Nautische Technik
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2.5 NAUTISCHE TECHNIK
2.5.1 Neue Aufgaben, Prüf-, Zulassungs- und Anbringungsbedingungen
Mit Inkrafttreten der Seestraßenordnung 1972 am 15. Juli 1977, der 2. Ände
rungsverordnung zur Schiffssicherheitsverordnung vom 5. Juli 1977 und der Neu
fassung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 9. August 1977 wurden folgende
Aufgaben neu aufgenommen:
— Baumusterprüfung und -Zulassung von Schallsignal- und Manöversignal
anlagen,
— Genehmigung der Anbringung von Schallsignal- und Manöversignalanlagen
und
— Anerkennung von Reparaturbetrieben für Positionslaternen, Schallsignal- und
Manöversignalanlagen (da die Einzelprüfung von Positionslaternen eingestellt
wurde).
Im Zusammenhang mit diesen neuen Aufgaben wurden folgende Bedingungen
erstellt:
— Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für Schallsignalanlagen (Baumuster),
— Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für Tagsignalscheinwerfer, Morsesi
gnalleuchten und Manöversignalanlagen (Baumuster),
— Bedingungen für die Anbringung von Positionslaternen, Schallsignal- und
Manöversignalanlagen,
— Voraussetzungen für die Anerkennung von Betrieben für die Reparatur von
Positionslaternen, Schallsignal- und Manöversignalanlagen.
Bei den letzten drei Punkten handelt es sich um die Erweiterung der bisherigen
Bedingungen bzw. Voraussetzungen auf die neu hinzugekommenen Anlagen.
Aufgrund der Einführung der Seestraßenordnung 1972 wurden außerdem die
Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für Positionslaternen (Baumuster) neu ge
faßt. Ferner wurden Bau- und Prüfanforderungen für die zur Baumusterprüfung
von Schallsignalanlagen vom Hersteller zu erbringenden Nachweise aufgestellt
und die Bau- und Prüfanforderungen für Signalleuchten neu gefaßt.
Darüber hinaus wurden überarbeitet bzw. im Entwurf fertiggestellt:
— Prüfungs- und Zulassungsbedingungen (Baumuster) für Echolotanlagen, Ra
darreflektoren, Schiffsthermometer, -barometer und -barographen, Winkel
meßinstrumente, Magnet-Regel-, Steuer- und -Reservekompasse, Selbststeuer
anlagen,
— Richtlinien für die Anbringung von Radarreflektoren,
— Bedingungen über die Aufstellung und Regulierung von Magnet-Regel- und
-Steuerkompassen.
2.5.2 Prüfdienst
Folgende Baumuster nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente wurden
zugelassen:
6 Magnet-Regel-, -Steuer- und -Reservekompasse, 5 Selbststeueranlagen; 2 Krei
selkompaßanlagen, 13 Echolotanlagen, 4 Pfeifen, 6 Glocken, 10 Radaranlagen,
2 Peilfunkanlagen, 5 Kleinpeiler für Zielfahrt, 2 Loran-Anlagen, 1 Decca-Anlage,