Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte
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werden darf. 127 Sie unterliegen aber den gleichen Pflichten wie während der
Transitdurchfahrt durch internationale Meerengen. 128
Angesichts der Vergleichbarkeit des Rechts auf Durchfahrt durch Archipel
schiffahrtswege mit dem Recht auf Transitdurchfahrt 129 ist davon auszugehen,
daß es den Archipelstaaten untersagt ist, den Kriegsschiffen und militärischen
Luftfahrzeugen der Parteien eines internationalen bewaffneten Konflikts zur See
die Durchfahrt bzw. den Überflug auf und über den Archipelschiffahrtswegen zu
verbieten. 130 Im übrigen gelten für die Kriegsschiffe und militärischen Luftfahr
zeuge die gleichen Rechte und Pflichten wie während der Transitdurchfahrt. 131
Zwar fehlt es naturgemäß an einer entsprechenden Staatenpraxis während und
anläßlich internationaler bewaffneter Konflikte zur See. Doch ist nicht zu erwar
ten, daß die Konfliktparteien sich dieses Rechts begeben werden, hält man sich
das Ausmaß der von einigen Staaten proklamierten Archipelgewässer vor Augen.
Gälte das Durchfahrtsrecht nicht während eines internationalen bewaffneten
Konflikts, wären die See- und Luftstreitkräfte beispielsweise daran gehindert, vom
Indischen Ozean in den Pazifik (oder umgekehrt) zu gelangen. 132 Die philippini
schen Archipelgewässer wie auch die im Südpazifik proklamierten Archipelgewäs
ser würden vielmehr einen Umweg beträchtlichen Ausmaßes erforderlich machen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, daß in den militärischen Handbüchern jünge
ren Datums von der Weitergeltung des nicht-aussetzbaren Rechts der Durchfahrt
127 Art. 54 i.V.m. Art. 44 SRÜ 1982.
!28 Art. 54 i.V.m. Art. 39 SRÜ 1982.
129 Soweit ersichtlich, ist bislang nur ein Versuch unternommen worden, zwischen den beiden
Regimen zu differenzieren (N. Wisnumurti, Archipelagic Waters and Archipelagic Sea Lanes, in:
J.M. van Dyke/L.M. Alexander/J.R. Morgand (eds.), International Navigation: Rocks and Sho-
als Ahead?, Honolulu 1988, S. 198 ff., 204 f.). Begründet wird dies mit dem unterschiedlichen
Wortlaut der betreffenden Bestimmungen des SRÜ 1982. Während in Art. 38 Abs. 2 der Be
griff "freedom of navigation and overfly" verwendet wird, definiert Art. 53 Abs. 2 die Durch
fahrt auf Archipelschiffahrtswegen als Ausübung der "rights of navigation and overflight".
Damit dürften die Unterschiede indes überbewertet werden, da Art. 38 SRÜ 1982 ebenfalls
mit "Right of transit passage" überschrieben ist und in Art. 54 die sinngemäße Anwendung
der Bestimmungen über die Transitdurchfahrt vorgeschrieben wird.
no wie hier E. Rauch, Protocol Additional (Fn. 13), S. 53; H.B. Robertson Jr., The "New" Law of the
Sea (Fn. 22), S. 33. Zweifelnd: A.V. Lowe, Commander's Handbook (Fn. 46), S. 123 f.
Selbstverständlich sind neutrale Archipelstaaten nach Maßgabe des in Art. 9 des XIII. Haager
Abkommens niedergelegten gewohnheitsrechtlichen Grundsatzes berechtigt, die außerhalb
der Archipelschiffahrtswege gelegenen Archipelgewässer für die Kriegsschiffe der Konfliktpar
teien zu sperren.
131 D.h., U-Boote dürfen in getauchtem Zustand fahren, Luftfahrzeuge sind nicht verpflichtet,
scharfe Biegungen zu beachten, wenn dadurch ihre Sicherheit gefährdet wird, der Einsatz von
Sensoren ist grundsätzlich erlaubt. Verboten sind alle Seekriegsmaßnahmen, es sei denn, der
Waffeneinsatz ist die einzig verbleibende Möglichkeit zur Selbstverteidigung. Vgl. ferner NWP
9, para. 7.3.5; Canadian Draft Manual, para. 1511 Abs. 2.
132 Darauf weist auch hin: B.A. Harlow, UCLA Pacific Basin L.J. 3 (1984), 53 Fn. 45.