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Volltext : Jahresbericht 1976-1977

Nautische  Technik

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2.5  NAUTISCHE  TECHNIK
2.5.1  Neue  Aufgaben,  Prüf-,  Zulassungs-  und  Anbringungsbedingungen
Mit  Inkrafttreten  der  Seestraßenordnung  1972  am  15.  Juli  1977,  der  2.  Änderungsverordnung ­
  zur  Schiffssicherheitsverordnung  vom  5.  Juli  1977  und  der  Neufassung ­
  der  Seeschiffahrtstraßen-Ordnung  vom  9.  August  1977  wurden  folgende
Aufgaben  neu  aufgenommen:
—  Baumusterprüfung  und  -Zulassung  von  Schallsignal-  und  Manöversignalanlagen, ­

—  Genehmigung  der  Anbringung  von  Schallsignal-  und  Manöversignalanlagen
und
—  Anerkennung  von  Reparaturbetrieben  für  Positionslaternen,  Schallsignal-  und
Manöversignalanlagen  (da  die  Einzelprüfung  von  Positionslaternen  eingestellt
wurde).
Im  Zusammenhang  mit  diesen  neuen  Aufgaben  wurden  folgende  Bedingungen
erstellt:
—  Prüfungs-  und  Zulassungsbedingungen  für  Schallsignalanlagen  (Baumuster),
—  Prüfungs-  und  Zulassungsbedingungen  für  Tagsignalscheinwerfer,  Morsesignalleuchten ­
  und  Manöversignalanlagen  (Baumuster),
—  Bedingungen  für  die  Anbringung  von  Positionslaternen,  Schallsignal-  und
Manöversignalanlagen,
—  Voraussetzungen  für  die  Anerkennung  von  Betrieben  für  die  Reparatur  von
Positionslaternen,  Schallsignal-  und  Manöversignalanlagen.
Bei  den  letzten  drei  Punkten  handelt  es  sich  um  die  Erweiterung  der  bisherigen
Bedingungen  bzw.  Voraussetzungen  auf  die  neu  hinzugekommenen  Anlagen.
Aufgrund  der  Einführung  der  Seestraßenordnung  1972  wurden  außerdem  die
Prüfungs-  und  Zulassungsbedingungen  für  Positionslaternen  (Baumuster)  neu  gefaßt. ­
  Ferner  wurden  Bau-  und  Prüfanforderungen  für  die  zur  Baumusterprüfung
von  Schallsignalanlagen  vom  Hersteller  zu  erbringenden  Nachweise  aufgestellt
und  die  Bau-  und  Prüfanforderungen  für  Signalleuchten  neu  gefaßt.
Darüber  hinaus  wurden  überarbeitet  bzw.  im  Entwurf  fertiggestellt:
—  Prüfungs-  und  Zulassungsbedingungen  (Baumuster)  für  Echolotanlagen,  Radarreflektoren, ­
  Schiffsthermometer,  -barometer  und  -barographen,  Winkelmeßinstrumente, ­
  Magnet-Regel-,  Steuer-  und  -Reservekompasse,  Selbststeueranlagen, ­

—  Richtlinien  für  die  Anbringung  von  Radarreflektoren,
—  Bedingungen  über  die  Aufstellung  und  Regulierung  von  Magnet-Regel-  und
-Steuerkompassen.

2.5.2  Prüfdienst
Folgende  Baumuster  nautischer  Anlagen,  Geräte  und  Instrumente  wurden
zugelassen:
6  Magnet-Regel-,  -Steuer-  und  -Reservekompasse,  5  Selbststeueranlagen;  2  Kreiselkompaßanlagen, ­
  13  Echolotanlagen,  4  Pfeifen,  6  Glocken,  10  Radaranlagen,
2  Peilfunkanlagen,  5  Kleinpeiler  für  Zielfahrt,  2  Loran-Anlagen,  1  Decca-Anlage,
            
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