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36. Jahresbet. Dt« Hydrogr. Inst. 1981
Weiterhin soll durch Gutachten geklärt werden, ob auf die für die Gas
leitung Ekofisk - Emden in der Betriebserlaubnis des DHI geforderten
Überdeckungshöhen verzichtet werden kann.
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezem
ber 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfälle nur mit Erlaub
nis des DHI in die Hohe See eingebracht oder auf See verbrannt werden,
Voraussetzung ist, daß eine Beseitigung an Land nicht möglich ist und
nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt nicht zu besorgen sind
oder ein zwingendes öffentliches Interesse für die Beseitigung auf See
spricht.
1981 wurden vier Erlaubnisse zur Einbringung von Abfallstoffen in die
Höhe See sowie neun Erlaubnisse zur Verbrennung Von Abfallstoffen auf
der Hohen See erteilt. Drei Anträge wurden abgelehnt oder von den Fir
men zurückgezogen, weil eine Beseitigung an Land möglich war. 1Ö Erlaub
nisverfahren sind noch nicht abgeschlossen, fünf Widersprüche wurden
eingelegt, davon sind zwei beschieden worden, zwei Klagen sind anhängig.
Nach drei Jahren Erlaubnispraxis hat sich gezeigt, daß das Ziel des Ge
setzes, die Meeresumwelt vor schädlichen Einbringungen zu schützen, im
wesentlichen erreicht wurde. Es haben nur Antragsteller eine Einbrin
gungserlaubnis erhalten, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ih
re Abfälle auf der Hohen See beseitigt haben, Eine Beseitigung der Ab
fälle an Land ist in diesen Fällen noch nicht möglich. Trotzdem ist die
baldmögliche Einstellung der Einbringung der Abfälle vorrangige Zielset
zung des DHI. Dies wird durch entsprechende Bestimmungen der Erlaubnisse
sichergestellt.
Durch noch restriktivere Anwendung des Gesetzes wird gewährleistet, daß
Antragstellern, die erstmalig einen Einbringungsantrag für Stoffe stel
len, für die im Sinne des Gesetzes die Besorgnis einer Gefährdung der
Umwelt besteht, zukünftig auch aufgrund zwingenden öffentlichen Interes
ses keine Erlaubnis erteilt wird.
Nach der Verordnung vom 7. Dezember 1977 zu dem Gesetz (Hohe-See-Ein-
bringungsverordnung) ist das DHI auch zuständig für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Abfallbe
seitigung auf See begangen werden.
Es wurden vier Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, weil der Ver
dacht besteht, daß Stoffe ohne Erlaubnis auf der Hohen See verbrannt
wurden. In einem Fall wurde ein Verfahren eingeleitet, well die Bestäti
gung eines Sachverständigen dafür fehlte, daß die auf das Verbrennungs
schiff geladenen Stoffe der Abfallbeschreibung der Erlaubnis entspra
chen.
Gemäß Verordnung vom 24. Juli 1979 ist das DHI zuständig für die Verfol
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz Uber das In
ternationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch
Öl, 1954, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1979. 1981