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Full text: Jahresbericht 1981

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36. Jahresbet. Dt« Hydrogr. Inst. 1981 
Weiterhin soll durch Gutachten geklärt werden, ob auf die für die Gas 
leitung Ekofisk - Emden in der Betriebserlaubnis des DHI geforderten 
Überdeckungshöhen verzichtet werden kann. 
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezem 
ber 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von 
Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfälle nur mit Erlaub 
nis des DHI in die Hohe See eingebracht oder auf See verbrannt werden, 
Voraussetzung ist, daß eine Beseitigung an Land nicht möglich ist und 
nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt nicht zu besorgen sind 
oder ein zwingendes öffentliches Interesse für die Beseitigung auf See 
spricht. 
1981 wurden vier Erlaubnisse zur Einbringung von Abfallstoffen in die 
Höhe See sowie neun Erlaubnisse zur Verbrennung Von Abfallstoffen auf 
der Hohen See erteilt. Drei Anträge wurden abgelehnt oder von den Fir 
men zurückgezogen, weil eine Beseitigung an Land möglich war. 1Ö Erlaub 
nisverfahren sind noch nicht abgeschlossen, fünf Widersprüche wurden 
eingelegt, davon sind zwei beschieden worden, zwei Klagen sind anhängig. 
Nach drei Jahren Erlaubnispraxis hat sich gezeigt, daß das Ziel des Ge 
setzes, die Meeresumwelt vor schädlichen Einbringungen zu schützen, im 
wesentlichen erreicht wurde. Es haben nur Antragsteller eine Einbrin 
gungserlaubnis erhalten, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ih 
re Abfälle auf der Hohen See beseitigt haben, Eine Beseitigung der Ab 
fälle an Land ist in diesen Fällen noch nicht möglich. Trotzdem ist die 
baldmögliche Einstellung der Einbringung der Abfälle vorrangige Zielset 
zung des DHI. Dies wird durch entsprechende Bestimmungen der Erlaubnisse 
sichergestellt. 
Durch noch restriktivere Anwendung des Gesetzes wird gewährleistet, daß 
Antragstellern, die erstmalig einen Einbringungsantrag für Stoffe stel 
len, für die im Sinne des Gesetzes die Besorgnis einer Gefährdung der 
Umwelt besteht, zukünftig auch aufgrund zwingenden öffentlichen Interes 
ses keine Erlaubnis erteilt wird. 
Nach der Verordnung vom 7. Dezember 1977 zu dem Gesetz (Hohe-See-Ein- 
bringungsverordnung) ist das DHI auch zuständig für die Verfolgung und 
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Abfallbe 
seitigung auf See begangen werden. 
Es wurden vier Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, weil der Ver 
dacht besteht, daß Stoffe ohne Erlaubnis auf der Hohen See verbrannt 
wurden. In einem Fall wurde ein Verfahren eingeleitet, well die Bestäti 
gung eines Sachverständigen dafür fehlte, daß die auf das Verbrennungs 
schiff geladenen Stoffe der Abfallbeschreibung der Erlaubnis entspra 
chen. 
Gemäß Verordnung vom 24. Juli 1979 ist das DHI zuständig für die Verfol 
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz Uber das In 
ternationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 
Öl, 1954, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1979. 1981
	        
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