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25726. Jahresbericht des Deutschen Hydrographischen Instituts 1970/71
b) Auswertung der Beobachtungen und andere Arbeiten
Die Eisbeobachtungen des Nord- und Ostseeraumes wurden wie üblich in die
Eiskartei übernommen und die Satellitenaufnahmen, soweit großräumige Eisge
biete abgebildet sind, kartographisch ausgewertet.
Im Mittelpunkt der Grundlagenuntersuchungen stand der Versuch, die Wärme
bilanz des Wassers beim Leuchtturm Kiel für den Winter 1968/69 zu bestimmen.
Das Ergebnis befriedigte nicht, denn der berechnete Wärmeverlust an der Was
seroberfläche stimmte oft nicht mit der Abnahme des Wärmeinhalts der Wasser
säule überein. Die Berechnung wird mit verbesserten Koeffizienten des Wärme-
und Wasserdampftransportes wiederholt. Erst danach kann man sich mit der bisher
noch offen gebliebenen Frage nach dem Einfluß der Wasseradvektion auf die
Wärmebilanz befassen. Die Vorarbeiten zur Bestimmung der winterlichen Abküh
lungsgröße der unteren Weser sind abgeschlossen. Nach bisher vorliegenden
Ergebnissen scheint sich dort das Wasser bei gleichen meteorologischen Bedin
gungen langsamer abzukühlen als auf der unteren Elbe. Die Eisbildung verzögert
sich dort nämlich um ein bis zwei Tage.
Für das Ostsee-Handbuch, I. Teil, wurde der Abschnitt Eisverhältnisse neu bear
beitet und für die Neuausgabe der „Monatskarten für den Südatlantischen Ozean“
ein Beitrag über Eis mit Angabe der Eisgrenzen fertiggestellt. Für 13 Seekarten
der Ozeane wurden neue Eisgrenzen angegeben. 27 Gutachten waren anzufertigen.
NAUTISCHE TECHNIK
1. Allgemeines
a) Erarbeitung von Bestimmungen
Auf Grund des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See
schiffahrt vom 24. Mai 1965 wurden nach Genehmigung durch den Bundesminister
für Verkehr „Bestimmungen über die Beauftragung geeigne
ter Personen als Hilfsorgane des Deutschen Hydrogra
phischen Instituts“ vom 2. Juli 1971 herausgegeben (Verkehrsblatt 1971,
H. 14, S. 382). Sie schaffen eine einheitliche Regelung für alle Personen, die als
Beauftragte des DHI Regulierungen von Magnetkompassen und Peilfunkanlagen
oder Einzelprüfungen nautischer Geräte und Instrumente verantwortlich ausführen
sollen.
Zur Ausführung des Abschnitts 2.1 dieser Bestimmungen sind „Bestimmun
gen über den Erwerb eines Befähigungsnachweises des
Deutschen Hydrographischen Instituts“ am 1. Dezember 1971
in Kraft getreten. Diese enthalten die Richtlinien über die Ausbildung und Prüfung
der Bewerber.
Nach § 3 der „Verordnung über Positionslaternen“ vom 11. Juli 1958 trat mit Ver
kündung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung am 15. Mai 1971 die Neufassung der
„Zulassungs- und Prüfungsbedingungen für Positions
laternen“ am 26. Mai 1971 in Kraft (Bundesanzeiger Jg. 23, Nr. 95).