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Full text : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Wolff  Heintschel  von  Heinegg

wie  "Bauten,  Abschußrampen  oder  sonstige  eigens  für  die  Lagerung,  Erprobung
oder  Verwendung  derartiger  Waffen  vorgesehene  Einrichtungen  auf  dem  Meeresboden ­
  und  im  Meeresuntergrund  einzubauen  oder  anzubringen."  Darüber  hinaus
ist  es  den  Mitgliedstaaten  von  Protokoll  II  des  Vetrags  von  Tlatelolco  untersagt,
innerhalb  des  von  Art.  4  des  Hauptvertrags  bezeichneten  Seegebiets  gegen  die
Vertragsparteien  Kernwaffen  einzusetzen. 197
Im  übrigen  darf  nicht  außer  acht  gelassen  werden,  daß  nicht  am  Konflikt  beteiligte ­
  Staaten  wie  auch  die  Staatengemeinschaft  hinsichtlich  des  Meeresbodens  und
-Untergrundes  der  Hohen  See  (das  sog.  Gebiet) 198  in  Zukunft  bestimmte  Nutzungs-,
  Forschungs-  sowie  Ausbeutungsechte  genießen  werden. 199  Wenngleich
diese  Rechte  die  darüber  befindliche  Wassersäule  und  den  Luftraum  unberührt
lassen,  bedeutet  dies  nicht,  die  Parteien  eines  maritimen  bewaffneten  Konflikts
brauchten  ihnen  keinerlei  Beachtung  zu  schenken,  sobald  die  das  Gebiet  betreffenden ­
  Vorschriften  des  SRÜ  1982  allgemein  anerkannt  sind. 200  Zwar  trifft  es  zu,
daß  aufgrund  der  Rechte  anderer  im  und  am  Gebiet  die  Konfliktparteien  keinen
spezifischen  Verboten  unterliegen  würden.  Sie  werden  aber  die  notwendigen  Vorkehrungen ­
  zu  treffen  haben,  daß  die  Ausübung  dieser  Rechte  so  wenig  wie  möglich ­
  beeinträchtigt  wird. 201  Dies  ist  die  Folge  aus  der  Erkenntnis,  daß  das  Seekriegsrecht ­
  insbesondere  gegenüber  Unbeteiligten  grundsätzlich  keine  neuen
Rechte  zu  begründen  vermag.
Ob  aus  diesen  Erwägungen  auch  auf  ein  Verbot  der  Verschmutzung  der  Hohen
See  durch  die  Konfliktparteien  geschlossen  werden  kann,  ist  demgegenüber  zweifelhaft. ­
  Zwar  läßt  sich  argumentieren,  durch  einen  bewaffneten  Konflikt  blieben
die  vertraglichen  Rechtsbeziehungen  zwischen  den  Konfliktparteien  und  neutralen
Staaten  unberührt,  so  daß  diese  berechtigt  wären,  von  jenen  gemäß  Art.  192  SRÜ
1982  den  Schutz  der  Meeresumwelt  vor  Verschmutzungen  zu  fordern. 202  Indes

197  Dazu  wie  auch  zu  den  sonstigen  Bestrebungen,  Teile  der  Hohen  See  von  Kernwaffen  freizuhalten, ­
  vgl.  die  Nachweise  bei  E.  Beckert/G.  Breuer  (Fn.  13),  Rdn.  1551  ff.
198  Selbstverständlich  gehören  zu  den  Rechten  der  nicht  am  Konflikt  beteiligten  Staaten  auf  der
Hohen  See  auch  die  Schiffahrts-  und  Überflugfreiheit.  Insoweit  hält  aber  bereits  das  Seekriegsrecht ­
  detaillierte  Regelungen  vor,  nach  Maßgabe  derer  die  Konfliktparteien  diese  Freiheiten ­
  einzuschränken  berechtigt  sind.
199  Vgl.  dazu  Teil  XI  des  SRÜ  1982  betreffend  das  Gebiet;  ferner  Art.  87  SRÜ  1982.  Die  das  Gebiet
betreffenden  Vorschriften  sind  noch  nicht  allgemein  anerkannt,  so  daß  sie  z.Z.  noch  nicht  geeignet ­
  sind,  den  Parteien  eines  internationalen  bewaffneten  Konflikts  zur  See  Beschränkungen
aufzuerlegen.  Dazu  H.B.  Robertson  Jr.,  The  "New"  Law  of  the  Sea  (Fn.  22),  S.  35  f.
200  So  aber  E.  Rauch,  Protocol  Additional  (Fn.  13),  S.  54;  H.B.  Robertson  Jr.,  The  "New"  Law  of  the
Sea  (Fn.  22),  S.  36.
201  So  auch  A.V.  Lowe,  Marine  Policy  12  (1988),  294  f.,  296.
202  So  M.  Bothe,  The  Protection  of  the  Environment  in  Times  of  Armed  Conflict.  Legal  Rules,  Uncertainty, ­
  Deficiencies  and  Possible  Developments  (bislang  unveröffentlichter  Beitrag  zur
Conference  of  Experts  on  the  Use  of  the  Environment  as  a  Tool  of  Conventional  Warfare,  Ottawa, ­
  9.-12.  Juli  1991),
            
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