125
Rechtsangelegenheiten
ZENTRALE DIENSTE
Rechtsangelegenheiten
Neben der Wahrnehmung allgemeiner Justitiaraufgaben
gab es folgende Schwerpunkte:
Bundesberggesetz
Nach dem Bundesberggesetz ist das BSH
zuständig für Genehmigungen zur Durchführung
von Forschungshandlungen sowie zur Verlegung
und zum Betrieb von Transitrohrleitungen
und Unterwasserkabeln im Bereich des deutschen
Festlandsockels und des Küstenmeeres
von Nord- und Ostsee.
16 Anträge zum Teil ausländischer Antragsteller
zur Durchführung von Forschungshandlungen
auf dem Meeresboden im deutschen
Festlandsockelbereich der Nord- und Ostsee
wurden genehmigt; 1 Antrag wurde abgelehnt.
50 genehmigungsfreie Fahrten zur Untersuchung
der Wassersäule wurden zustimmend zur
Kenntnis genommen.
Der Betrieb der Gas-Transitrohrleitungen
ZEEPIPE, EUROPIPE und NORPIPE sowie der
beiden Verdichterplattformen im deutschen Festlandsockelbereich
der Nordsee verlief ohne
Störungen. Aufgrund der Kollision eines Schiffes
mit einer Verdichterplattform im Jahre 1995
wurde die Verhaltensvorschrift für das „stand-by-Fahrzeug“
überarbeitet und verschärft. Die Kontrolle
der Lage und der Überdeckungen der
Rohrleitungen ergab keine Unregelmäßigkeiten.
Im Sommer wurden Bodenuntersuchungen für
die neu zu verlegende Gasrohrleitung EUROPIPE
2 durchgeführt. Der Baubeginn ist für das
Jahr 1998 beabsichtigt. Für die 1997 geplante
Verlegung der Gasrohrleitung NorFra wurde die
Genehmigung erteilt.
Die Verlegung eines Unterwasserkommunikationskabels
in der Ostsee von Gedser durch
den deutschen Festlandsockel nach Bornholm
wurde genehmigt. Für drei weitere Starkstromkabel
durch die Nordsee von Norwegen zur
deutschen Küste wurden Genehmigungsverfahren
eingeleitet.
Bei 5 Betriebsplanverfahren der Bergämter
für Suchbohrungen im deutschen Festlandsockel
hat das BSH zu der Frage von schädigenden
Auswirkungen auf das marine Ökosystem
Stellung genommen.
Ölhaftungsbescheinigungen
Ende Mai 1996 sind für die Bundesrepublik
Deutschland die Protokolle von 1992 zu dem Internationalen
Übereinkommen von 1969 über
die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
und von 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung
für Ölverschmutzungsschäden, die wichtigsten
Bestimmungen des Ölschadengesetzes sowie
die neue Ölhaftungsbescheinigung-Verordnung