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Volltext: Jahresbericht 1995

* vormals Entschließung A. 513 
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Die technischen Anforderungen an die Ret 
tungswestenleuchten sind weltweit einheitlich in 
dem Kapitel III (Rettungsmittel) des Internationa 
len Übereinkommens zum Schutz des mensch 
lichen Lebens auf See, 1974 (SOLAS) sowie in 
der Entschließung A. 689 (Prüfverfahren)' der In 
ternationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) 
festgelegt. Zur Gewährleistung des Sicherheits 
standards müssen alle Leuchten für Rettungs 
mittel baumustergeprüft und von der zuständi 
gen Behörde zugelassen sein. Im Rahmen der 
Baumusterprüfung (See-Berufsgenossenschaft) 
ist das BSH für die lichttechnische Prüfung die 
ser Leuchten zuständig (§ 10 Abs. 3 Schiffssi 
cherheitsverordnung). 
Auf Antrag eines Herstellers wurden 1995 
12 auf dem deutschen und ausländischen Markt 
erhältliche Rettungswestenleuchten vom BSH 
lichttechnisch vermessen. Die Prüfung ergab, 
daß von den 12 geprüften Leuchten nur 2 die in 
ternational festgelegte Mindestlichtstärke von 
0,75 Candela über dem gesamten oberen Halb 
raum nach 8 Stunden Betrieb im Seewasser von 
—1 °C erreichten. Die restlichen 10 Leuchten wie 
sen auch erhebliche technische Mängel auf. Sie 
waren mit unzulässigen Glühlampen und Batte 
rien bestückt, nicht wasserdicht und unzurei 
chend gekennzeichnet, insbesondere fehlten 
konkrete Angaben über Verwendungszweck, 
Fertigungs- und Verfalldatum. 
Der Prüfbericht des BSH wurde über das 
Bundesministerium für Verkehr den zuständigen 
Zulassungsbehörden im Ausland zur Kenntnis 
gebracht. Die See-Berufsgenossenschaft hat die 
Positionslaternen 
Zulassung einer der vom BSH geprüften und von 
ihr zugelassenen Rettungswestenleuchte wider 
rufen; d. h. sie darf in dem Vorgefundenen Zu 
stand nicht mit der See-BG-Zulassungsnummer 
vertrieben werden. 
Die US Coast Guard hat den Prüfbericht 
des BSH an die Arbeitsgruppe „Rettungsmittel“ 
der Internationalen Normungsorganisation (ISO) 
übersandt, die im Frühjahr 1996 in den USA da 
mit beginnen wird, internationale Normen für 
Rettungswestenleuchten auf der Grundlage der 
IMO-Anforderungen zu erarbeiten. Das BSH wird 
sich an diesen Arbeiten beteiligen und seine bis 
her gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen 
aus den Laborprüfungen und praktischen Erpro 
bungen auf See in die Beratungen einbringen. 
Ablauf der Übergangsfrist für die 
Weiterverwendung von Positions 
laternen der ehemaligen DDR 
Auf Fahrzeugen der ehemaligen DDR durf 
ten zur Herstellung der vorgeschriebenen Lich 
terführung nur solche Positionslaternen verwen 
det werden, die von der DDR-Schiffs-Revision 
und -Klassifikation (DSRK) für die Verwendung 
auf Seewasserstraßen und der Hohen See zu 
gelassen waren. 
Vor ihrer Verwendung wurden die Laternen 
einer Erstprüfung unterzogen und erhielten eine 
Prüfbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von
	        
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