Zentrale Dienste
die Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten,
sofern keine Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden
besteht.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der
Überwachung der Einhaltung des Internationalen
Übereinkommens von 1973 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der
Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL
73/78). Gemäß der Verordnung über Zuwiderhandlungen
gegen MARPOL 73/78 (MARPOL-OWI-VO)
handelt insbesondere ordnungswidrig,
wer als Verantwortlicher an Bord eines Seeschiffes
entgegen den Vorschriften der Anlagen I, II
und V zu MARPOL 73/78 handelt, indem er Ölund
Ladungstagebücher nicht ordnungsgemäß
führt oder Ol bzw. ölhaltige Gemische, schädliche
flüssige Stoffe oder Müll ins Meer einbringt.
1995 stellten die Wasserschutzpolizeibehörden
der Küstenländer bei insgesamt 4367
Überprüfungen von Schiffen in 1470 Fällen Mängel
fest. In 1442 Fällen handelte es sich um Mängel
in der nach Anlage I zu MARPOL 1973/78
vorgeschriebenen Führung des Öltagebuchs. In
19 Fällen wurden Mängel bei der nach Anlage II
vorgeschriebenen Führung des Ladungstagebuchs
und in 9 Fällen Mängel bei der Beseitigung
von Schiffsmüll gemäß Anlage V festgestellt.
Wegen geringfügiger Verstöße gegen Anlage
I, Anlage II und Anlage V zu MARPOL
1973/78 ergingen gegen die betroffenen Kapitäne,
Ingenieure und Maschinisten 1082 Verwarnungen,
bei denen z. T. ein Verwarngeld bis
zu DM 75,— verhängt wurde. 388 Fälle wurden
140
zur weiteren Verfolgung an das BSH abgegeben.
Das BSH führte 1995 gegen 361 Betroffene Ordnungswidrigkeitenverfahren
wegen Verstößen gegen
die Anlagen I, II und V zu MARPOL 1973/78
durch und erließ 331 Bußgeldbescheide. Die
Höhe der verhängten Geldbußen lag zwischen
DM 75,— und DM 21 400,—, insgesamt waren
es DM 929 312,—. Der durchschnittliche Betrag
lag bei DM 2808,—. 30 Verfahren wurden eingestellt.
Weitere 113 Fälle, in denen die deutschen
Behörden die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
die von Schiffen unter ausländischer
Flagge begangen wurden, aufgrund bestehender
Verfahrenshindernisse nicht ahnden konnten,
wurden vom BSH an den Flaggenstaat zur
dortigen weiteren Verfolgung gemeldet.
11 Verfahren aus 1995 sind noch nicht abgeschlossen.
Lediglich in 3 Fällen erhielt das BSH eine
Meldung über ein deutsches Schiff, das außerhalb
des deutschen Hoheitsgebiets entgegen
Anlage I MARPOL 73/78 gehandelt haben soll.
2 Verfahren wurden eingestellt, 1 Verfahren ist
noch nicht abgeschlossen.
Das Einleiten von Schiffsabwässern in die
Nord- und die Ostsee ist nach der Verordnung
über die Verhütung der Verschmutzung der
Nordsee durch Schiffsabwasser sowie dem Übereinkommen
über den Schutz der Meeresumwelt
des Ostseegebietes (Helsinki-Übereinkommen)
nur unter Einhaltung strenger Voraussetzungen
zulässig. Für die Ostsee wurden 1995 14 Verstöße
gemeldet. 1 Verfahren wurde eingestellt,