Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte
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Schriften begründet, die ja - soweit sie gewohnheitsrechtlich gelten - die von der
Souveränität des Küstenstaates umfaßten Seegebiete definieren und im bewaffneten
Konflikt zur See ausschließlich aus diesen Gründen Beachtung finden müssen.
Wie bereits im Zusammenhang mit internationalen Meerengen dargelegt, besteht
im übrigen zwischen dem internationalen öffentlichen Seerecht und dem
Seekriegsrecht nach dem Konsens der Staaten aber keine absolute Kongruenz.
II. Partielle Beschränkungen
Seegebiete, in denen die Küstenstaaten weder Souveränität ausüben noch besondere
Vorzugsrechte genießen, unterliegen den Freiheiten der Hohen See, zu denen
traditionell auch die Durchführung von Seekriegsmaßnahmen gehört. 193 Weder
mit Inkrafttreten der UN-Charta noch mit Abschluß des SRÜ 1982 hat sich eine
völkerrechtliche Norm herauszubilden vermocht, derzufolge die Parteien eines internationalen
bewaffneten Konflikts zur See verpflichtet wären, sich auf ihre
Landgebiete, inneren Gewässer und Küstenmeergebiete bzw. Archipelgewässer zu
beschränken. 194 Insbesondere stehen auch nicht die Art. 88 und 301 SRÜ 1982
betreffend die friedliche Nutzung der Hohen See der Zulässigkeit von Seekriegsmaßnahmen
entgegen. Zum einen handelt es sich bei diesem Übereinkommen um
eine spezifisch friedensrechtliche Regelung, die nur in den aufgezeigten Fällen
unmittelbare Auswirkungen auf das Verhalten der Konfliktparteien hat. Zum anderen
beinhaltet das Gebot zur friedlichen Nutzung entgegen der Auffassung einer
kleinen Gruppe von Völkerrechtlern und Staaten der Dritten Welt keine über
Art. 2 Zf. 4 UN-Charta hinausgehende Verpflichtung. 195 Gleichwohl gelten auch
auf der Hohen See gewisse partielle Beschränkungen, die neben dem
(eigentlichen) Seekriegsrecht zu beachten sind.
Wie bereits dargelegt 196 , ist es auch den Parteien eines internationalen bewaffneten
Konflikts nach Maßgabe des Meeresbodenvertrags untersagt, jenseits ihres
12-sm-Küstenmeeres, mithin auf der Hohen See (einschließlich der EEZ und des
Festlandsockelgebiets), Kernwaffen oder sonstige Massenvernichtungswaffen so193
Statt vieler E. Rauch, Protocol Additional (Fn. 13), S. 54; W.J. Fenrick, CYIL XXIV (1986), 93;
W. Heintschel v. Heinegg, Visit, Search, Diversion and Capture in naval Warfare: Part I, The
Traditional Law, CYIL XXIX (1991), 283-329, 297.
194 Dazu bereits oben C. I.
195 Dazu F. Francioni, Use of Force (Fn. 142), S. 373 ff.; E. Rauch, Militärische Aspekte der Seerechtsentwicklung,
in: Graf Vitzthum (Hrsg.), Aspekte der Seerechtsentwicklung, 1980, S. 75
ff.; R. Wolfrum, GYIL 24 (1981), 200 ff.; J3.-0. Bryde, Implikationen (Fn. 99), S. 161 ff.; jeweils
m.w.N. Vorsichtiger: Y. Dinstein, War, Aggression and Self-Defence, 1988, S. 25: "In any event,
if the Article is to be taken at face value, there is room for scepticism whether the practice of
States in the years ahead will be in harmony with it." Vgl. ferner L. Henkin, Use of Force: Law
and U.S. Policy, in: L. Henkin/S. Hoffman/J.J. Kirkpatrick/A. Gerson/W.D. Rogers/D.J. Scheffer,
Right v. Might: International Law and the Use of Force, S. 37-70.
196 SieheobenFn.il.