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Full text: Jahresbericht 1996

Querschnittsaufgaben 
■ Meeresumweltausschuß (MEPC) der Inter 
nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) 
Die Verbreitung von Organismen mit dem 
Ballastwasser von Schiffen ist inzwischen weltweit 
als Problem erkannt worden. Deshalb wird eine 
spezielle Anlage zum MARPOL-Übereinkommen 
und eine Aktualisierung der betreffenden Richtli 
nie entworfen, in denen konkrete Maßnahmen zur 
Verminderung der Verbreitung von Organismen 
mit dem Ballastwasser festgelegt werden. Derzeit 
wird grundsätzlich der Austausch des Ballastwas 
sers auf Hoher See empfohlen. 
Falls im Ballastwasser fremde Organismen 
zu erwarten sind und der Austausch auf Hoher 
See nicht durchführbar ist, soll - sofern keine an 
deren Lösungen gefunden werden - zukünftig 
ein Austausch an unbedenklichen Stellen vorge 
schrieben werden. Auch werden zunehmend Ri 
sikoanalysen für den Austausch in den Häfen 
diskutiert. Diese Maßnahmen sind ein erster 
Schritt gegen die Verbreitung von Organismen 
durch Ballastwasser. Nach wirksameren umwelt 
freundlichen und kostengünstigen Maßnahmen 
wird geforscht. 
■ London-Übereinkommen 1972 
Die Revision des weltweit gültigen Überein 
kommens über die Verhütung der Meeresver 
schmutzung durch das Einbringen von Abfällen 
und anderen Stoffen (London-Übereinkommen 
1972) vom 29. Dezember 1972 wurde nach 
mehrjährigen Verhandlungen abgeschlossen. Im 
Herbst dieses Jahres wurde ein Änderungspro 
tokoll zum London-Übereinkommen 1972 ver 
abschiedet. An der Sondersitzung zur Verab 
schiedung des Änderungsprotokolls nahmen 
43 Vertragsparteien, 16 Beobachterstaaten und 
4 Nichtregierungs-Organisationen teil. Das Än 
derungsprotokoll liegt vom April 1997 bis März 
1998 in der Internationalen Seeschiffahrts-Orga 
nisation (IMO) zur Zeichnung aus. Es tritt in Kraft 
nach Ratifizierung durch 26 Staaten, wovon min 
destens 15 bisherige Vertragsparteien sein müs 
sen. 
Wichtige Bestandteile des Änderungsproto 
kolls sind : 
• Ein generelles Verbot der Abfallverbrennung 
auf See; 
• Ein grundsätzliches Verbot der Einbringung 
von Abfällen auf See mit einigen Ausnahmen. 
Für die Ausnahmen dürfen Erlaubnisse für die 
Einbringung aber nur erteilt werden, wenn zu 
vor ein umfangreiches Prüfungsverfahren 
(Anlage 2 des Änderungsprotokolls) durchge 
führt wurde. Die Ausnahmen sind: 
- Baggergut; 
- Klärschlamm; 
- Fischereiabfälle; 
- Schiffe, Plattformen und sonstige auf See 
errichtete Bauwerke; 
- inerte, anorganische, geologische Stoffe; 
- organische Stoffe natürlichen Ursprungs; 
- sperrige Teile, die aus Stahl, Eisen, Beton 
oder ähnlichen Materialien bestehen, die 
vorwiegend zu physikalischen Umweltaus 
wirkungen führen. Diese Ausnahme wurde 
auf die besondere Entsorgungssituation 
kleiner Inseln beschränkt. 
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