Zentralabteilung
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29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen
Abfälle nur mit Erlaubnis des DHI in die Hohe See eingebracht
bzw. auf See verbrannt werden. Voraussetzung ist, daß eine
Beseitigung an Land nicht möglich ist und nachteilige Auswirkungen
auf die Meeresumwelt nicht zu besorgen sind oder ein zwingendes
öffentliches Interesse für die Beseitigung auf See
spricht. 1980 wurden fünf Erlaubnisse zur Einbringung von Abfallstoffen
in die Hohe See und drei Erlaubnisse zur Verbrennung von
Abfallstoffen auf der Hohen See erteilt. Vier Anträge wurden abgelehnt
bzw. von den Firmen zurückgezogen, weil eine Beseitigung
an Land möglich war. Acht Erlaubnisverfahren sind noch anhängig.
Ferner wurden acht Widersprüche eingelegt. Hiervon sind sechs
beschieden worden. Drei Klagen sind anhängig.
Nach drei Jahren Erlaubnispraxis hat sich gezeigt, daß das Ziel
des Gesetzes, die Meeresumwelt vor schädlichen Einbringungen zu
schützen, im wesentlichen erreicht wurde. Das DHI hat in den
drei Jahren in 20 Fällen Firmen zur Rücknahme ihrer Anträge aufgefordert
oder die Anträge zurückgewiesen, da eine Beseitigung
der Abfälle an Land durch Ablagerung, Verwertung oder durch Umstellung
der Produktionsabläufe möglich war. Es haben nur diejenigen
Antragsteller eine Erlaubnis erhalten, die bereits vor Inkrafttreten
des Gesetzes ihre Abfälle auf der Hohen See beseitigten.
Eine Beseitigung der Abfälle an Land ist in diesen Fällen
noch nicht möglich. Auch hier ist jedoch die baldmögliche Einstellung
der Beseitigung der Abfälle auf der Hohen See vorrangige
Zielsetzung des DHI. Entsprechende Bedingungen in den Erlaubnissen
sollen dies sichern.
Mit Verordnung vom 24. 7.1979 wurde dem DHI die Zuständigkeit für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz
über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung
der See durch 01, 1954, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. 1. 1979 übertragen. 1980 wurden 15 Anzeigen bearbeitet,
die unerlaubtes Ablassen von Öl auf der Hohen See durch
deutsche Schiffe betrafen. In zwei Fällen wurde das Verfahren
eingestellt, weil die angezeigten Schiffe einen Bruttoraumgehalt
von weniger als 500 RT hatten und damit nicht von dem Übereinkommen
erfaßt wurden. Da das Ablassen von Öl als Verstoß gegen das
Übereinkommen auch eine Straftat nach § 324 Strafgesetzbuch (unbefugte
Verunreinigung des Meeres) darstellen kann und das Verhältnis
zwischen dem Ordnungswidrigkeiten- und dem Straftatbestand
noch ungeklärt ist, wurden 13 Vorgänge der Staatsanwaltschaft
übergeben. Schwierigkeiten bei der Durchführung der Ordnungswidrigkeitenverfahren
ergeben sich auch daraus, daß als Beweismittel
zumeist nur Luftaufnahmen Und Berichte der Schiffsoder
Flugzeugbesatzung, die die Verschmutzung melden, zur Verfügung
stehen, im Einzelfall aber Verstöße gegen sehr detaillierte
Bestimmungen nachgewiesen werden müssen. So ist häufig z. B.
zu klären, ob die 01-Abflußrate mehr als 60 Liter je Meile betrug
oder ob der Ölgehalt der abgelassenen Flüssigkeit größer
als 100 ppm war.
Ferner waren 74 Ermittlungsvorgänge wegen Verstoßes gegen Vorschriften
der SchiffsSicherheitsverordnung über nautische Anla-