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Wolff Heintschel von Heinegg
legally non-discriminatory, in fact be of quite different military and
Strategie value to thè parties to the conflict. 1,109
Wie in Friedenszeiten müssen sich die Kriegsschiffe der Konfliktparteien aber an
die festgelegten Schiffahrtswege sowie die vorgeschriebenen Verkehrstrennungsgebiete
halten und die Meerenge unverzüglich durchfahren. 109 110 Zudem ist es ihnen
grundsätzlich untersagt, ohne vorherige Genehmigung der Anliegerstaaten während
der Transitdurchfahrt Forschungs- oder Vermessungsarbeiten durchzuführen.
111 Das Gebot, sich gegenüber den Anliegerstaaten jeder Androhung oder Anwendung
von Gewalt zu enthalten, wird durch die entsprechenden Pflichten des
Neutralitätsrechts verstärkt. Hinzu kommt, daß sie internationale Meerengen
nicht zum Stützpunkt für Seekriegsunternehmungen machen dürfen und sich
dort jeglicher Seekriegsmaßnahmen enthalten müssen. 112 Im übrigen bleiben sie
aber aufgrund ihrer Immunität von den Bestimmungen des SRÜ 1982 betreffend
den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt ausgenommen. Die militärischen
Luftfahrzeuge sollen sich an die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen
halten und jederzeit mit der gebotenen Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt
fliegen sowie die entsprechenden Funkfrequenzen abhören. 113
Während die Transitdurchfahrt das Recht von U-Booten einschließt, eine internationale
Meerenge in getauchtem Zustand zu durchfahren, so daß insoweit im bewaffneten
Konflikt nichts anderes gilt als in Friedenszeiten 114 , ist zweifelhaft, welche
sonstigen Maßnahmen die See- und Luftstreitkräfte in der Transitdurchfahrt
zu ergreifen berechtigt und die Anliegerstaaten zu dulden verpflichtet sind. Im
kanadischen Handbuch ist den Kriegsschiffen und militärischen Luftfahrzeugen
ausdrücklich die unverzügliche Durchfahrt bzw. der unverzügliche Überflug "in
an appropriate state of readiness with appropriate sensors activated" gestattet. 115
109 E. Rauch, Protocol Additional (Fn. 13), S. 46.
110 So auch NWP 9, para. 7.3.5.
111 So auch L.M. Alexander, International Straits (Fn. 21), S. 93.
112 Dazu N. Ronzitti, Passage (Fn. 19), S. 369 f. Zu den ägyptischen Seekriegsmaßnahmen in der
Meerenge von Bab al Mandab vgl. die Nachweise bei D.P. O'Connell, Influence (Fn. 84), S. 101
f.
113 L.M. Alexander, International Straits (Fn. 21), S. 93.
114 Angesichts der Verletzbarkeit von U-Booten in aufgetauchtem Zustand und dem mit der
Tauchfahrt verbundenen Vorteil der schweren Detektierbarkeit (etwa durch Satelliten) wäre
die Forderung nach einem Verbot der Tauchfahrt in internationalen Meerengen zudem wenig
realistisch. Andernfalls brauchte der jeweilige Gegner das U-Boot lediglich an den Ausgängen
der Meerenge abzufangen, um es dort effektiv zu bekämpfen. Aus diesem Grunde ist auszuschließen,
daß die Unterwasser Streitkräfte der Konfliktparteien sich jemals an ein derartiges
Verbot halten würden. Die Zulässigkeit der Durchfahrt von U-Booten in getauchtem Zustand
liegt aber auch im Interesse des neutralen Anliegerstaates, ist er doch nicht zu einer umfassenden
und kostspieligen Überwachung etwa durch Sonar u.ä. verpflichtet. Wie hier: B.A.
Harlow, UCLA Pacific Basin L.J. 3 (1984), 51; N. Ronzitti, Passage (Fn. 19), S. 370 ff.
115 Canadian Draft Manual, para. 1511 Abs. 2.