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Volltext : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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WOLFF  HEINTSCHEL  VON  HEINEGG

dem  Vorbehalt  des  Verbots,  die  Küstengewässer  eines  neutralen  Staates  zum
Stützpunkt  von  Seekriegsoperationen  zu  machen.  Das  bedeutet,  daß  Angriffsoperationen ­
  durch  die  seegestützte  Luftkomponente  ihren  Ausgangspunkt  grundsätzlich ­
  nicht  innerhalb  einer  vom  Küstenmeer  der  neutralen  Anliegerstaaten
umfaßten  internationalen  Meerenge  nehmen  dürfen.  Überhaupt  ist  ja  nach  Maßgabe ­
  des  Neutralitätsrechts  grundsätzlich 122  jeglicher  Waffeneinsatz  jedenfalls  in
den  Teilen  einer  internationalen  Meerenge  verboten,  auf  die  sich  die  Souveränität
der  Anliegerstaaten  erstreckt.  Daran  ändert  auch  nichts  das  Recht  auf  Transitdurchfahrt, ­
  beinhaltet  dieses  doch  nur  das  an  den  Anliegerstaat  gerichtete  Verbot,
die  Meerenge  für  die  Kriegsschiffe  und  militärischen  Luftfahrzeuge  der  Konfliktparteien ­
  zu  schließen.
3.  Archipelschiffahrtswege
Bereits  im  Zusammenhang  mit  der  Beschreibung  des  allgemeinen  Seekriegsgebiets ­
  ist  dargelegt  worden,  daß  sich  die  Souveränität  von  Inselstaaten  nach  Maßgabe ­
  von  Teil  IV  des  SRÜ  1982  auf  die  innerhalb  der  Archipelbasislinien  gelegenen
Gewässer,  die  sog.  Archipelgewässer,  als  auch  auf  deren  Meeresboden  und  Meeresuntergrund ­
  sowie  den  darüber  befindlichen  Luftraum  erstreckt.  Die  Souveränität ­
  über  die  Archipelgewässer  ist  indes  nicht  absolut.  Vielmehr  sind  die  Archipelstaaten ­
  verpflichtet,  allen  Schiffen  und  Luftfahrzeugen  auf  den  sog.  Archipelschiffahrtswegen ­
  das  Recht  der  Durchfahrt  offenzuhalten. 123  Zu  diesem  Zweck
kann  der  Archipelstaat  besondere  Schiffahrtswege  und  Flugstrecken  festlegen,  in
denen  er  auch  Verkehrstrennungsgebiete  vorschreiben  darf. 124  Unterbleibt  die
Festlegung,  so  kann  das  Recht  der  Durchfahrt  auf  Archipelschiffahrtswegen  auf
den  Wegen  und  Strecken  ausgeübt  werden,  die  üblicherweise  der  internationalen
Schiffahrt  und  Luftfahrt  dienen. 125  Die  Durchfahrt  auf  Archipelschiffahrtswegen
ist  in  ähnlicher  Weise  ausgestaltet  wie  das  Recht  auf  Transitdurchfahrt  in  internationalen ­
  Meerengen,  naturgemäß  fehlt  es  aber  an  einer  Art.  35  lit.  c)  SRÜ  1982
vergleichbaren  Bestimmung.  Demgemäß  genießen  die  Schiff-  und  Luftfahrt  fremder ­
  Staaten  in  und  über  den  besonders  festgelegten  bzw.  traditionellen  Archipelschiffahrtswegen ­
  das  Recht  der  ununterbrochenen  und  zügigen  Durchfahrt  bzw.
des  Überflugs 126 ,  das  durch  die  Archipelstaaten  nicht  behindert  oder  ausgesetzt

122  Eine  Ausnahme  gilt  freilich  in  bezug  auf  den  defensiven  Waffeneinsatz.
123  Art.  53  Abs.  2  SRÜ  1982.
124  Art.  53  Abs.  1  und  6  SRÜ  1982.  Zu  den  Anforderungen  an  die  Festlegung  der  Schiffahrtswege
und  Flugstrecken  vgl.  Art.  53  Abs.  4,  5,  und  8  bis  10  SRÜ  1982.
125  Art.  53  Abs.  12  SRÜ  1982.
126  Art.  53  Abs.  1  SRÜ.  In  den  Archipelgewässern  außerhalb  der  Archipelschiffahrtswege  besteht
lediglich  ein  aussetzbares  Recht  auf  friedliche  Durchfahrt.  Vgl.  i.ü.  E.  Beckert/G.  Breuer
(Fn.  13),  Rdn.  1394  ff.
            
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