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Full text : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Wolff  Heintschel  von  Heinegg

legally  non-discriminatory,  in  fact  be  of  quite  different  military  and
Strategie  value  to  thè  parties  to  the  conflict. 1,109
Wie  in  Friedenszeiten  müssen  sich  die  Kriegsschiffe  der  Konfliktparteien  aber  an
die  festgelegten  Schiffahrtswege  sowie  die  vorgeschriebenen  Verkehrstrennungsgebiete ­
  halten  und  die  Meerenge  unverzüglich  durchfahren. 109  110  Zudem  ist  es  ihnen
grundsätzlich  untersagt,  ohne  vorherige  Genehmigung  der  Anliegerstaaten  während ­
  der  Transitdurchfahrt  Forschungs-  oder  Vermessungsarbeiten  durchzuführen. ­
 111  Das  Gebot,  sich  gegenüber  den  Anliegerstaaten  jeder  Androhung  oder  Anwendung ­
  von  Gewalt  zu  enthalten,  wird  durch  die  entsprechenden  Pflichten  des
Neutralitätsrechts  verstärkt.  Hinzu  kommt,  daß  sie  internationale  Meerengen
nicht  zum  Stützpunkt  für  Seekriegsunternehmungen  machen  dürfen  und  sich
dort  jeglicher  Seekriegsmaßnahmen  enthalten  müssen. 112  Im  übrigen  bleiben  sie
aber  aufgrund  ihrer  Immunität  von  den  Bestimmungen  des  SRÜ  1982  betreffend
den  Schutz  und  die  Bewahrung  der  Meeresumwelt  ausgenommen.  Die  militärischen ­
  Luftfahrzeuge  sollen  sich  an  die  entsprechenden  Sicherheitsmaßnahmen
halten  und  jederzeit  mit  der  gebotenen  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  der  Luftfahrt
fliegen  sowie  die  entsprechenden  Funkfrequenzen  abhören. 113
Während  die  Transitdurchfahrt  das  Recht  von  U-Booten  einschließt,  eine  internationale ­
  Meerenge  in  getauchtem  Zustand  zu  durchfahren,  so  daß  insoweit  im  bewaffneten ­
  Konflikt  nichts  anderes  gilt  als  in  Friedenszeiten 114 ,  ist  zweifelhaft,  welche ­
  sonstigen  Maßnahmen  die  See-  und  Luftstreitkräfte  in  der  Transitdurchfahrt
zu  ergreifen  berechtigt  und  die  Anliegerstaaten  zu  dulden  verpflichtet  sind.  Im
kanadischen  Handbuch  ist  den  Kriegsschiffen  und  militärischen  Luftfahrzeugen
ausdrücklich  die  unverzügliche  Durchfahrt  bzw.  der  unverzügliche  Überflug  "in
an  appropriate  state  of  readiness  with  appropriate  sensors  activated"  gestattet. 115

109  E.  Rauch,  Protocol  Additional  (Fn.  13),  S.  46.
110  So  auch  NWP  9,  para.  7.3.5.
111  So  auch  L.M.  Alexander,  International  Straits  (Fn.  21),  S.  93.
112  Dazu  N.  Ronzitti,  Passage  (Fn.  19),  S.  369  f.  Zu  den  ägyptischen  Seekriegsmaßnahmen  in  der
Meerenge  von  Bab  al  Mandab  vgl.  die  Nachweise  bei  D.P.  O'Connell,  Influence  (Fn.  84),  S.  101
f.
113  L.M.  Alexander,  International  Straits  (Fn.  21),  S.  93.
114  Angesichts  der  Verletzbarkeit  von  U-Booten  in  aufgetauchtem  Zustand  und  dem  mit  der
Tauchfahrt  verbundenen  Vorteil  der  schweren  Detektierbarkeit  (etwa  durch  Satelliten)  wäre
die  Forderung  nach  einem  Verbot  der  Tauchfahrt  in  internationalen  Meerengen  zudem  wenig
realistisch.  Andernfalls  brauchte  der  jeweilige  Gegner  das  U-Boot  lediglich  an  den  Ausgängen
der  Meerenge  abzufangen,  um  es  dort  effektiv  zu  bekämpfen.  Aus  diesem  Grunde  ist  auszuschließen, ­
  daß  die  Unterwasser  Streitkräfte  der  Konfliktparteien  sich  jemals  an  ein  derartiges
Verbot  halten  würden.  Die  Zulässigkeit  der  Durchfahrt  von  U-Booten  in  getauchtem  Zustand
liegt  aber  auch  im  Interesse  des  neutralen  Anliegerstaates,  ist  er  doch  nicht  zu  einer  umfassenden ­
  und  kostspieligen  Überwachung  etwa  durch  Sonar  u.ä.  verpflichtet.  Wie  hier:  B.A.
Harlow,  UCLA  Pacific  Basin  L.J.  3  (1984),  51;  N.  Ronzitti,  Passage  (Fn.  19),  S.  370  ff.
115  Canadian  Draft  Manual,  para.  1511  Abs.  2.
            
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