konnten in der 2. Jahreshälfte 1991 die Abord
nung von Mitarbeitern aus den alten Bundeslän
dern, die bis dahin zur Erfüllung der Schiffssicher
Europäische Regelungen
Die Arbeit im Bereich der technischen
Schiffssicherheit wird zunehmend von den Rege
lungen der Europäischen Gemeinschaft be
stimmt, die im Hinblick auf die Vollendung des
gemeinsamen Binnenmarktes, insbesondere auf
dem Gebiet des Inverkehrsbringens von techni
schen Erzeugnissen, in Kraft treten.
Dieser Einfluß betrifft sowohl die Bereiche
der Baumusterprüfung und -Zulassung, als auch
die Aufgaben des BSH-Außendienstes infolge
der Umregistrierung von Schiffen innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft.
Die Kommission der Europäischen Gemein
schaften hat durch das Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften nach der Richtlinie 83/189 EWG
(88/182/EWG) die Möglichkeit, darauf zu achten,
daß das Inverkehrbringen von technischen Gerä
ten durch nationale Besonderheiten bei Sicher-
heitsvorschriften und Anforderungen nicht behin
dert wird. Infolgedessen werden zunehmend
Prüfungen, Untersuchungen oder Erprobungen
unter den EG-Mitgiiedsstaaten anerkannt, soweit
die ihnen zugrundegeliegenden Vorschriften, Zu
lassungsvoraussetzungen, technischen Regel
Europäische Regelungen
heitsaufgaben des BSH erforderlich war, beendet
werden.
werke und die darin enthaltenen materiellen Be
schaffenheitsanforderungen gleichwertig sind.
Ein weiterer Schritt mit Auswirkungen auf
die Arbeit des BSH war die Verabschiedung einer
EG-Verordnung zum Transfer von Schiffen inner
halb der Gemeinschaft. Danach dürfen die Mit
gliedsstaaten Frachtschiffe, die in einem anderen
Mitgliedsstaat registriert sind, die Anforderungen
einer Reihe von internationalen Übereinkommen
erfüllen, gültige Zeugnisse mitführen und über
Ausrüstungsgegenstände und -Vorrichtungen
verfügen, die im Ursprungsland des Schiffes zu
gelassen/Typ zugelassen sind, nicht aus techni
schen Gründen von der Registrierung ausschlie
ßen. Daraus ergeben sich für das Schiffs
sicherheitssystem der Bundesrepublik Deutsch
land allgemein, für die Arbeit des BSH im beson
deren einige gravierende Folgerungen.
Die Umsetzung der EG-Verordnung mit der
Anerkennung von Zulassungen, Genehmigungen
der Aufstellung und Anbringung und Prüfungen
vor Verwendung an Bord bedeutet für das BSH,
daß die Behandlung von Schiffen unter deutscher
Flagge komplizierter und aufwendiger wird.
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