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Wolff Heintschel von Heinegg
Staaten 164 165 zielen in die gleiche Richtung. Die EEZ wird als ein Seegebiet sui gene-
ris charakterisiert, das sich vom Küstenmeer und von der Hohen See unterschei
de. Auch im SRÜ 1982 nicht ausdrücklich geregelte Aktivitäten in der EEZ fielen
daher in die ausschließliche Zuständigkeit des Küstenstaates. Tunesien 166 und
die Kapverdischen Inseln 167 schließlich nehmen in ihren Erklärungen anläßlich
der Ratifikation die Frage der militärischen Aktivitäten aus den obligatorischen
Verfahren zur Streitbeilegung der Art. 286 ff. aus.
Nun rechtfertigt allein die fehlende Erwähnung der Rechte anderer Staaten nicht
den Schluß, die betreffenden Staaten betrachteten die EEZ als von ihrer Souve
ränität umfaßt und demgemäß vom allgemeinen Seekriegsgebiet ausgenommen.
Anders verhält es sich augenscheinlich in bezug auf die Staaten, die entweder die
EEZ als von ihrer Souveränität umfaßt beanspruchen oder aber ein grundsätzli
ches Verbot jeglicher militärischer Nutzung ihrer EEZ geltend machen. Auch die
Staaten, die Fragen der militärischen Nutzung aus dem Streitbeilegungsverfahren
ausgenommen haben, wollen sich deren Beurteilung offensichtlich Vorbehalten.
Es ist nicht auszuschließen, daß diese Staaten vergleichbare Forderungen auch in
Zeiten eines internationalen bewaffneten Konflikts zur See, an dem sie nicht be
teiligt sind, erheben werden. Gleichviel, ob diese Vermutung zutreffen wird, sind
die betreffenden Akte indes nicht zum Nachweis eines entsprechenden Verbots
der Durchführung von Seekriegsmaßnahmen innerhalb der neutralen EEZ geeig
net. Zum einen sind sie nicht unwidersprochen geblieben. 168 Zum anderen fehlt
es an einer ausdrücklichen Erstreckung der Ansprüche auf die Zeit eines interna
164 Ebd., S. 28 f.
165 Burma (Fn. 301), Indien (The Territorial Waters, Continental Shelf, Exclusive Economic Zone
and other Maritime Zones Act No. 80 vom 28. Mai 1976; Law of the Sea Bulletin No. 2 [March
1985], S. 42), Maldiven (Law No. 30/76 relating to the Exclusive Economic Zone vom 5. De
zember 1976; ebd., S. 55), Mauritius (Maritime Zones Act No. 13 vom 3. Juni 1977; ebd., S.
58), Pakistan (Fn. 157), Seychellen (Maritime Zones Act No. 15 vom 23. Mai 1977; ebd., S. 75),
Sri Lanka (Fn. 157) und Vanuatu (Maritime Zones Act No. 23 von 1981; ebd., S. 91).
166 Law of the Sea Bulletin No. 6 (October 1985), S. 6 ff.
167 Law of the Sea Bulletin No. 10 (November 1987), S. 8 f.
168 Stellvertretend für die westlichen Staaten erklärte Italien anläßlich der Unterzeichnung des
SRÜ 1982: "According to the Convention, the coastal State does not enjoy residual rights in
the exclusive economic zone. In particular, the rights and jurisdiction of the coastal State in
such zone do not include the right to obtain notification of military exercises or menoeuvres or
to authorize them. Moreover, the rights of the coastal State to build and to authorize the con
struction, operation, and the use of installations and structures in the exclusive economic zo
ne and on the continental shelf is limited only to the categories of such installations and
structures as listed in article 60 of the Convention."; U.N., Status UNCLOS (Fn. 36), S. 19 f.;
Law of the Sea Bulletin No. 4 (February 1985), S. 12 f. Zur Reaktion der westlichen Seemächte
auf südamerikanische Vorschläge im Verlaufe der 3. Seerechtskonferenz vgl. die Nachweise
bei F. Francioni, Cornell I.L.J. 18 (1985), 215. Die USA haben im Jahre 1980 gar ein besonde
res Programm zur Durchsetzung der Schiffahrtsfreiheit (Freedom of Navigation Programme)
eingerichtet; vgl. dazu die Nachweise bei St.A. Rose, Naval Law Review XXXIX (1990), 85 ff.