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Full text : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Die  Umsetzung  des  SRÜ  in  nationalen  Anweisungen  für  die  Streitkräfte

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werden  darf. 127  Sie  unterliegen  aber  den  gleichen  Pflichten  wie  während  der
Transitdurchfahrt  durch  internationale  Meerengen. 128
Angesichts  der  Vergleichbarkeit  des  Rechts  auf  Durchfahrt  durch  Archipelschiffahrtswege ­
  mit  dem  Recht  auf  Transitdurchfahrt 129  ist  davon  auszugehen,
daß  es  den  Archipelstaaten  untersagt  ist,  den  Kriegsschiffen  und  militärischen
Luftfahrzeugen  der  Parteien  eines  internationalen  bewaffneten  Konflikts  zur  See
die  Durchfahrt  bzw.  den  Überflug  auf  und  über  den  Archipelschiffahrtswegen  zu
verbieten. 130  Im  übrigen  gelten  für  die  Kriegsschiffe  und  militärischen  Luftfahrzeuge ­
  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten  wie  während  der  Transitdurchfahrt. 131
Zwar  fehlt  es  naturgemäß  an  einer  entsprechenden  Staatenpraxis  während  und
anläßlich  internationaler  bewaffneter  Konflikte  zur  See.  Doch  ist  nicht  zu  erwarten, ­
  daß  die  Konfliktparteien  sich  dieses  Rechts  begeben  werden,  hält  man  sich
das  Ausmaß  der  von  einigen  Staaten  proklamierten  Archipelgewässer  vor  Augen.
Gälte  das  Durchfahrtsrecht  nicht  während  eines  internationalen  bewaffneten
Konflikts,  wären  die  See-  und  Luftstreitkräfte  beispielsweise  daran  gehindert,  vom
Indischen  Ozean  in  den  Pazifik  (oder  umgekehrt)  zu  gelangen. 132  Die  philippinischen ­
  Archipelgewässer  wie  auch  die  im  Südpazifik  proklamierten  Archipelgewässer ­
  würden  vielmehr  einen  Umweg  beträchtlichen  Ausmaßes  erforderlich  machen.
Schließlich  ist  zu  berücksichtigen,  daß  in  den  militärischen  Handbüchern  jüngeren ­
  Datums  von  der  Weitergeltung  des  nicht-aussetzbaren  Rechts  der  Durchfahrt

127  Art.  54  i.V.m.  Art.  44  SRÜ  1982.
!28  Art.  54  i.V.m.  Art.  39  SRÜ  1982.
129  Soweit  ersichtlich,  ist  bislang  nur  ein  Versuch  unternommen  worden,  zwischen  den  beiden
Regimen  zu  differenzieren  (N.  Wisnumurti,  Archipelagic  Waters  and  Archipelagic  Sea  Lanes,  in:
J.M.  van  Dyke/L.M.  Alexander/J.R.  Morgand  (eds.),  International  Navigation:  Rocks  and  Shoals
  Ahead?,  Honolulu  1988,  S.  198  ff.,  204  f.).  Begründet  wird  dies  mit  dem  unterschiedlichen
Wortlaut  der  betreffenden  Bestimmungen  des  SRÜ  1982.  Während  in  Art.  38  Abs.  2  der  Begriff ­
  "freedom  of  navigation  and  overfly"  verwendet  wird,  definiert  Art.  53  Abs.  2  die  Durchfahrt ­
  auf  Archipelschiffahrtswegen  als  Ausübung  der  "rights  of  navigation  and  overflight".
Damit  dürften  die  Unterschiede  indes  überbewertet  werden,  da  Art.  38  SRÜ  1982  ebenfalls
mit  "Right  of  transit  passage"  überschrieben  ist  und  in  Art.  54  die  sinngemäße  Anwendung
der  Bestimmungen  über  die  Transitdurchfahrt  vorgeschrieben  wird.
no  wie  hier  E.  Rauch,  Protocol  Additional  (Fn.  13),  S.  53;  H.B.  Robertson  Jr.,  The  "New"  Law  of  the
Sea  (Fn.  22),  S.  33.  Zweifelnd:  A.V.  Lowe,  Commander's  Handbook  (Fn.  46),  S.  123  f.
Selbstverständlich  sind  neutrale  Archipelstaaten  nach  Maßgabe  des  in  Art.  9  des  XIII.  Haager
Abkommens  niedergelegten  gewohnheitsrechtlichen  Grundsatzes  berechtigt,  die  außerhalb
der  Archipelschiffahrtswege  gelegenen  Archipelgewässer  für  die  Kriegsschiffe  der  Konfliktparteien ­
  zu  sperren.
131  D.h.,  U-Boote  dürfen  in  getauchtem  Zustand  fahren,  Luftfahrzeuge  sind  nicht  verpflichtet,
scharfe  Biegungen  zu  beachten,  wenn  dadurch  ihre  Sicherheit  gefährdet  wird,  der  Einsatz  von
Sensoren  ist  grundsätzlich  erlaubt.  Verboten  sind  alle  Seekriegsmaßnahmen,  es  sei  denn,  der
Waffeneinsatz  ist  die  einzig  verbleibende  Möglichkeit  zur  Selbstverteidigung.  Vgl.  ferner  NWP
9,  para.  7.3.5;  Canadian  Draft  Manual,  para.  1511  Abs.  2.
132  Darauf  weist  auch  hin:  B.A.  Harlow,  UCLA  Pacific  Basin  L.J.  3  (1984),  53  Fn.  45.
            
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