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Volltext : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Die  Umsetzung  des  SRÜ  in  nationalen  Anweisungen  für  die  Streitkräfte

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tionalen  bewaffneten  Konflikts.  Die  wenigen  Bezugnahmen  auf  sicherheits-  oder
verteidigungspolitische  Aspekte  vermögen  diesen  Mangel  nicht  zu  beseitigen,  machen ­
  sie  doch  auch  Sinn,  wenn  sie  auf  Friedenszeiten  beschränkt  ausgelegt  werden. ­
  Schließlich  darf  nicht  unberücksichtigt  bleiben,  daß  in  den  drei  militärischen
Handbüchern,  die  nach  der  Unterzeichnung  des  SRÜ  1982  verfaßt  worden  sind,
neutrale  Ausschließliche  Wirtschaftszonen  der  Hohen  See  gleichgesetzt  und  in  das
allgemeine  Seekriegsgebiet  einbezogen  werden. 169
Aus  dem  Vorstehenden  folgt,  daß  trotz  der  Bemühungen  einiger  Staaten,  die
(militärische)  Nutzung  ihrer  EEZ  durch  andere  Staaten  vollständig  oder  teilweise
zu  unterbinden,  jedenfalls  nicht  von  der  Existenz  eines  Verbots  der  Durchführung
von  Seekriegsmaßnahmen  in  diesen  Seegebieten  nach  Maßgabe  des  Neutralitätsrechts ­
  ausgegangen  werden  kann. 170  Daher  kommt  man  nicht  umhin,  grundsätzlich ­
  an  der  traditionellen  Regel  festzuhalten,  derzufolge  auf  der  Hohen  See,  mithin
auch  in  der  neutralen  EEZ,  Seekriegsmaßnahmen  eben  nicht  "unbedingt  unter169 ­

  Canadian  Draft  Manual,  para.  703  Abs.  1:  "The  general  area  within  which  the  naval  forces  of
belligerents  are  permitted  to  conduct  operations  involving  the  use  of  force  includes:  the  high
seas  (including  exclusive  economic  zones)  [...]."
ZDv  15/2,  Nr.  1010:  "[...)  das  Gebiet,  in  dem  Seekriegsmaßnahmen  [...]  durchgeführt  werden
dürfen,  umfaßt:  [...]  die  Hohe  See  mit  Ausschließlichen  Wirtschaftszonen  [...]"  Nr.  1012:
"Daher  können  Seekriegsmaßnahmen  wie  auf  der  Hohen  See  grundsätzlich  auch  in  der  ausschließlichen ­
  Wirtschaftszone  neutraler  bzw.  nicht  am  Konflikt  beteiligter  Staaten  durchgeführt ­
  werden  [...]."
In  NWP  9  fehlt  es  an  einer  vergleichbaren  ausdrücklichen  Bestimmung.  Die  Bestimmung  des
neutralen  Gebiets  in  para.  703  umfaßt  indes  lediglich  die  inneren  Gewässer,  die  Archipelgewässer ­
  sowie  das  Küstenmeer.  Aus  der  fehlenden  Erwähnung  der  neutralen  EEZ  folgt,  daß  die
USA  dieses  Seegebiet  nicht  als  vom  Schutzbereich  des  Neutralitätsrechts  umfaßt  anzusehen
bereit  sind.  Darüber  hinaus  wird  in  para.  1.5.1  klargestellt,  daß  "in  the  EEZ  all  nations  enjoy
the  right  to  exercise  the  traditional  high  seas  freedoms  of  navigation  and  overflight,  of  the
laying  of  submarine  cables  and  pipelines,  and  all  other  traditional  high  seas  uses  by  ships
and  aircraft  which  are  not  resource  related."  Dazu  auch  H.B.  Robertson  Jr.,  The  "New"  Law  of
the  Sea  (Fn.  22),  S.  26;  A.V.  Lowe,  Commander's  Handbook  (Fn.  46),  S.  112.
170  So  auch  H.B.  Robertson  Jr.,  The  "New"  Law  of  the  Sea  (Fn.  22),  S.  27:  "[...]  it  seems  incontestable ­
  that,  despite  the  assertions  of  a  few  States  and  publicists,  the  exclusive  economic  zone
may  be  equated  to  the  high  seas  insofar  as  the  application  of  the  law  of  neutrality  is  concerned."; ­
  ferner  E.  Rauch,  Protocol  Additional  (Fn.  13),  S.  38;  A.V.  Lowe,  Marine  Policy  12
(1988),  296;  M.  Donner,  Neutrale  Handelsschiffahrt  (Fn.  8),  S.  146.  A.A.  Zhu  Jianye  (VR  China), ­
  Address  at  the  Fourth  Meeting  of  the  Madrid  Plan  of  Action,  Ottawa,  September  1992,  der
meint:  "Since  the  coastal  states  have  sovereign  rights  of  management  and  protection  of  the
natural  resources  and  exploiting  installations  in  their  EEZ  and  the  continental  shelf,  they
must,  by  all  means,  eliminate  any  actions  that  infringe  their  lawful  rights  and  are  harmful  to
their  normal  exploiting  activities.  Any  tolerance  shown  to  the  belligerents  conducting  hostile
operations  in  the  said  areas  of  the  neutral  states  will  certainly  lead  to  conflicts  between  the
neutral  states  and  the  parties  of  the  hostile  operations.  The  logical  result  of  the  conflicts  will
be  the  extension  of  armed  conflicts,  drawing  the  neutral  states  into  the  war  or  armed  conflicts
that  already  exist.”
            
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