Querschnittsaufgaben
■ Meeresumweltausschuß (MEPC) der Inter
nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO)
Die Verbreitung von Organismen mit dem
Ballastwasser von Schiffen ist inzwischen weltweit
als Problem erkannt worden. Deshalb wird eine
spezielle Anlage zum MARPOL-Übereinkommen
und eine Aktualisierung der betreffenden Richtli
nie entworfen, in denen konkrete Maßnahmen zur
Verminderung der Verbreitung von Organismen
mit dem Ballastwasser festgelegt werden. Derzeit
wird grundsätzlich der Austausch des Ballastwas
sers auf Hoher See empfohlen.
Falls im Ballastwasser fremde Organismen
zu erwarten sind und der Austausch auf Hoher
See nicht durchführbar ist, soll - sofern keine an
deren Lösungen gefunden werden - zukünftig
ein Austausch an unbedenklichen Stellen vorge
schrieben werden. Auch werden zunehmend Ri
sikoanalysen für den Austausch in den Häfen
diskutiert. Diese Maßnahmen sind ein erster
Schritt gegen die Verbreitung von Organismen
durch Ballastwasser. Nach wirksameren umwelt
freundlichen und kostengünstigen Maßnahmen
wird geforscht.
■ London-Übereinkommen 1972
Die Revision des weltweit gültigen Überein
kommens über die Verhütung der Meeresver
schmutzung durch das Einbringen von Abfällen
und anderen Stoffen (London-Übereinkommen
1972) vom 29. Dezember 1972 wurde nach
mehrjährigen Verhandlungen abgeschlossen. Im
Herbst dieses Jahres wurde ein Änderungspro
tokoll zum London-Übereinkommen 1972 ver
abschiedet. An der Sondersitzung zur Verab
schiedung des Änderungsprotokolls nahmen
43 Vertragsparteien, 16 Beobachterstaaten und
4 Nichtregierungs-Organisationen teil. Das Än
derungsprotokoll liegt vom April 1997 bis März
1998 in der Internationalen Seeschiffahrts-Orga
nisation (IMO) zur Zeichnung aus. Es tritt in Kraft
nach Ratifizierung durch 26 Staaten, wovon min
destens 15 bisherige Vertragsparteien sein müs
sen.
Wichtige Bestandteile des Änderungsproto
kolls sind :
• Ein generelles Verbot der Abfallverbrennung
auf See;
• Ein grundsätzliches Verbot der Einbringung
von Abfällen auf See mit einigen Ausnahmen.
Für die Ausnahmen dürfen Erlaubnisse für die
Einbringung aber nur erteilt werden, wenn zu
vor ein umfangreiches Prüfungsverfahren
(Anlage 2 des Änderungsprotokolls) durchge
führt wurde. Die Ausnahmen sind:
- Baggergut;
- Klärschlamm;
- Fischereiabfälle;
- Schiffe, Plattformen und sonstige auf See
errichtete Bauwerke;
- inerte, anorganische, geologische Stoffe;
- organische Stoffe natürlichen Ursprungs;
- sperrige Teile, die aus Stahl, Eisen, Beton
oder ähnlichen Materialien bestehen, die
vorwiegend zu physikalischen Umweltaus
wirkungen führen. Diese Ausnahme wurde
auf die besondere Entsorgungssituation
kleiner Inseln beschränkt.
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