau von Anlagen spätestens
1989 die Einbringung dieser Abfallstoffe eingestellt werden.
Während der Umstellung der Werke müssen die Firmen die Einbringungs
mengen bereits laufend reduzieren. Damit wird die Bundesrepublik
Deutschland das erste Land sein, das die Abfallstoffe aus der Titan
dioxid-Produktion vollständig aufarbeitet. Die Einbringung des in der
Dünnsäure enthaltenen Grünsalzes ist zum Jahresende völlig eingestellt
worden.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens hat das DHI zuvor geprüft, ob die
bestehende Besorgnis durch eine Verlegung des Einbringungsgebietes bis
1989 in den Atlantik ausgeräumt werden kann. Dies würde nach vorlie
genden Ermittlungen Kosten von 90 bis 130 Mio IM verursachen, die von
den Firmen zusätzlich zu den auferlegten Investitionen für die Umstel
lung der Werke, die auf 240 Mio DM veranschlagt werden, aufgebracht
werden müßten. Bei so hohen zusätzlichen Kosten kann nicht ausgeschlos
sen werden, daß die Firmen ihre Werke in der Bundesrepublik schließen,
und die Titandioxid-Herstellung von der schon jetzt weit weniger umwelt
schonend produzierenden europäischen Konkurrenz übernommen und Dünnsäure
weiter in die Nordsee eingeleitet würde, da andere Staaten das Einleiten
und Einbringen von Dünnsäure ins Meer bisher als unschädliche und an
nehmbare Beseitigungsmethode ansehen. Bei einer Verlegung der Einbrin
gungsgebiete in den Atlantik ist weiterhin zu berücksichtigen, daß eine
solche Maßnahme nicht bedenkenfrei ist, da auch dort eine Besorgnis mög
licher nachteiliger Auswirkungen auf das Meer besteht.
1984 wurden gegen die Erlaubnisse drei Widersprüche eingelegt. Davon ist
einer rechtskräftig beschieden worden. Ferner sind zwei Klagen anhängig.
Eine Klage richtet sich gegen die Versagung einer Erlaubnis zur Verbren
nung auf Hoher See, die andere Klage hat die behauptete Beeinträchtigung
der Meeresumwelt durch Abfallstoffe aus der Titandioxid-Produktion zum
Gegenstand.
Die Einhaltung der Bestimmungen in den Erlaubnissen und die Angaben über
die Zusammensetzung der Abfallstoffe wurden vom DHI durch Kontrollen
überwacht. Für die Entscheidungen und Überwachungen wurden nach der
Hohe-See-Einbringungsverordnung Gebühren in Höhe von 68.000,- DM erho
ben.
Im Rahmen des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Tiefsee
bergbau nimmt das DHI für den BMWi Aufgaben des Meeresumweltschutzes
wahr, wie Vorbereitung von Durchführungsvorschriften, Mitwirkung an
Genehmigungsverfahren und fachliche Beratung für Gegenseitigkeitsver
handlungen mit anderen Staaten.
Mit Beginn des Jahres trat die Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen
das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem