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Volltext : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Die  Umsetzung  des  SRÜ  in  nationalen  Anweisungen  für  die  Streitkräfte

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Schriften  begründet,  die  ja  -  soweit  sie  gewohnheitsrechtlich  gelten  -  die  von  der
Souveränität  des  Küstenstaates  umfaßten  Seegebiete  definieren  und  im  bewaffneten ­
  Konflikt  zur  See  ausschließlich  aus  diesen  Gründen  Beachtung  finden  müssen. ­
  Wie  bereits  im  Zusammenhang  mit  internationalen  Meerengen  dargelegt,  besteht ­
  im  übrigen  zwischen  dem  internationalen  öffentlichen  Seerecht  und  dem
Seekriegsrecht  nach  dem  Konsens  der  Staaten  aber  keine  absolute  Kongruenz.
II.  Partielle  Beschränkungen
Seegebiete,  in  denen  die  Küstenstaaten  weder  Souveränität  ausüben  noch  besondere ­
  Vorzugsrechte  genießen,  unterliegen  den  Freiheiten  der  Hohen  See,  zu  denen
traditionell  auch  die  Durchführung  von  Seekriegsmaßnahmen  gehört. 193  Weder
mit  Inkrafttreten  der  UN-Charta  noch  mit  Abschluß  des  SRÜ  1982  hat  sich  eine
völkerrechtliche  Norm  herauszubilden  vermocht,  derzufolge  die  Parteien  eines  internationalen ­
  bewaffneten  Konflikts  zur  See  verpflichtet  wären,  sich  auf  ihre
Landgebiete,  inneren  Gewässer  und  Küstenmeergebiete  bzw.  Archipelgewässer  zu
beschränken. 194  Insbesondere  stehen  auch  nicht  die  Art.  88  und  301  SRÜ  1982
betreffend  die  friedliche  Nutzung  der  Hohen  See  der  Zulässigkeit  von  Seekriegsmaßnahmen ­
  entgegen.  Zum  einen  handelt  es  sich  bei  diesem  Übereinkommen  um
eine  spezifisch  friedensrechtliche  Regelung,  die  nur  in  den  aufgezeigten  Fällen
unmittelbare  Auswirkungen  auf  das  Verhalten  der  Konfliktparteien  hat.  Zum  anderen ­
  beinhaltet  das  Gebot  zur  friedlichen  Nutzung  entgegen  der  Auffassung  einer
kleinen  Gruppe  von  Völkerrechtlern  und  Staaten  der  Dritten  Welt  keine  über
Art.  2  Zf.  4  UN-Charta  hinausgehende  Verpflichtung. 195  Gleichwohl  gelten  auch
auf  der  Hohen  See  gewisse  partielle  Beschränkungen,  die  neben  dem
(eigentlichen)  Seekriegsrecht  zu  beachten  sind.
Wie  bereits  dargelegt 196 ,  ist  es  auch  den  Parteien  eines  internationalen  bewaffneten ­
  Konflikts  nach  Maßgabe  des  Meeresbodenvertrags  untersagt,  jenseits  ihres
12-sm-Küstenmeeres,  mithin  auf  der  Hohen  See  (einschließlich  der  EEZ  und  des
Festlandsockelgebiets),  Kernwaffen  oder  sonstige  Massenvernichtungswaffen  so193 ­

  Statt  vieler  E.  Rauch,  Protocol  Additional  (Fn.  13),  S.  54;  W.J.  Fenrick,  CYIL  XXIV  (1986),  93;
W.  Heintschel  v.  Heinegg,  Visit,  Search,  Diversion  and  Capture  in  naval  Warfare:  Part  I,  The
Traditional  Law,  CYIL  XXIX  (1991),  283-329,  297.
194  Dazu  bereits  oben  C.  I.
195  Dazu  F.  Francioni,  Use  of  Force  (Fn.  142),  S.  373  ff.;  E.  Rauch,  Militärische  Aspekte  der  Seerechtsentwicklung, ­
  in:  Graf  Vitzthum  (Hrsg.),  Aspekte  der  Seerechtsentwicklung,  1980,  S.  75
ff.;  R.  Wolfrum,  GYIL  24  (1981),  200  ff.;  J3.-0.  Bryde,  Implikationen  (Fn.  99),  S.  161  ff.;  jeweils
m.w.N.  Vorsichtiger:  Y.  Dinstein,  War,  Aggression  and  Self-Defence,  1988,  S.  25:  "In  any  event,
if  the  Article  is  to  be  taken  at  face  value,  there  is  room  for  scepticism  whether  the  practice  of
States  in  the  years  ahead  will  be  in  harmony  with  it."  Vgl.  ferner  L.  Henkin,  Use  of  Force:  Law
and  U.S.  Policy,  in:  L.  Henkin/S.  Hoffman/J.J.  Kirkpatrick/A.  Gerson/W.D.  Rogers/D.J.  Scheffer, ­
  Right  v.  Might:  International  Law  and  the  Use  of  Force,  S.  37-70.
196  SieheobenFn.il.
            
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