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Volltext : Jahresbericht 1995

Zentrale  Dienste

die  Zuwiderhandlungen  als  Ordnungswidrigkeiten, ­
  sofern  keine  Zuständigkeit  der  Strafverfolgungsbehörden ­
  besteht.
Der  Schwerpunkt  der  Tätigkeit  liegt  in  der
Überwachung  der  Einhaltung  des  Internationalen ­
  Übereinkommens  von  1973  zur  Verhütung
der  Meeresverschmutzung  durch  Schiffe  in  der
Fassung  des  Protokolls  von  1978  (MARPOL
73/78).  Gemäß  der  Verordnung  über  Zuwiderhandlungen ­
  gegen  MARPOL  73/78  (MARPOL-OWI-VO)
  handelt  insbesondere  ordnungswidrig,
wer  als  Verantwortlicher  an  Bord  eines  Seeschiffes ­
  entgegen  den  Vorschriften  der  Anlagen  I,  II
und  V  zu  MARPOL  73/78  handelt,  indem  er  Ölund
  Ladungstagebücher  nicht  ordnungsgemäß
führt  oder  Ol  bzw.  ölhaltige  Gemische,  schädliche ­
  flüssige  Stoffe  oder  Müll  ins  Meer  einbringt.
1995  stellten  die  Wasserschutzpolizeibehörden ­
  der  Küstenländer  bei  insgesamt  4367
Überprüfungen  von  Schiffen  in  1470  Fällen  Mängel ­
  fest.  In  1442  Fällen  handelte  es  sich  um  Mängel ­
  in  der  nach  Anlage  I  zu  MARPOL  1973/78
vorgeschriebenen  Führung  des  Öltagebuchs.  In
19  Fällen  wurden  Mängel  bei  der  nach  Anlage  II
vorgeschriebenen  Führung  des  Ladungstagebuchs ­
  und  in  9  Fällen  Mängel  bei  der  Beseitigung ­
  von  Schiffsmüll  gemäß  Anlage  V  festgestellt. ­

Wegen  geringfügiger  Verstöße  gegen  Anlage ­
  I,  Anlage  II  und  Anlage  V  zu  MARPOL
1973/78  ergingen  gegen  die  betroffenen  Kapitäne, ­
  Ingenieure  und  Maschinisten  1082  Verwarnungen, ­
  bei  denen  z.  T.  ein  Verwarngeld  bis
zu  DM  75,—  verhängt  wurde.  388  Fälle  wurden

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zur  weiteren  Verfolgung  an  das  BSH  abgegeben.
Das  BSH  führte  1995  gegen  361  Betroffene  Ordnungswidrigkeitenverfahren ­
  wegen  Verstößen  gegen ­
  die  Anlagen  I,  II  und  V  zu  MARPOL  1973/78
durch  und  erließ  331  Bußgeldbescheide.  Die
Höhe  der  verhängten  Geldbußen  lag  zwischen
DM  75,—  und  DM  21  400,—,  insgesamt  waren
es  DM  929  312,—.  Der  durchschnittliche  Betrag
lag  bei  DM  2808,—.  30  Verfahren  wurden  eingestellt. ­
  Weitere  113  Fälle,  in  denen  die  deutschen
Behörden  die  Straftaten  oder  Ordnungswidrigkeiten, ­
  die  von  Schiffen  unter  ausländischer
Flagge  begangen  wurden,  aufgrund  bestehender ­
  Verfahrenshindernisse  nicht  ahnden  konnten, ­
  wurden  vom  BSH  an  den  Flaggenstaat  zur
dortigen  weiteren  Verfolgung  gemeldet.
11  Verfahren  aus  1995  sind  noch  nicht  abgeschlossen. ­

Lediglich  in  3  Fällen  erhielt  das  BSH  eine
Meldung  über  ein  deutsches  Schiff,  das  außerhalb ­
  des  deutschen  Hoheitsgebiets  entgegen
Anlage  I  MARPOL  73/78  gehandelt  haben  soll.
2  Verfahren  wurden  eingestellt,  1  Verfahren  ist
noch  nicht  abgeschlossen.
Das  Einleiten  von  Schiffsabwässern  in  die
Nord-  und  die  Ostsee  ist  nach  der  Verordnung
über  die  Verhütung  der  Verschmutzung  der
Nordsee  durch  Schiffsabwasser  sowie  dem  Übereinkommen ­
  über  den  Schutz  der  Meeresumwelt
des  Ostseegebietes  (Helsinki-Übereinkommen)
nur  unter  Einhaltung  strenger  Voraussetzungen
zulässig.  Für  die  Ostsee  wurden  1995  14  Verstöße ­
  gemeldet.  1  Verfahren  wurde  eingestellt,
            
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