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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte 
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werden darf. 127 Sie unterliegen aber den gleichen Pflichten wie während der 
Transitdurchfahrt durch internationale Meerengen. 128 
Angesichts der Vergleichbarkeit des Rechts auf Durchfahrt durch Archipel 
schiffahrtswege mit dem Recht auf Transitdurchfahrt 129 ist davon auszugehen, 
daß es den Archipelstaaten untersagt ist, den Kriegsschiffen und militärischen 
Luftfahrzeugen der Parteien eines internationalen bewaffneten Konflikts zur See 
die Durchfahrt bzw. den Überflug auf und über den Archipelschiffahrtswegen zu 
verbieten. 130 Im übrigen gelten für die Kriegsschiffe und militärischen Luftfahr 
zeuge die gleichen Rechte und Pflichten wie während der Transitdurchfahrt. 131 
Zwar fehlt es naturgemäß an einer entsprechenden Staatenpraxis während und 
anläßlich internationaler bewaffneter Konflikte zur See. Doch ist nicht zu erwar 
ten, daß die Konfliktparteien sich dieses Rechts begeben werden, hält man sich 
das Ausmaß der von einigen Staaten proklamierten Archipelgewässer vor Augen. 
Gälte das Durchfahrtsrecht nicht während eines internationalen bewaffneten 
Konflikts, wären die See- und Luftstreitkräfte beispielsweise daran gehindert, vom 
Indischen Ozean in den Pazifik (oder umgekehrt) zu gelangen. 132 Die philippini 
schen Archipelgewässer wie auch die im Südpazifik proklamierten Archipelgewäs 
ser würden vielmehr einen Umweg beträchtlichen Ausmaßes erforderlich machen. 
Schließlich ist zu berücksichtigen, daß in den militärischen Handbüchern jünge 
ren Datums von der Weitergeltung des nicht-aussetzbaren Rechts der Durchfahrt 
127 Art. 54 i.V.m. Art. 44 SRÜ 1982. 
!28 Art. 54 i.V.m. Art. 39 SRÜ 1982. 
129 Soweit ersichtlich, ist bislang nur ein Versuch unternommen worden, zwischen den beiden 
Regimen zu differenzieren (N. Wisnumurti, Archipelagic Waters and Archipelagic Sea Lanes, in: 
J.M. van Dyke/L.M. Alexander/J.R. Morgand (eds.), International Navigation: Rocks and Sho- 
als Ahead?, Honolulu 1988, S. 198 ff., 204 f.). Begründet wird dies mit dem unterschiedlichen 
Wortlaut der betreffenden Bestimmungen des SRÜ 1982. Während in Art. 38 Abs. 2 der Be 
griff "freedom of navigation and overfly" verwendet wird, definiert Art. 53 Abs. 2 die Durch 
fahrt auf Archipelschiffahrtswegen als Ausübung der "rights of navigation and overflight". 
Damit dürften die Unterschiede indes überbewertet werden, da Art. 38 SRÜ 1982 ebenfalls 
mit "Right of transit passage" überschrieben ist und in Art. 54 die sinngemäße Anwendung 
der Bestimmungen über die Transitdurchfahrt vorgeschrieben wird. 
no wie hier E. Rauch, Protocol Additional (Fn. 13), S. 53; H.B. Robertson Jr., The "New" Law of the 
Sea (Fn. 22), S. 33. Zweifelnd: A.V. Lowe, Commander's Handbook (Fn. 46), S. 123 f. 
Selbstverständlich sind neutrale Archipelstaaten nach Maßgabe des in Art. 9 des XIII. Haager 
Abkommens niedergelegten gewohnheitsrechtlichen Grundsatzes berechtigt, die außerhalb 
der Archipelschiffahrtswege gelegenen Archipelgewässer für die Kriegsschiffe der Konfliktpar 
teien zu sperren. 
131 D.h., U-Boote dürfen in getauchtem Zustand fahren, Luftfahrzeuge sind nicht verpflichtet, 
scharfe Biegungen zu beachten, wenn dadurch ihre Sicherheit gefährdet wird, der Einsatz von 
Sensoren ist grundsätzlich erlaubt. Verboten sind alle Seekriegsmaßnahmen, es sei denn, der 
Waffeneinsatz ist die einzig verbleibende Möglichkeit zur Selbstverteidigung. Vgl. ferner NWP 
9, para. 7.3.5; Canadian Draft Manual, para. 1511 Abs. 2. 
132 Darauf weist auch hin: B.A. Harlow, UCLA Pacific Basin L.J. 3 (1984), 53 Fn. 45.
	        
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