* vormals Entschließung A. 513
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Die technischen Anforderungen an die Ret
tungswestenleuchten sind weltweit einheitlich in
dem Kapitel III (Rettungsmittel) des Internationa
len Übereinkommens zum Schutz des mensch
lichen Lebens auf See, 1974 (SOLAS) sowie in
der Entschließung A. 689 (Prüfverfahren)' der In
ternationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO)
festgelegt. Zur Gewährleistung des Sicherheits
standards müssen alle Leuchten für Rettungs
mittel baumustergeprüft und von der zuständi
gen Behörde zugelassen sein. Im Rahmen der
Baumusterprüfung (See-Berufsgenossenschaft)
ist das BSH für die lichttechnische Prüfung die
ser Leuchten zuständig (§ 10 Abs. 3 Schiffssi
cherheitsverordnung).
Auf Antrag eines Herstellers wurden 1995
12 auf dem deutschen und ausländischen Markt
erhältliche Rettungswestenleuchten vom BSH
lichttechnisch vermessen. Die Prüfung ergab,
daß von den 12 geprüften Leuchten nur 2 die in
ternational festgelegte Mindestlichtstärke von
0,75 Candela über dem gesamten oberen Halb
raum nach 8 Stunden Betrieb im Seewasser von
—1 °C erreichten. Die restlichen 10 Leuchten wie
sen auch erhebliche technische Mängel auf. Sie
waren mit unzulässigen Glühlampen und Batte
rien bestückt, nicht wasserdicht und unzurei
chend gekennzeichnet, insbesondere fehlten
konkrete Angaben über Verwendungszweck,
Fertigungs- und Verfalldatum.
Der Prüfbericht des BSH wurde über das
Bundesministerium für Verkehr den zuständigen
Zulassungsbehörden im Ausland zur Kenntnis
gebracht. Die See-Berufsgenossenschaft hat die
Positionslaternen
Zulassung einer der vom BSH geprüften und von
ihr zugelassenen Rettungswestenleuchte wider
rufen; d. h. sie darf in dem Vorgefundenen Zu
stand nicht mit der See-BG-Zulassungsnummer
vertrieben werden.
Die US Coast Guard hat den Prüfbericht
des BSH an die Arbeitsgruppe „Rettungsmittel“
der Internationalen Normungsorganisation (ISO)
übersandt, die im Frühjahr 1996 in den USA da
mit beginnen wird, internationale Normen für
Rettungswestenleuchten auf der Grundlage der
IMO-Anforderungen zu erarbeiten. Das BSH wird
sich an diesen Arbeiten beteiligen und seine bis
her gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen
aus den Laborprüfungen und praktischen Erpro
bungen auf See in die Beratungen einbringen.
Ablauf der Übergangsfrist für die
Weiterverwendung von Positions
laternen der ehemaligen DDR
Auf Fahrzeugen der ehemaligen DDR durf
ten zur Herstellung der vorgeschriebenen Lich
terführung nur solche Positionslaternen verwen
det werden, die von der DDR-Schiffs-Revision
und -Klassifikation (DSRK) für die Verwendung
auf Seewasserstraßen und der Hohen See zu
gelassen waren.
Vor ihrer Verwendung wurden die Laternen
einer Erstprüfung unterzogen und erhielten eine
Prüfbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von