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Full text : Jahresbericht 1978-1979

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31/34.  Jahresbericht  des  Deutschen  Hydrographischen  Instituts  1978/79

2.4  ZENTRALABTEILUNG

2.4.1  Rechtsangelegenheiten
Nach  dem  Gesetz  zur  vorläufigen  Regelung  der  Rechte  am  Festlandsockel  vom
24.  7.  1964  erteilt  das  DHI  hinsichtlich  der  Ordnung  der  Nutzung  und  Benutzung
der  Gewässer  und  des  Luftraumes  über  diesen  Gewässern  Erlaubnisse  für  Forschungshandlungen ­
  und  Gewinnungsvorhaben  auf  dem  Festlandsockel  der  Bundesrepublik ­
  Deutschland.
1978  wurden  24  Anträge  bearbeitet.  Das  DHI  erteilte  1  Erlaubnis  für  eine  Aufschlußbohrung, ­
  9  Erlaubnisse  für  reflexionsseismische  Messungen  und  Bodenuntersuchungen, ­
  10  Erlaubnisse  für  Forschungshandlungen,  I  Erlaubnis  zur  Aufsuchung ­
  von  Sand  und  Kies  und  1  Erlaubnis  zur  Errichtung  eines  Seebauwerkes  für
Forschungszwecke.
1979  wurden  9  Anträge  bearbeitet.  Es  wurden  6  Erlaubnisse  und  eine  Verlängerung ­
  für  reflexionsseismische  Messungen  erteilt  und  eine  Verwaltungsvereinbarung ­
  mit  dem  Bundesminister  für  Forschung  und  Technologie  zum  Betrieb  der
Forschungsplattform  „Nordsee"  geschlossen.
Das  Gesetz  zu  den  Übereinkommen  vom  15.  Februar  1972  und  29.  Dezember  1972
zur  Verhütung  der  Meeresverschmutzung  durch  das  Einbringen  von  Abfällen
durch  Schiffe  und  Luftfahrzeuge  vom  11.  Februar  1977  trat  am  8.  Dezember  1977
für  die  Bundesrepublik  Deutschland  in  Kraft.  Das  DHI  wurde  in  ihm  als  Erlaubnisbehörde ­
  für  Anträge  für  das  Einbringen  von  Stoffen  in  die  Hohe  See  und  für
das  Verbrennen  von  Abfallstoffen  auf  der  Hohen  See  bestimmt  und  mit  der  Kontrolle ­
  der  zu  beseitigenden  Stoffe  sowie  der  Überwachung  der  Einhaltung  der  Erlaubnisse ­
  beauftragt.  Eine  Erlaubnis  wird  grundsätzlich  nur  erteilt,  wenn  eine  Beseitigung ­
  an  Land  nicht  möglich  ist  und  nachteilige  Auswirkungen  auf  die  Meeresumwelt ­
  nicht  zu  befürchten  sind.  Da  in  dem  Gesetz  keine  Übergangsregelungen ­
  vorgesehen  waren,  stand  das  Institut  gleich  zu  Beginn  des  Jahres  1978  vor
einer  schwierigen  Aufgabe:  Einerseits  mußte  den  Vorschriften  der  Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift  für  die  Erteilung  von  Erlaubnissen  zum  Einbringen  von
Abfällen  in  die  Hohe  See  vom  22.  Dezember  1977  entsprochen,  andererseits  den
bestehenden  langjährigen  Beseitigungs-  und  Verbrennungsvorhaben  Rechnung
getragen  werden.
1978  wurden  19  Anträge  auf  Erlaubniserteilung  zur  Einbringung  von  Abfällen  in
das  Meer  und  7  Anträge  auf  Erlaubniserteilung  zur  Verbrennung  von  Abfallstoffen ­
  auf  See  bearbeitet.  Es  wurden  11  Erlaubnisse  für  eine  Einbringung  in  das
Meer  erteilt.
Im  Jahre  1979  wurden  4  weitere  Anträge,  2  Anträge  auf  Verlängerung  einer  Erlaubnis ­
  und  1  Antrag  auf  Erweiterung  einer  Erlaubnis  bearbeitet.  Das  DHI  erteilte ­
  4  Erlaubnisse  für  die  Einbringung  von  Abfällen  in  das  Meer  und  4  Erlaubnisse ­
  für  die  Verbrennung  von  Abfallstoffen  auf  See.  2  Anträge  wurden  abgelehnt, ­
  weil  eine  Beseitigung  an  Land  möglich  war.
            
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