accessibility__skip_menu__jump_to_main

Volltext : Jahresbericht 1980

Zentralabteilung

63

29.  Dezember  1972  zur  Verhütung  der  Meeresverschmutzung  durch
das  Einbringen  von  Abfällen  durch  Schiffe  und  Luftfahrzeuge  dürfen ­
  Abfälle  nur  mit  Erlaubnis  des  DHI  in  die  Hohe  See  eingebracht ­
  bzw.  auf  See  verbrannt  werden.  Voraussetzung  ist,  daß  eine ­
  Beseitigung  an  Land  nicht  möglich  ist  und  nachteilige  Auswirkungen ­
  auf  die  Meeresumwelt  nicht  zu  besorgen  sind  oder  ein  zwingendes ­
  öffentliches  Interesse  für  die  Beseitigung  auf  See
spricht.  1980  wurden  fünf  Erlaubnisse  zur  Einbringung  von  Abfallstoffen ­
  in  die  Hohe  See  und  drei  Erlaubnisse  zur  Verbrennung  von
Abfallstoffen  auf  der  Hohen  See  erteilt.  Vier  Anträge  wurden  abgelehnt ­
  bzw.  von  den  Firmen  zurückgezogen,  weil  eine  Beseitigung
an  Land  möglich  war.  Acht  Erlaubnisverfahren  sind  noch  anhängig.
Ferner  wurden  acht  Widersprüche  eingelegt.  Hiervon  sind  sechs
beschieden  worden.  Drei  Klagen  sind  anhängig.
Nach  drei  Jahren  Erlaubnispraxis  hat  sich  gezeigt,  daß  das  Ziel
des  Gesetzes,  die  Meeresumwelt  vor  schädlichen  Einbringungen  zu
schützen,  im  wesentlichen  erreicht  wurde.  Das  DHI  hat  in  den
drei  Jahren  in  20  Fällen  Firmen  zur  Rücknahme  ihrer  Anträge  aufgefordert ­
  oder  die  Anträge  zurückgewiesen,  da  eine  Beseitigung
der  Abfälle  an  Land  durch  Ablagerung,  Verwertung  oder  durch  Umstellung ­
  der  Produktionsabläufe  möglich  war.  Es  haben  nur  diejenigen ­
  Antragsteller  eine  Erlaubnis  erhalten,  die  bereits  vor  Inkrafttreten ­
  des  Gesetzes  ihre  Abfälle  auf  der  Hohen  See  beseitigten. ­
  Eine  Beseitigung  der  Abfälle  an  Land  ist  in  diesen  Fällen
noch  nicht  möglich.  Auch  hier  ist  jedoch  die  baldmögliche  Einstellung ­
  der  Beseitigung  der  Abfälle  auf  der  Hohen  See  vorrangige ­
  Zielsetzung  des  DHI.  Entsprechende  Bedingungen  in  den  Erlaubnissen ­
  sollen  dies  sichern.
Mit  Verordnung  vom  24.  7.1979  wurde  dem  DHI  die  Zuständigkeit  für
die  Verfolgung  und  Ahndung  von  Ordnungswidrigkeiten  nach  dem  Gesetz ­
  über  das  Internationale  Übereinkommen  zur  Verhütung  der  Verschmutzung ­
  der  See  durch  01,  1954,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung ­
  vom  19.  1.  1979  übertragen.  1980  wurden  15  Anzeigen  bearbeitet, ­
  die  unerlaubtes  Ablassen  von  Öl  auf  der  Hohen  See  durch
deutsche  Schiffe  betrafen.  In  zwei  Fällen  wurde  das  Verfahren
eingestellt,  weil  die  angezeigten  Schiffe  einen  Bruttoraumgehalt
von  weniger  als  500  RT  hatten  und  damit  nicht  von  dem  Übereinkommen ­
  erfaßt  wurden.  Da  das  Ablassen  von  Öl  als  Verstoß  gegen  das
Übereinkommen  auch  eine  Straftat  nach  §  324  Strafgesetzbuch  (unbefugte ­
  Verunreinigung  des  Meeres)  darstellen  kann  und  das  Verhältnis ­
  zwischen  dem  Ordnungswidrigkeiten-  und  dem  Straftatbestand ­
  noch  ungeklärt  ist,  wurden  13  Vorgänge  der  Staatsanwaltschaft ­
  übergeben.  Schwierigkeiten  bei  der  Durchführung  der  Ordnungswidrigkeitenverfahren
  ergeben  sich  auch  daraus,  daß  als  Beweismittel ­
  zumeist  nur  Luftaufnahmen  Und  Berichte  der  Schiffsoder ­
  Flugzeugbesatzung,  die  die  Verschmutzung  melden,  zur  Verfügung ­
  stehen,  im  Einzelfall  aber  Verstöße  gegen  sehr  detaillierte ­
  Bestimmungen  nachgewiesen  werden  müssen.  So  ist  häufig  z.  B.
zu  klären,  ob  die  01-Abflußrate  mehr  als  60  Liter  je  Meile  betrug ­
  oder  ob  der  Ölgehalt  der  abgelassenen  Flüssigkeit  größer
als  100  ppm  war.
Ferner  waren  74  Ermittlungsvorgänge  wegen  Verstoßes  gegen  Vorschriften ­
  der  SchiffsSicherheitsverordnung  über  nautische  Anla-
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.